Laut Gesetz muss Ihr Vermieter die Wohnung «in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand» übergeben. Das heisst: Sie müssen vom ersten Tag an angenehm wohnen können. Einen kaputten Kühlschrank etwa oder eine unzureichende Heizung (Temperatur unter 20 Grad) muss Ihr Vermieter reparieren lassen. Lässt er sich damit Zeit, haben Sie grundsätzlich eine Mietzinsreduktion zugut.

Etwas anders verhält es sich mit Flecken an Wänden und auf Teppichen. Das sind Schönheitsmängel, für die folgender Grundsatz gilt: Der Vermieter muss Ihnen die Wohnung in dem Zustand übergeben, wie er sie Ihnen anlässlich der Besichtigung gezeigt hat. Ganz stur lässt sich dieses Prinzip jedoch nicht durchziehen. Ab einer gewissen Verschmutzung oder Abnutzung beeinträchtigt ein Schönheitsmangel das Wohnen. Wann das der Fall ist, darüber kann man sich streiten. Ein hoher Mietzins sollte jedoch auch einer hohen Qualität entsprechen. Wogegen Sie ästhetische Mängel bei einem älteren Gebäude eher akzeptieren müssen.

Wünsche schriftlich festhalten

Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte man jeweils schon bei der Wohnungsbesichtigung oder spätestens bei der Vertragsunterzeichnung auf einer schriftlichen Zusicherung der gewünschten Renovationsarbeiten bestehen. Bei einer Ablehnung kann man sich immer noch überlegen, ob man in diese Wohnung einziehen möchte. Je nachdem, wie gut die Wohnung vermietbar ist, geht ein Vermieter natürlich auf solche Wünsche ein oder eben nicht.

Wenn dann die Wohnung beim Einzug nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweist, liegt ein Mangel vor. Der Mieter muss dies der Verwaltung sofort schriftlich und eingeschrieben mitteilen sowie eine kurze Frist zur Behebung setzen. Passiert nichts, kann sich der Mieter an die Schlichtungsstelle für Mietsachen wenden und hat grundsätzlich eine Mietzinsreduktion zugut.