Das fällt in die Konkursmasse. Und zwar unabhängig davon, wie Sie es aufbewahrt und verwendet haben und ob Sie bereits pensioniert sind oder nicht. Bei Personen, die der Betreibung auf Konkurs unterliegen, ist ausgezahltes Pensionskassenkapital nie geschützt. Es kann vollständig verwendet werden, um Forderungen zu decken. Das gilt automatisch für Inhaberinnen und Inhaber von Einzelfirmen, die im Handelsregister eingetragen sind. Oder für Personen, die einen Privatkonkurs beantragen.

Anders sieht es aus, wenn man der Betreibung auf Pfändung unterliegt und pensioniert ist. Falls das Kapital auf einem separaten Konto liegt und ausschliesslich dem künftigen Unterhalt dient, ist es nur beschränkt pfändbar. Mehr zur Pfändung finden Sie im Merkblatt unten.

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Beobachter-Abonnenten erhalten mit dem Merkblatt «Lohnpfändung – Leben mit dem Existenzminimum» weitere Infos zu ihren Rechten und Pflichten sowie eine Zusammenstellung eines Fallbeispiels, das zeigt, wie die pfändbare Quote berechnet wird.

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