Gelblich verfärbte Wände, verfleckter Teppich, abgetretener Linoleum: Kann man als Mieter vom Wohnungsbesitzer den Ersatz einfordern? Die Renovationsklassiker Spannteppiche und Wandanstrich sind nach zehn respektive acht Jahren amortisiert. Doch der Vermieter ist nicht verpflichtet, nach Ablauf der Frist sofort die Wand neu zu malen oder den Teppich zu ersetzen. Zwingend renovieren muss er nur – unter Umständen auch schon vor Ablauf der Lebensdauer –, wenn der Mieter im vertragsgemässen Gebrauch gestört wird; dann spricht man von einem Mangel an der Mietsache. Beispiele solcher Mängel:

  • Die Abnützung des Teppichs hat ein gewisses Ausmass erreicht: Er hat tiefe «Trampelpfade», ist ausgefranst und wirft Falten.
  • Der Anstrich ist wegen häufigen Mieterwechsels stark verschmutzt.
  • Die Tapete löst sich von der Wand.


Der Mieter kann sich mit einem Brief – der sogenannten Mängelrüge – schriftlich an den Vermieter wenden und die Beseitigung des Mangels verlangen. Wird der Mangel trotz Fristansetzung nicht behoben, kann der Mieter eine Reduktion des Mietzinses fordern und diese bei der Schlichtungsstelle für Mietsachen durchsetzen.