Ja, wenn Sie dadurch erheblich geschädigt werden, etwa durch Feuchtigkeit, Lichtentzug, Behinderung der Aussicht oder das Anziehen von Insekten. Bitten Sie den Nachbarn, die Äste so weit zurückzuschneiden, dass sie nicht mehr über Ihre Grenze hinausragen.

Bleibt er untätig, setzen Sie ihm schriftlich und eingeschrieben eine angemessene Frist, die aber nicht in die Vegetationszeit (Anfang März bis Ende Oktober) fallen sollte. Kündigen Sie ihm dabei an, dass Sie von Ihrem Kapprecht Gebrauch machen, falls er die Frist verstreichen lässt. In diesem Fall dürfen Sie die Äste bis auf die Grenze zurückschneiden.

Eine Entschädigung steht Ihnen nicht zu, das gekappte Holz dürfen Sie behalten. Sie können den Nachbarn jedoch auch auf dem Gerichtsweg zur Beseitigung zwingen. Erkundigen Sie sich zuerst nach dem Vorgehen und nach den Risiken.