Auf öffentlichem Grund ist allein die Polizei ermächtigt, vorschriftswidrig parkierte Fahrzeuge abschleppen zu lassen. Doch wie alle staatlichen Massnahmen muss auch das Abschleppen verhältnismässig sein. Ab welcher Zeitspanne dürfen die Beamten abschleppen lassen? Zu dieser Frage hat die Stadtpolizei Zürich ein Gutachten in Auftrag gegeben. Danach ist das Abschleppen verhältnismässig nach:


  • einer Stunde, wenn das Fahrzeug im Parkverbot steht,
  • anderthalb Stunden bei einer erlaubten Parkzeit von 20 bis 30 Minuten,
  • drei Stunden bei einer erlaubten Parkzeit von einer Stunde,
  • fünf Stunden bei einer erlaubten Parkzeit von zwei Stunden,
  • der doppelten Parkzeit, wenn drei Stunden und mehr erlaubt waren.


An keine Frist gebunden ist die Polizei, wenn das parkierte Fahrzeug den Verkehr behindert oder gefährdet. Haben Sie Ihr Auto zum Beispiel vor der Garagenausfahrt der Feuerwehr oder der Sanität abgestellt, müssen Sie damit rechnen, dass es sofort abgeschleppt wird. Damit nicht genug: Parksünder müssen nebst der Busse auch die happigen Kosten für das Abschleppen bezahlen.

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