Eine beliebte Möglichkeit, das Haushaltsbudget aufzubessern, ist die nebenamtliche Tätigkeit als Hauswart. Doch derartige Arbeitsverhältnisse bergen häufig Konfliktstoff, wenn der Abwart auch Mieter in der von ihm betreuten Liegenschaft ist. Die Verknüpfung von Arbeitsvertrag und Mietverhältnis kann Fragen aufwerfen. So können Mietverträge – im Gegensatz zu Arbeitsverhältnissen – in Härtefällen vom Mietgericht erstreckt werden. Was gilt nun bei Kündigung des Hauswartvertrags? Muss der Abwart seine Wohnung räumen? Und wie rasch? Entscheidend ist in solchen Fällen der Schwerpunkt der vertraglichen Beziehungen. Steht der Arbeitsvertrag im Vordergrund, wobei der Hauswart zur Ausübung seiner Pflichten eine Dienstwohnung erhält, gelten auch die arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen. Nebenamtliche Hauswarte aber, die ihren Lebensunterhalt zur Hauptsache anderswo verdienen, sind in erster Linie Mieter und können sich im Falle einer Kündigung auf die Schutzbestimmungen des Mietrechts berufen.