Ja, Sie können Ihre Tochter vom Religionsunterricht abmelden. Die Schule kann jedoch verlangen, dass Sie die schriftliche Abmeldung zu Beginn des Unterrichts oder des Schuljahrs einreichen. Eine Begründung für das Begehren muss nicht abgegeben werden.

Diese Regelung stützt sich auf den Bundesverfassungsartikel der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Danach darf niemand gezwungen werden, religiösem Unterricht zu folgen. Auch Kinder, die der reformierten oder katholischen Kirche angehören, können nicht zum Religionsunterricht verpflichtet werden. Die öffentliche Schule muss in religiösen Fragen neutral bleiben. Anders ist es an Privatschulen. Hier kann der Religionsunterricht tatsächlich für obligatorisch erklärt werden.

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Grundsätzlich darf die Abmeldung vom Religionsunterricht keine negativen Folgen für das Kind haben. Es ist dabei zum Beispiel auch zu bedenken, dass im Rahmen einer konfessionellen Erziehung der Unterricht in religiösen Fragen einen wichtigen Bestandteil darstellt.

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Beobachter-Mitglieder erfahren in der Checkliste «Rechtsmittel im Bereich Schule», welche Möglichkeiten ihnen offenstehen, wenn sie ein Gesuch, eine Einsprache oder eine Aufsichtsbeschwerde gegen einen Schulentscheid oder eine Lehrperson einreichen möchten.

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