Neues Erbrecht Schweiz

Erbrecht – klare Testamente, faire Erbteilung

Erben und Vererben kann in den besten Familien zu Streit führen. Der Erbrecht-Ratgeber des Beobachters zeigt Ihnen im ersten Teil, wie Sie Ihren Nachlass klar regeln. Im zweiten Teil erfahren Sie, wie Sie die Erbteilung friedlich und fair abwickeln.

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Veröffentlicht am 15. Dezember 2022 - 14:24 Uhr, aktualisiert am 14. November 2023 - 14:24 Uhr durch

Dieser Online-Ratgeber wurde erstellt auf der Basis der Beobachter-Ratgeber «Testament, Erbschaft» von Benno Studer und David Fuhrer sowie «Im Todesfall» von Karin von Flüe und Käthi Zeugin.

Der Erbrecht-Ratgeber im Überblick

1. Einmaleins des Erbrechts

In der gesetzlichen Erbfolge stehen die Nachkommen an erster Stelle, dann folgen die weiteren Verwandten. Die Ehepartnerin oder der eingetragene Partner gehören immer auch zu den Erben.

Ihre gesetzlichen Erbinnen und Erben erhalten einen ganz bestimmten Teil Ihres Nachlasses – abhängig von der Familienkonstellation. Garantiert ist aber nicht der gesetzliche Erbteil, sondern nur der Pflichtteil.

Wichtige Begriffe im Erbrecht

Diesen Begriffen werden Sie beim Thema Vererben und Erben immer wieder begegnen:

  • Erblasser, Erblasserin: die verstorbene Person
  • Gesetzliche Erben und Erbinnen: Personen, die nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs erben 
  • Eingesetzte Erbinnen und Erben: Personen, die der Erblasser im Testament oder Erbvertrag als Erben oder Erbinnen eingesetzt hat
  • Erbengemeinschaft: alle gesetzlichen und eingesetzten Erben und Erbinnen; ihnen gemeinsam gehört der Nachlass bis zur Teilung 
  • Vermächtnisnehmer: Personen, denen die Erblasserin einen bestimmten Betrag oder sonstigen Vermögenswert vermacht hat, ohne sie als Erben einzusetzen; gehören nicht zur Erbengemeinschaft 
  • Nachlass: das Vermögen inklusive offener Rechnungen des Erblassers, das unter den Erbinnen und Erben aufgeteilt wird
  • Erbteil: der Anteil am Nachlass, der einer bestimmten Erbin gemäss Gesetz zusteht, abhängig von der Familiensituation
  • Pflichtteil: der Teil des Erbes, der bestimmten gesetzlichen Erben nicht entzogen werden kann 
  • Letztwillige Verfügung: Testament oder Erbvertrag, in dem die Erblasserin ihre Wünsche zur Verteilung des Nachlasses niedergeschrieben hat 
  • Willensvollstrecker: wird vom Erblasser im Testament oder Erbvertrag bestimmt; verwaltet den Nachlass und bereitet die Erbteilung nach den Anweisungen in der letztwilligen Verfügung vor 
  • Erbschaftsverwalter: wird von Amtes wegen oder auf Wunsch einer Erbin ernannt, kümmert sich um die Geschäfte des Nachlasses, solange der Kreis der Erben unklar ist 
  • Amtlicher Erbenvertreter: hat die gleichen Aufgaben wie der Erbschaftsverwalter, wird von der Behörde eingesetzt, wenn Schaden für den Nachlass droht 
  • Nicht amtliche Erbenvertreterin: von der Erbengemeinschaft bevollmächtigte Erbin, die sich bis zur Teilung um den Nachlass kümmert

Gesetzliche Erbinnen und Erben

Das Schweizer Erbrecht geht von der Stammesordnung, auch Parentelenordnung genannt, aus. Es kennt drei Stämme:

1. Stamm der Nachkommen: Haben Sie Kinder, erben die weiter entfernten Stämme nichts. An die Stelle eines verstorbenen Kindes treten dessen Kinder, also Ihre Enkelinnen und Enkel.

