• Bezahlung: Die Dienstleistung des Maklers bezahlt üblicherweise der Verkäufer. Jede Form von zusätzlichen verdeckten Zahlungen ist als Verstoss gegen die Standesregeln des SVIT zu ahnden. Unzulässig sind vor allem Doppelzahlungen, bei denen sich der Makler zusätzlich auch vom Käufer oder von Kaufinteressenten bezahlen lässt.
  • Provision: Die Provision des Maklers beträgt in der Regel zwei bis drei Prozent des Verkaufspreises. Die einzelnen Regionalsektionen des SVIT geben ihre eigenen Honorarempfehlungen heraus. Aus kartellrechtlichen Gründen sind diese Empfehlungen aber unverbindlich. Die einem Makler geschuldete Entschädigung und die vereinbarten Leistungen sind Verhandlungssache.
  • Spesen: Manche Makler stellen die Zusatzkosten nur in Rechnung, wenn sie den Verkauf tatsächlich erfolgreich abschliessen. Andere verrechnen die ihnen entstandenen Spesen auch dann, wenn sie erfolglos bleiben. In jedem Fall sollte der Verkäufer aber eine Höchstgrenze beziehungsweise ein Budget für die Drittkosten festlegen.
  • Vertrag: Verkäufer und Makler sollten einen schriftlichen Vertrag abschliessen. Zu regeln sind vor allem die Höhe der Provision sowie Drittkosten für Inserate, Spesen, Verkaufsunterlagen (siehe «Leistungsbeschrieb»). Um Missverständnissen vorzubeugen, ist klar zu regeln, was in der Provision inbegriffen ist und welche Zusatzkosten der Käufer zu tragen hat.
  • Vertragsdauer: Üblich ist weiter eine bestimmte Vertragsdauer von zum Beispiel drei oder sechs Monaten, während der der Makler das Objekt exklusiv anbietet. Verstreicht diese Frist ohne Erfolg, ist keine Provision geschuldet, und der Verkäufer kann sich an einen anderen Vermittler wenden.
  • Zuständigkeit: Abzuraten ist von Trittbrettfahrern, die sich ein zwar nicht exklusives Verkaufsmandat sichern wollen, aber bei einem Verkauf durch einen anderen Vermittler mitverdienen wollen. Manche Vermittler bieten sogar Immobilien an, für die sie gar kein Verkaufsmandat haben.
  • Leistungsbeschrieb: Im Vertrag sind die Leistungen des Maklers genauer zu umschreiben. Dazu zählen etwa Marketingmassnahmen, Inserateschaltung, Verkaufsunterlagen und -gespräche, Verhandlungen und Besichtigungen, Beratung und Mitwirkung bei der Ausarbeitung von Verträgen, Organisation und Teilnahme an der Beurkundung.
  • Leistungsnachweis: Eine Provision ist im Allgemeinen nur geschuldet, wenn der Vermittler einen stichhaltigen Nachweis erbringen kann, dass er den Kontakt zum Käufer hergestellt hat.