Frage: Die Verwaltung verlangt von uns Mietern ab sofort Bearbeitungsgebühren für die Rechnung, wenn wir nicht per Lastschriftverfahren bezahlen. Darf sie das?

Die Verwaltung darf Ihnen nicht neue Zahlungsmodalitäten aufzwingen. Teilt sie diesen einseitigen Änderungswunsch nicht auf einem amtlichen Formular mit, können Sie ihn ignorieren. Erfahren Sie die Änderung mittels Formular, wird sie erst auf den nächstmöglichen Kündigungstermin gültig. Sie können dann die Änderung innert 30 Tagen bei der zuständigen Mietschlichtungsstelle anfechten.

Den Mietern können nicht nachteilige Vertragsänderungen aufgebürdet werden. Ausserdem bringt das Lastschriftverfahren Nachteile: Die Verwaltung kann bestimmen, welcher Betrag abgebucht wird. Ebenso unzulässig ist es, den Mietern zusätzliche Kosten für Einzahlungsscheine zu verrechnen, um sie so zum Lastschriftverfahren zu zwingen. Anders verhält es sich, wenn Sie einen Mietvertrag unterzeichnet haben, der von Anfang an das Lastschriftverfahren vorsieht. In diesem Fall darf der Vermieter sich auf den Vertrag beziehen und darauf beharren.