Weil vermutlich der Radiator leck war, wurde der Parkettboden auf einer Fläche so gross wie eine Langspielplatte beschädigt», schildert Dominik Schraner aus Stein AG sein Problem an der Beobachter-Hotline. Die Vermieterin versiegelte kurzerhand das Parkett neu und präsentierte ihrem ausziehenden Mieter eine gesalzene Rechnung. Der staunte zwar, doch nahm er das Ganze gelassen. Schliesslich hatte er ja mit der «Mobiliar» eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die auch so genannte Mieterschäden abdeckt. Die «Mobiliar» prüfte den Fall – und lehnte die Deckung ab. Weshalb?

Es gibt im Wesentlichen zwei Gründe, die eine Versicherung dazu berechtigen, in einem Mieter-Schadensfall keine Deckung zu leisten: Entweder liegt gar keine Haftpflicht des Mieters vor. Oder der Versicherungsvertrag schliesst bestimmte Fälle aus.

Ohne Verschulden keine Haftung

Im Fall von Dominik Schraner liegt tatsächlich keine Haftpflicht vor. Denn der lecke Radiator war unter dem Fenstersims mit einer Holzabdeckung diskret verkleidet. Es hätte schon regelmässiger Kontrollgänge bedurft, um das unauffällige, stete Tropfen zu bemerken. Das jedoch kann vom Mieter nicht verlangt werden.

Die Haftpflichtversicherung muss generell nur zahlen, wenn ihr Versicherungsnehmer selber mit rechtlich zwingenden Gründen zur Zahlung verpflichtet werden kann. Der Mieter ist aber bloss zu Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Mietsache schädigt. Das ist meistens der Fall, weil in Mietwohnungen letztlich gelebt wird. So kann es vorkommen, dass man den Kühlschrank nicht abtaut, der Hund das Parkett zerkratzt oder die Kinder die Wände bemalen.

Fehlt es jedoch am Verschulden, erhält der Vermieter keinen Schadenersatz. Dominik Schraner braucht mit seiner Versicherung also nicht unzufrieden zu sein. Im Gegenteil: Durch die klare Einschätzung der Rechtslage bewahrt sie ihren Versicherungsnehmer vor nicht berechtigten Forderungen.

Unangenehmer wird es, wenn die Ansprüche des Vermieters berechtigt sind, aber die Versicherung dennoch nicht zahlt – unter Verweis auf eine Ausschlussklausel in den allgemeinen Versicherungsbedingungen. Ausgeschlossen sind in der Regel allmählich entstandene Schäden. Ein häufiges Beispiel: Die Mieterin meint es gut mit ihren Pflanzen und wässert sie reichlich. Ist der Unterteller zu klein, wässert sie auch gleich noch den Teppich. Die ersten paar Male passiert nichts, weil Wasser ja wieder trocknet. Mit der Zeit aber beginnt der Teppich, Schaden zu nehmen.

Umstrittener ist die Ausschlussklausel bei kratzfreudigen Haustieren. Finden sich bei der Abgabekontrolle der Mietwohnung solche Kratzspuren an einer bestimmten Stelle, so fragt sich, ob die Wand allmählich, durch wiederholtes Kratzen, zerstört worden ist oder bereits bei der allerersten Kratzattacke des Hundes. Im ersten Fall übernimmt die Versicherung keinen Schaden, im zweiten Fall sehr wohl. Um unangenehme Auseinandersetzungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, bereits den ersten «Sündenfall» der Versicherung zu melden – und dem Hund Respekt vor fremdem Eigentum beizubringen.

Ebenfalls ungedeckt sind Schäden, mit denen man mit hoher Wahrscheinlichkeit rechnen musste. Wer bei Ballsportarten, Luftgewehr-Wettkämpfen oder anderen Freizeitaktivitäten, die nach draussen gehören, Unheil anrichtet, kann die Haftpflichtversicherung nicht beiziehen.