Ende Mai 2013 liess Frank Zech aus Appenzell sein Auto reparieren – die Lambdasonde musste ersetzt werden. Das kostete ihn 1400 Franken. Ende März 2015 war exakt diese Sonde erneut defekt. Zech wollte sie auf Garantie reparieren lassen, doch der Werkstattbesitzer winkte ab: Sein Lieferant gebe ihm nur ein Jahr Garantie, deshalb müsse Zech die Reparatur wiederum zahlen. Damit wollte sich Zech aber nicht abfinden; er wandte sich an das Beratungszentrum des Beobachters: «Gilt hier nicht die Zweijahresgarantie?»

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Doch. Da es sich um einen Konsumentenvertrag handelt – Zech hat sein Privatauto reparieren lassen – und da der Garagist die Garantie nicht ausgeschlossen hat, gilt zwingend die zweijährige Frist. Dass die Werkstatt vom Lieferanten eine kürzere Frist erhält, spielt keine Rolle. Das Beratungszentrum konnte Frank Zech also beipflichten und ergänzte die mündliche Auskunft mit dem Link zum entsprechenden Gesetz auf www.helponline.ch.

Das wirkte überraschend schnell: Schon vier Stunden später mailte Zech erfreut zurück: «Ich habe Ihre Info an die Werkstatt weitergeleitet und bereits die Bestätigung bekommen, dass die defekte Sonde auf Garantie ersetzt wird. Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung.»