Frage: Wir möchten gern in unserer Mietwohnung den 35-jährigen Spannteppich durch Eichenparkett ersetzen. Da der Teppich gut erhalten ist, sieht der Vermieter keinen Handlungsbedarf. Dürfen wir auf unsere Kosten einen Parkettboden legen lassen?

Bei einem laufenden Mietverhältnis haben Sie tatsächlich kein Recht darauf, dass der Vermieter Einrichtungen nach einer gewissen Zeit automatisch erneuert oder ersetzt. Ein solcher Anspruch besteht erst, wenn der Gegenstand mangelhaft ist. Sie haben also kaum eine Chance, Ihren Wunsch rechtlich durchzusetzen.

Wenn es für Sie aber in Frage kommt, das Parkett selbst zu verlegen oder verlegen zu lassen, brauchen Sie dafür zwingend eine schriftliche Einwilligung des Vermieters. Nur mit einer solchen haben Sie beim Auszug zudem grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn ein erheblicher Mehrwert entstanden ist – was bei Ihrem Vorhaben vermutlich der Fall sein wird.

Die Bemessung dieses Mehrwerts ist aber nicht immer einfach. Man geht von einem objektiven Mehrwert aus, der dem Vermieter zugutekommt, wenn der Vertrag endet. Dabei berücksichtigt man die Lebensdauer. Um Streitigkeiten beim Auszug zu vermeiden, vereinbaren Sie mit dem Vermieter am besten die Art und Höhe der Entschädigung, bevor Sie das Parkett legen lassen – und halten Sie dies zusammen mit der Zustimmung des Vermieters schriftlich fest.

Sie können mit dem Vermieter aber auch eine völlig andere schriftliche Vereinbarung treffen. Etwa dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden muss oder dass Sie auf eine Entschädigung verzichten. Das ist aber nur bei niedrigen Investitionskosten und bei einem langfristigen Mietvertrag ratsam.

Beachten Sie, dass Sie den Mietvertrag verletzen, wenn Sie ohne Einwilligung des Vermieters Erneuerungen oder Änderungen vornehmen. Der Vermieter kann Ihnen unter Umständen richterlich verbieten lassen, geplante oder bereits begonnene Arbeiten auszuführen, oder er kann spätestens beim Auszug den Rückbau verlangen.

Zudem ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten vorzeitig zu kündigen.