Sie sind am Ende ihrer Kräfte, können nicht mehr weiterarbeiten und suchen Rat beim Beobachter: Oft landen sie dann bei Gitta Limacher. Die Wirtschaftsjuristin berät seit über zwölf Jahren am Beratungstelefon Angestellte, die gemobbt werden oder andere Konflikte am Arbeitsplatz haben. «Viele in dieser Situation sind völlig verzweifelt und haben riesige Angst davor, wieder arbeiten zu gehen», sagt Limacher.

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Das Wichtigste, was sie Betroffenen dann rät: nicht überstürzt kündigen. Entscheidend ist in erster Linie, was der Arzt, die Ärztin entscheidet – ob die Person krankgeschrieben ist und ob sich das auf diesen Job beschränkt oder auch jeden anderen betrifft. Aber was passiert, wenn das Arztzeugnis abgelaufen ist? Und was, wenn es kein Geld mehr gibt?

Die Antwort darauf hängt von allen Umständen ab. Aufgrund ihrer Erfahrung hat Gitta Limacher zwei typische Geschichten nachgezeichnet: die von Tina und die von Valentina. Daran sieht man auch, welch grosse Auswirkungen ein Urteil des Bundesgerichts vom März 2024 hat – dieses entschied, dass Arbeitgeber kündigen dürfen, wenn Angestellte bloss sogenannt arbeitsplatzbezogen arbeitsunfähig sind. Aber was heisst das genau?

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Tina: Nach dem Zusammenbruch ist alles ungewiss

Zwei Teamkollegen von Tina machen ihr systematisch das Leben schwer. Sie nehmen Tina nie mit zum gemeinsamen Mittagessen, lachen über ihr Aussehen und über ihre Hobbys, enthalten ihr nötige Informationen vor oder geben ihr sogar falsche, damit Tina Fehler passieren, die dann besonders hervorgehoben werden. Die Chefin unternimmt nichts. Tina ist schwer depressiv geworden, krankgeschrieben und muss sich in einer Klinik psychiatrisch behandeln lassen. 

Niemand weiss, wann sie wieder arbeitsfähig sein wird. Sie möchte gern einen Schlussstrich ziehen und kündigen. Sie fragt sich: Ist das bei Krankheit erlaubt? Und wäre das in ihrer Situation sinnvoll? 

Mobbing und Schikane – so wehren Sie sich

Expertin und Beraterin Katrin Reichmuth stellt die häufigsten Leserfragen an unseren Chatbot zum Thema Mobbing und Schikane vor – und liefert die Antworten.
Quelle: Beobachter Bewegtbild

Nicht selbst kündigen

Erlaubt wäre es schon. Der gesetzliche Kündigungsschutz verbietet es nur dem Arbeitgeber, bei Krankheit zu kündigen – während bis zu 180 Tagen, je nach Anzahl Dienstjahren (siehe hier). Tina darf hingegen jederzeit selbst kündigen.

Aber: Der Arzt hat Tina krankgeschrieben, damit sie gesund werden kann. Und sich erst später darum kümmern muss, wie ihr Berufsleben weitergeht. Das bezweckt auch der Gesetzgeber mit dem Kündigungsschutz. Tina tut sich keinen Gefallen, wenn sie selbst kündigt und auf diesen Schutz verzichtet.

Auch die Finanzen sprechen klar dagegen, dass Tina kündigt. Der Betrieb muss den Lohn laut Gesetz nur für ein paar Wochen bis Monate zahlen – und höchstens so lange, bis der Vertrag endet. Viele haben aber eine Krankentaggeldversicherung, die meistens 80 Prozent des Lohnes während zweier Jahre abdeckt.

Die Sache mit der Beitragszeit

Teils enden diese Taggeldzahlungen aus der Police der Firma aber mit dem Arbeitsvertrag – das ist von den allgemeinen Versicherungsbedingungen abhängig. Häufig kann man dann zwar in die Einzelversicherung übertreten und selbst Prämien zahlen, doch die sind meist sehr hoch.

Irgendwann wird Tina hoffentlich wieder gesund, arbeitsfähig und sucht einen neuen Job. Falls das nicht gleich klappt, wird sie arbeitslos – auch für diesen Fall ist es besser, wenn sie jetzt nicht selbst kündigt.

Erstens sammeln Kranke weiterhin Beitragszeit bei der Arbeitslosenversicherung, solange sie angestellt sind. Sobald die Anstellung endet, ist damit aber Schluss – selbst wenn eine Taggeldversicherung über das Ende des Arbeitsvertrags hinaus bezahlt. Bei der Arbeitslosenentschädigung gilt: Je mehr Beitragszeit eine Person mitbringt, desto länger erhält sie später Geld. 

Lücken im Lebenslauf

Zweitens machen sich Lücken im Lebenslauf schlecht. Wenn Tina jetzt kündigt, wird man auch Jahre später in ihrem Lebenslauf noch sehen, dass sie zwischen zwei Jobs eine mehrmonatige Lücke hatte. Wie wird sie das potenziellen neuen Arbeitgebern erklären, ohne ihre Jobchancen zu schmälern?

