Nein. Sofern die Kosten für die Waschmaschine im Mietvertrag ausdrücklich als Nebenkosten erwähnt sind, müssen Sie zwar für Service, Strom- und Wasserverbrauch aufkommen. Doch Reparatur- und Erneuerungsarbeiten haben Sie nicht zu übernehmen. Ebenso wenig können Sie an der Abschreibung des Geräts beteiligt werden. Werden bei Servicearbeiten auch Reparaturen ausgeführt, so hat der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung eine exakte Ausscheidung vorzunehmen. Achten Sie auch darauf, dass Ihnen der Waschmaschinenstrom nicht doppelt verrechnet wird – einmal unter der Nebenkostenposition «Waschmaschine» und einmal unter «Allgemeinstrom». Dies gilt auch bei Waschmaschinen mit Münzautomaten, wo die Stromkosten in der Regel mit dem Entgelt pro Waschgang abgegolten sind.