Als Mieter
Suchen Sie das Gespräch mit dem Nachbarn und machen Sie einen konkreten Lösungsvorschlag. Zeigen Sie auch für die Anliegen des Nachbarn Verständnis und suchen Sie einen Kompromiss. Bleiben Sie immer sachlich. Wenden Sie sich erst an die Verwaltung, wenn das Problem nicht mit einem klärenden Gespräch bereinigt werden konnte. Wird Ihnen wegen eines Nachbarn gekündigt, müssen Sie die Kündigung innert 30 Tagen nach Erhalt bei der zuständigen Schlichtungsbehörde anfechten. Machen Sie sich nicht selber das Leben schwer: Ziehen Sie lieber aus und verzichten Sie auf einen zermürbenden Kleinkrieg.

Als Eigentümer
Informieren Sie sich über allfällige gesetzliche Grundlagen. Grenzabstände von Bäumen und Sträuchern werden in den kantonalen Einführungsgesetzen zum Zivilgesetzbuch geregelt. Bezüglich störender Lärmimmissionen von Tieren haben die meisten Kantone und Gemeinden Polizeiverordnungen erlassen. Fragen Sie bei der Staatskanzlei Ihres Kantons oder bei der Gemeindeverwaltung nach. Ferner bietet das Zivilgesetzbuch in Artikel 684 einen umfassenden Schutz vor störenden Immissionen. Falls das Gespräch mit dem Nachbarn keinen Erfolg bringt, gehen Sie zum Friedensrichter. Vielleicht bietet sich dort die Möglichkeit zu einem Vergleich.