Darf ich …

… einen Kirschlorbeer haben?

Nur wenn er schon da steht. Seit September 2024 ist der Kirschlorbeer in der Schweiz offiziell verboten. Er gilt als invasive gebietsfremde Art, die unsere heimischen Pflanzen gnadenlos verdrängt. Das Bundesamt für Umwelt hat den Verkauf und die Neuanpflanzung deshalb verboten. Achten Sie daher darauf, dass sich das Gewächs nicht unkontrolliert in die umgebende Natur ausbreitet.

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… ein Gerätehaus aufstellen?

Ja, aber das könnte etwas Papierkram verursachen: Vielleicht brauchen Sie eine Baubewilligung. Erfahrungsgemäss braucht es relativ wenig, dass ein Baugesuch eingereicht werden muss. Die Regeln sind aber überall etwas anders. Am besten klären Sie das direkt beim Bauamt Ihrer Gemeinde ab. Fragen kostet nichts – ein Rückbau hingegen schon.

… Hanf anpflanzen?

Grundsätzlich nein. Sobald die Pflanze einen durchschnittlichen THC-Gehalt von mindestens ein Prozent aufweist, gilt sie rechtlich als Betäubungsmittel. Potente Pflanzen erreichen diesen Wert oft schon als Setzling. Wer also kein Strafverfahren riskieren will, lässt am besten die Finger vom «Heimanbau».

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… über Mittag den Rasen mähen?

Das kommt ganz darauf an, wo Sie wohnen. Ein schweizweites «Mittags-Mähverbot» gibt es nicht.

Aber: Die meisten Gemeinden haben eine Polizeiverordnung oder eine Regelung der Ruhezeiten. Oft herrscht zwischen 12 und 13 Uhr heilige Ruhe, in der man lärmige Arbeiten unterbrechen muss. Werfen Sie einen Blick in die Gesetze Ihrer Gemeinde, bevor Sie den Motor starten – oder lassen Sie das Mähen über Mittag von vornherein sein.

… ein paar Ostereier im Nachbargarten verstecken?

Nur wenn die Nachbarn einverstanden sind. Diese können frei darüber entscheiden, wer sich auf ihrem Boden aufhält.

Wer ungefragt fremden Boden betritt, begeht unter Umständen einen Hausfriedensbruch. Wenn die Nachbarn einen Strafantrag stellen, droht im schlimmsten Fall eine Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe.

… eine Thuja-Hecke direkt an die Grundstücksgrenze pflanzen?

Nein, halten Sie Distanz. Wer Bäume oder Hecken setzt, muss gewisse Grenzabstände einhalten. Wie viele Zentimeter oder Meter das sind, steht meist im kantonalen Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch. Schauen Sie dort nach oder fragen Sie beim Kanton oder beim örtlichen Friedensrichter nach.

Wenn die Hecke der Nachbarin zu nahe kommt, kann sie verlangen, dass sie versetzt wird.


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… überragende Äste abschneiden? 

Unter strengen Bedingungen: ja. Das Gesetz kennt das sogenannte Kapprecht, aber das ist kein Freipass. Sie dürfen nur zur Schere greifen, wenn die Äste Ihr Grundstück erheblich schädigen – etwa durch Feuchtigkeit an der Hauswand. Zudem müssen Sie der Nachbarin eine Frist setzen, damit sie selbst schneiden kann.

Auch wichtig: Schneiden Sie nie, wenn der Baum «im Saft» steht – also nicht zwischen März und Oktober.

… eine Überwachungskamera installieren? 

Ja, aber mit Scheuklappen. Denn es geht nicht ohne Datenschutz. Die Überwachungskamera darf wirklich nur den eigenen Garten aufnehmen. Das Trottoir, die Strasse oder der Garten der Nachbarn sind absolut tabu.

Zudem: Wer in Ihrem Garten gefilmt wird, muss informiert und einverstanden sein. Bevor Sie eine Kamera installieren, lassen Sie sich am besten rasch rechtlich beraten. Oder Sie studieren den Leitfaden des eidgenössischen Datenschutzbeauftragten.  

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… eine Aussenlampe montieren?

Grundsätzlich ja, solange es kein Flutlicht ist. Achten Sie darauf, dass der Strahler nicht direkt ins Schlafzimmer der Nachbarn leuchtet. Das gilt womöglich als übermässige Immission und ist verboten.

Denken Sie auch an die Natur: Zu viel künstliches Licht stört Insekten und nachtaktive Tiere. Fragen Sie sich: Braucht es die Lampe überhaupt? Tut es auch ein weniger helles und wärmeres Licht? Beleuchte ich wirklich nur das Nötigste? Ein Bewegungsmelder oder eine Zeitschaltuhr sind hier die eleganteste Lösung.

