Frage: Mein Mieter hat – ohne mich zu fragen – einen Sanitär aufgeboten, weil die WC-Spülung defekt war. Er schickte mir die Rechnung über 400 Franken. Muss ich zahlen?

Wenn in der Wohnung etwas repariert werden muss, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter, die Verwaltung oder den Hauswart zu informieren. Manchmal aber – wie bei einer WC-Spülung – ist eine Reparatur dringend. In solchen Fällen darf der Mieter selber den Fachmann aufbieten. Er kann sich dabei auf eine Bestimmung im Obligationenrecht stützen, auf die sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag, die in Art. 422 OR geregelt ist.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Reparatur erforderlich ist und sich auf das Nötigste beschränkt. Ausserdem müssen die angefallenen Kosten gerechtfertigt sein.

Ohne Bedenken zum Telefonhörer greifen und einen Handwerker beauftragen sollte der Mieter also keinesfalls – vor allem nicht, wenn es sich um grössere Arbeiten handelt. Wenn nämlich der Vermieter die Reparaturen deutlich billiger hätte ausführen lassen können, bleibt der Mieter zumindest auf dem darüber hinausgehenden Aufwand sitzen.