Mietrecht: Hat der Vermieter das Recht auf freien Zugang?
Nach einem Gespräch mit meinem Vermieter war mir unklar, ob ich bei der Wohnungsübergabe alle Schlüssel erhalten habe. Darum liess ich das Schloss zu meiner Wohnungstür auswechseln. Der Vermieter forderte mich nun auf, ihm einen Schlüssel zu übergeben. Muss ich das tun?
Veröffentlicht am 17. September 2002 - 00:00 Uhr
Urszula Brack-Kudlaty, Expertin im Fachbereich Wohnen
Nein. Durch den Mietvertrag hat sich der Vermieter verpflichtet,
Ihnen das Mietobjekt zum Gebrauch zu überlassen. Und
Sie bezahlen ihm dafür den Mietzins. Für die Dauer
des Mietverhältnisses verliert der Eigentümer das
Gebrauchsrecht am Objekt. Der Gebrauch der Mietsache steht
somit ausschliesslich dem Mieter zu und beschränkt sich
grundsätzlich nicht bloss aufs Mietobjekt. Auch die dazugehörenden
Nebenräume wie beispielsweise Garage, Estrich oder Keller
stehen uneingeschränkt zur Verfügung des Mieters.
Er kann deshalb jeder Person den Zugang zum Mietobjekt verbieten
– auch dem Vermieter. Dieser hat kein Recht, die Schlüssel
der Mieträumlichkeiten zu behalten. Ein Eigentümer,
der gegen den Willen seines Mieters die Mieträume betritt,
begeht Hausfriedensbruch und kann strafrechtlich belangt werden.
Aber Achtung: Unter bestimmten Voraussetzungen hat der
Vermieter das Recht, die Mieträumlichkeiten zu besichtigen.
Der Mieter muss Vermieterbesuche dulden, wenn sie im Zusammenhang
mit dem Verkauf der Mietsache oder deren Weitervermietung
stehen oder für den Unterhalt der Mietsache notwendig
sind. Und zwar nicht nur, um einen Mangel zu beseitigen. Das
Besichtigungsrecht des Vermieters kann rein zum Zweck der
Schadensverhütung erfolgen – allerdings in einem
vernünftigen Mass. Der Vermieter muss jedoch die Interessen
seiner Mieter respektieren und soll seine Besuche rechtzeitig
anmelden. Nur in dringenden Fällen wie beispielsweise
bei Brand oder Überschwemmung muss der Mieter einen sofortigen
Besuch des Vermieters akzeptieren.
Widersetzt sich der Mieter grundlos den Besuchen des Vermieters,
riskiert er, schadenersatzpflichtig zu werden. Auch droht
ihm die Kündigung des Mietverhältnisses.