… die Himbeeren des Nachbarn stibitzen?

Ja, wenn sie zu Ihnen rüberwachsen. Das Gesetz ist hier grosszügig: Wer die überragenden Äste des Nachbarn duldet, wird mit einem sogenannten Anriesrecht belohnt. Was auf Ihrer Seite des Zauns hängt, gehört Ihnen.

… einen Bambus als Sichtschutz pflanzen?

Grundsätzlich ja, sofern er nicht zu nah an die Grenze kommt.

Aber Achtung: Manche Bambusse breiten sich unkontrolliert aus. Damit er nicht nach zwei Jahren unter dem Plattenboden der Nachbarn auftaucht, sollten Sie unbedingt eine tiefe Rhizomsperre einbauen oder ihn direkt in eine geschlossene Wanne pflanzen. Sie riskieren eine happige Schadenersatzforderung, wenn Sie nicht verhindern, dass sich der Bambus auf das Nachbargrundstück ausbreitet.

Übrigens: Es gibt auch Sorten, die keine Ausläufer bilden – lassen Sie sich im Gartencenter beraten.

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… meinen Roboterrasenmäher nachts laufen lassen?

Theoretisch vielleicht, praktisch lieber nicht. Erstens gilt in fast allen Gemeinden ab 22 Uhr die Nachtruhe. Ein lautes Modell ist dann ohnehin tabu.

Zweitens sind Mähroboter nachts Todesfallen für dämmerungs- und nachtaktive Tiere – vor allem Igel. Sie rollen sich bei Gefahr zusammen und werden dann grausam verstümmelt.

An gewissen Orten diskutiert man deshalb über ein explizites Nachtfahrverbot für Mähroboter. Lassen Sie also den Roboter nur tagsüber patrouillieren.

… ein Trampolin aufstellen? 

Ja, aber Sie stehen in der Pflicht. Das bedeutet: Wenn sich jemand verletzt, weil das Gerät schlecht gewartet oder falsch aufgestellt ist, können Sie haftbar gemacht werden. Sorgen Sie für ein abgeschlossenes Sicherheitsnetz und lassen Sie vor allem kleine Kinder nicht unbeaufsichtigt hüpfen.

… nackt sonnenbaden?

Ja, solange Sie keine Show abziehen. Solange Sie einfach nur nackt auf Ihrem Liegestuhl dösen oder Zeitung lesen, ist das grundsätzlich Ihr gutes Recht – auch wenn die Nachbarn mal einen Blick erhaschen.

Strafbarer Exhibitionismus kann es sein, wenn «sexuelle Beweggründe» ins Spiel kommen und Sie etwa Ihren Schambereich absichtlich präsentieren.

6 Tipps: So bewahren Sie den Gartenfrieden

Wer ständig auf sein Recht pocht, riskiert einen lebenslangen Nachbarstreit. Versuchen Sie es pragmatisch:

  • Reden statt klagen: «Der Baum ist wunderschön, aber er nimmt meiner Fotovoltaikanlage den Saft» – das kommt viel besser an als: «Wenn der Baum morgen nicht weg ist, komme ich mit der Kreissäge vorbei!»
  • Fakten checken: Informieren Sie sich vorab genau über die lokale Rechtslage. So können Sie sachlich argumentieren und allfällige Ausreden kontern.
  • Beweise sichern: Falls es doch zum Streit kommt: Führen Sie ein kurzes Protokoll und machen Sie Fotos von der störenden Situation. Achten Sie aber darauf, keine Personen ungefragt abzulichten.
  • Mediation vorschlagen: Vielleicht kann eine neutrale Drittperson den Konflikt lösen. Damit das klappt, müssen beide Parteien bereit sein, eine faire, eigenverantwortliche Lösung zu finden. 
  • Anwältin holen: Wenn das Verhältnis bereits festgefahren ist und die Gegenseite alles abblockt, hilft vielleicht ein sachliches Schreiben einer Anwältin oder eines Anwalts. Das verdeutlicht, dass Sie es ernst meinen.
  • Klagen: Bevor es vor Gericht geht, muss man zum Friedensrichter. Oft lässt sich dort ein guter Vergleich finden. Zum Beispiel: «Der Baum bleibt, wird aber alle zwei Jahre fachmännisch gestutzt.»

Hinweis: Dieser Artikel wurde erstmals am 20. März 2026 veröffentlicht.

Quellen