2. Elterlicher Stamm: Dazu gehören in erster Linie Ihre Eltern. Sind diese bereits gestorben, erben Ihre Geschwister und allenfalls Ihre Nichten und Neffen.

3. Grosselterlicher Stamm: Meist sind die Grosseltern bereits verstorben. Dann erben – sofern Sie keine Angehörigen der ersten zwei Stämme hinterlassen – Ihre Onkel und Tanten, allenfalls auch Cousins und Cousinen.

Erbrecht Stammesordnung
Quelle: Beobachter

Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft, gehören Ihr Ehemann, Ihre Frau respektive Ihre Partnerin, Ihr Partner ebenfalls zu den gesetzlichen Erben. Kein Erbrecht haben hingegen der Konkubinatspartner oder die Lebensgefährtin.

Wer erbt wie viel?
Je nach Familienkonstellation erhalten die Hinterlassenen unterschiedlich viel. Einige Beispiele:

Beispiel 1
Als Rita G. stirbt, hinterlässt sie ihren Vater, eine Tochter sowie zwei Enkel, die Kinder ihres früh verstorbenen Sohnes. Die Tochter und die beiden Enkel erben den ganzen Nachlass, der Vater geht leer aus.

Stamm der Nachkommen

Erbrecht Stamm der Nachkommen
Quelle: Beobachter

Beispiel 2
Carlo T. lebt seit Langem mit seinem Lebensgefährten zusammen. Er hinterlässt seine Mutter und seine Schwester. Gesetzliche Erbinnen sind nur die beiden Frauen, der Lebensgefährte erhält nichts.

Elterlicher Stamm

Erbrecht Elterlicher Stamm
Quelle: Beobachter

Beispiel 3
Daria F. hinterlässt ihren Ehemann, zwei Söhne und ihre Schwester. Gesetzliche Erben sind der Ehemann und die beiden Söhne.

Ehepartner oder eingetragene Partnerin

Ehepartner eingetragene Partnerin
Quelle: Beobachter

Beispiel 4
Rhea W. ist Einzelkind und lebt allein. Ihre Eltern sind gestorben, aber der Grossvater väterlicherseits lebt noch, ebenso ihre Tante. Gesetzliche Erben sind der Grossvater und die Tante. 

Grosselterlicher Stamm

 

 

Erbrecht Grosselterlicher Stamm
Quelle: Beobachter

Achtung

Hinterlassen Sie keine gesetzlichen Erben, fällt Ihr Nachlass an den Staat. Wollen Sie dies nicht, müssen Sie ein Testament verfassen.

Pflichtteile der Erben und verfügbare Quote

Die gesetzliche Erbfolge können Sie verändern und im Testament verfügen, dass einzelne Erben nichts erhalten sollen. Ihre nächsten Angehörigen können Sie aber nicht ganz vom Erbe ausschliessen: Kinder und Ehepartner respektive eingetragene Partner haben den sogenannten Pflichtteil zugut. Über den Rest Ihres Nachlasses, die verfügbare Quote, können Sie frei bestimmen und ihn beispielsweise Ihrem Patenkind oder einer gemeinnützigen Institution zukommen lassen.

Wie gross die verfügbare Quote ist, hängt davon ab, welche gesetzlichen Erbinnen und Erben Sie hinterlassen. Seit der Revision des Erbrechts per 1. Januar 2023 gelten die Pflichtteile in der folgenden Tabelle.

