Leserbrief verändern?
Eine Tageszeitung hat meinen Leserbrief gekürzt veröffentlicht – ohne Rücksprache mit mir. Ich bin mit der neuen Version überhaupt nicht einverstanden. Wie lauten die gesetzlichen Bestimmungen? Amelia B.
Veröffentlicht am 3. Februar 2003 - 00:00 Uhr
Verena Walther, Fachbereich Staat
Direkt anwendbare gesetzliche Bestimmungen gibt es nicht. Laut dem schweizerischen Presserat dürfen Leserbriefe dem Sinn nach gekürzt werden. Von der Kürzung ausgenommen sind Zuschriften, in denen die Schreiber auf dem Abdruck des ganzen Textes bestehen. Kann diese Bitte nicht berücksichtigt werden, muss die Veröffentlichung abgelehnt werden. Weiter empfiehlt der Presserat, auf der Leserbriefseite auf das Kürzungsrecht hinzuweisen. Redaktionen lassen sich bei der Auswahl der Leserbriefe nicht dreinreden. Auch kann niemand eine Veröffentlichung gegen den Willen einer Zeitung oder Zeitschrift durchsetzen. Ausserdem werden in der Regel nur Briefe veröffentlicht, die sich auf abgedruckte Artikel beziehen.