Es bringt Tina auch nicht viel, sich in ihrem jetzigen Zustand arbeitslos zu melden: Sie erhielte nämlich nur für maximal 30 Tage Arbeitslosenentschädigung, da sie wegen ihrer Krankheit nicht vermittelbar ist und keinen Anspruch auf Entschädigung hat – ausser für 30 Tage Krankenstand am Stück wie alle Arbeitslosen. Sogenannte Warte- und allfällige Einstelltage werden davon abgezogen. Und solange sie ein volles Krankentaggeld bekommt, muss die Arbeitslosenversicherung ohnehin nichts zahlen. Nur in Ausnahmefällen ist es sinnvoll, dass sich Arbeitsunfähige auch arbeitslos melden – etwa dann, wenn sonst niemand zahlt, oder die Beitragszeit zum Problem wird.

Fazit: Kündigen schafft für Tina nur Probleme und bringt nichts. Sie konzentriert sich vorerst aufs Gesundwerden und beurteilt später ihre Situation neu. 

So lange ist man bei Krankheit vor Kündigung geschützt

Valentina: In einem anderen Job wäre sie voll arbeitsfähig

Bei Valentina ist es noch nicht so schlimm – sie hat rechtzeitig die Reissleine gezogen. Bei ihr sind die ewigen Streitereien mit dem cholerischen Chef komplett ausgeartet. Am Ende hat er Valentina vor versammelter Belegschaft angeschrien und als inkompetent beschimpft, bis ihr die Tränen kamen.

Valentina litt unter typischen Stresssymptomen: Sie konnte nicht mehr schlafen, hatte Magen-Darm-Probleme und Bluthochdruck. In einem anderen Arbeitsumfeld wäre sie voll arbeitsfähig. Die Hausärztin hat sie krankgeschrieben, aber nur sogenannt arbeitsplatzbezogen. Valentina hadert jedoch damit, zu kündigen. Zu sehr fürchtet sie negative Folgen. 

Bleiben erscheint für sie keine Option

Doch Valentina ist bei der Stellensuche nicht eingeschränkt – an einer neuen Stelle wäre sie voll einsatzfähig. Deshalb ist Valentina nicht besonders geschützt: Der Chef kann ihr jederzeit ordentlich kündigen, es läuft keine Sperrfrist. Das hat das Bundesgericht in einem wegweisenden Entscheid 2024 klipp und klar festgehalten.

Ein weiterer Punkt: Auch Krankentaggeldversicherer spielen hier nicht lange mit. Sie befristen das Taggeld und verlangen, dass man sich beruflich neu orientiert. Im alten Job zu bleiben, ergibt auf Dauer also schlicht keinen Sinn. 

Eine Frage der Zumutbarkeit

Valentina fürchtet sich aber vor Einstelltagen, für die sie keine Arbeitslosenentschädigung erhält, wenn sie selbst kündigt. Muss sie deshalb warten, bis sie entlassen wird oder die Versicherung den Geldhahn zudreht? So unglaublich das klingt, genau dies verlangte beispielsweise die Unia-Arbeitslosenkasse von einer Beobachter-Abonnentin und bestrafte sie mit 31 Einstelltagen.

Normalerweise ist man natürlich selbst schuld, wenn man eine zumutbare Stelle ins Blaue hinaus kündigt, ohne zuvor eine neue gefunden zu haben. Kein Stück besser wird es, wenn man eine Aufhebungsvereinbarung unterschreibt. Dadurch verliert man 31 bis zu 60 Taggelder – das bedeutet bis zu rund drei Monate lang kein Geld.

Bei Valentina und der Abonnentin gibt es hingegen medizinische Gründe, die den Job für sie unzumutbar machen. Bei beiden bestätigten dies die Ärzte vor der Kündigung und schrieben sie bis zum Schluss krank. Wer so vorging, erhielt bisher meist keine Einstelltage. Denn es wurde nur verlangt, dass man eine zumutbare Stelle behielt, bis man eine neue fand – nicht eine unzumutbare.

Dass die Abonnentin durch ihre Kündigung auf die Fortzahlung des Krankentaggelds verzichtete, beurteilte die Unia-Arbeitslosenkasse nun aber als Selbstverschulden. Und das trotz der ärztlich bestätigten Gesundheitsgefährdung am Arbeitsplatz. Mehr noch: Aufgrund des Arztzeugnisses hätte sie ja nicht arbeiten müssen, also wäre die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses laut Unia-Arbeitslosenkasse zumutbar gewesen. 

Fazit: Wenn Valentina das Risiko von Einstelltagen sicher umgehen möchte, müsste sie trotz der Gesundheitsgefährdung weiter angestellt bleiben, bis entweder der Arbeitgeber kündigt oder die Krankentaggeldversicherung ihre Leistungen einstellt. Solange würde der Arzt sie weiter krankschreiben.

Krank durch den Job: Hier finden Betroffene Hilfe

  • Belastende Arbeitsbedingungen wie Mobbing werden in der Regel nicht besser, wenn man zuwartet.
  • Besser, man wendet sich wenn möglich zunächst an die direkte Vorgesetzte. 
  • Ist die Chefin das Problem – oder unternimmt sie nichts –, kann man sich an die nächsthöhere Person oder die Personalstelle wenden und auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers hinweisen. 
  • Wenn man intern nicht weiterkommt, kann man ans kantonale Arbeitsinspektorat gelangen. 
  • Bei körperlichen oder psychischen Beschwerden geht man am besten zum Arzt. Er kann einen bei Bedarf krankschreiben oder an eine Fachärztin überweisen.
  • Spezialisierte Mobbingberatungsstellen findet man hier.
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