Erbteil, Pflichtteil, verfügbare Quote

Sie hinterlassen Erbteil Pflichteil* Verfügbare Quoten
Kinder bzw. Enkel Zusammen 1/1 ½ ½
Ehepartner/in bzw. eingetragene/r Partner/in 1/1 ½ ½
Kinder und Ehepartner/in, bzw. eingetragene/r Partner/in Kinder ½
Partner/in ½
¼
¼
½
Ehepartner/in bzw. eingetragene/r Partner/in und Eltern Partner/in ¾
Eltern ¼
3/8
0
5/8
Eltern 1/1 0 1/1
Ein Elternteil und Geschwister Elternteil ½
Geschwister ½
0
0
1/1
* Jeweils die Hälfte des Erbteils

Verletzt Ihr Testament Pflichtteile, ist es deswegen nicht automatisch ungültig. Aber die pflichtteilsgeschützten Erben können es gerichtlich anfechten und ihren Pflichtteil verlangen. Tun sie dies nicht innerhalb eines Jahres seit der Testamentseröffnung, gilt Ihr Testament.

Tipp

Möchten Sie wissen, wer in Ihrer Familienkonstellation wie viel erbt und wie gross die verfügbare Quote ist? Beim Beobachter finden Sie einen Erbrechner, in den Sie Ihre Erbinnen und Erben eingeben können.

Alte Pflichtteile noch eine Weile wirksam

Für Todesfälle vor der Revision des Erbrechts per 1. Januar 2023 gelten noch die alten Pflichtteile – auch wenn die Erbteilung erst Jahre später abgeschlossen wird. Die Unterschiede:

  • Bis Ende 2022 hatten auch die Eltern einen Pflichtteil, nämlich die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils.
  • Der Pflichtteil der Kinder betrug ¾ statt wie heute ½.

Das hiess zum Beispiel für Konkubinatspaare, dass sie sich, solange die Eltern noch lebten, nur die Hälfte des Nachlasses zuwenden konnten, mit Kindern gar nur einen Viertel. Heute ist es, wenn Kinder da sind, immerhin die Hälfte des Nachlasses. Hat ein Partner keine Kinder, kann er den ganzen Nachlass der Partnerin vermachen, auch wenn die Eltern noch leben.

Erben einsetzen, Vermächtnisse ausrichten

Zusätzlich zu den gesetzlichen Erben können Sie in Ihrem Testament weitere Personen – oder auch Institutionen – als Erben einsetzen. Oft wird auf diese Weise zum Beispiel die Lebenspartnerin begünstigt, die ja nicht zu den gesetzlichen Erben gehört.

Eingesetzte Erbinnen und Erben werden Mitglied der Erbengemeinschaft. Das heisst, sie haben bei der Erbteilung ein Mitspracherecht, haften aber auch solidarisch mit den anderen Erben für allfällige Schulden der Erblasserin.

Formulierung: Erbeinsetzung

«Ich setze meine beiden Kinder auf den Pflichtteil. Als Erben der verfügbaren Quote setze ich meinen Lebenspartner Anton T. ein.»

 

Statt jemanden als Erben einzusetzen, können Sie auch ein Vermächtnis ausrichten. Dann erhält die begünstigte Person den Betrag oder den Gegenstand, den Sie in Ihrem Testament bezeichnet haben. Mit Vermächtnissen – auch Legate genannt – werden oft Institutionen wie gemeinnützige Stiftungen bedacht.

Vermächtnisnehmer werden nicht Mitglied der Erbengemeinschaft; bei der Erbteilung haben sie einfach Anspruch auf das, was ihnen vermacht wurde.

Formulierung: Vermächtnis

«Die Stiftung SOS Beobachter erhält als Vermächtnis 100'000 Franken.»

 

Eindeutige Formulierung wählen

Möchten Sie jemandem unter Ihren Erben etwas zusätzlich zum Erbteil zukommen lassen, beispielsweise Ihrer Tochter ein Schmuckstück, das sich schon lange in Familienbesitz befindet? Achten Sie auf eine eindeutige Formulierung.

  • Wenn Sie schreiben: «Meine Tochter erhält den Verlobungsring meiner Grossmutter», ist dies bloss eine Teilungsvorschrift. Die Tochter erhält den Ring, muss aber bei der Erbteilung den Wert mit den anderen Erben und Erbinnen teilen.
  • Soll die Tochter den Ring zusätzlich zum Erbteil erhalten, lautet die Formulierung: «Meine Tochter erhält den Verlobungsring meiner Grossmutter zusätzlich zu ihrem Erbteil als Vermächtnis.» Der Wert des Ringes muss aber in der verfügbaren Quote Platz haben. Sonst können die pflichtteilsgeschützten Erben die Zuwendung anfechten.

Teilungsvorschriften, Bedingungen und Auflagen
Sie haben verschiedene Möglichkeiten, zu steuern, wer letztlich was von Ihrem Erbe erhält:

  • Mit einer Teilungsvorschrift können Sie zum Beispiel verfügen, dass Ihre jüngste Enkelin das Collier erhält, das Sie zur Hochzeit geschenkt erhalten haben.
  • Mit einer Bedingung halten Sie fest, unter welchen Umständen jemand erbt, beispielsweise, dass Ihr Neffe zur Heirat 10'000 Franken erhalten soll. Das Geld wird nur ausgezahlt, wenn der Neffe tatsächlich heiratet.
  • Mit einer Auflage verpflichten Sie einen Erben oder eine Vermächtnisnehmerin zu einer bestimmten Handlung – eine gute Möglichkeit, um für Ihr Haustier zu sorgen.

Was gehört zum Nachlass?

Bevor Sie Ihr Vermögen unter Ihren Erbinnen und Erben verteilen und allenfalls auch eine Institution oder jemanden ausserhalb der Familie begünstigen, braucht es eine Auslegeordnung. Wie gross wird Ihr Nachlass sein?

Einfache Antwort: Vermögen minus Schulden gleich Nachlass. Ganz so einfach ist es allerdings nicht. Haben Sie einem Ihrer Kinder zu Lebzeiten einen grösseren Betrag geschenkt, muss dieser zum Nachlassvermögen addiert werden. Und wenn Sie verheiratet sind, wird zuerst das eheliche Vermögen auf Sie und Ihre Frau, Ihren Mann verteilt (güterrechtliche Auseinandersetzung), bevor der Nachlass bestimmt werden kann.

Eine Zusammenstellung der wichtigsten Vermögenswerte und Schulden finden Sie im Kapitel zur Erbteilung.

Tipp

Fotoalben, Videos, der alte Stubenwagen der Familie haben zwar keinen finanziellen Wert, aber sehr wohl einen emotionalen. In Ihrem Testament können Sie festhalten, wer diese Erbstücke erhalten soll.

Der digitale Nachlass

Haben Sie einen Facebook- und/oder einen Instagram-Account, eine Foto- oder Videosammlung in der Cloud? Sie können regeln, was mit Ihrer digitalen Hinterlassenschaft passieren soll, und beispielsweise Ihre Fotosammlung Ihrem Patenkind vermachen. Am besten setzen Sie dazu einen Willensvollstrecker ein, der das nach Ihrem Tod in die Wege leitet.

Damit Ihre Angehörigen dereinst an Ihre Daten im Netz herankommen, müssen Sie aktiv werden. Schreiben Sie alle Benutzernamen und Passwörter auf – für PC, Handy und Co., für Onlinebanking, E-Mail, Social Media, Cloud etc. – und übergeben Sie die Liste in einem verschlossenen Kuvert einer Vertrauensperson. Haben Sie die Passwörter in einem Passwortmanager gespeichert, benötigt Ihre Vertrauensperson das Masterpasswort. Und die verschiedenen Accounts?

  • Bei Facebook können Sie festlegen, was nach Ihrem Tod mit Ihrem Facebook-Konto passieren soll. Die nötigen Angaben dazu finden Sie auf der Hilfeseite von Facebook.
  • Bei Google (Gmail, YouTube etc.) können Sie bestimmen, was mit den Daten passieren soll, wenn das Konto über eine bestimmte Zeit inaktiv bleibt. Wie, erfahren Sie auf der Support-Seite von Google.
  • Bei LinkedIn, X (vormals Twitter), TikTok und Co. haben Sie keine solche Möglichkeit. Da müssen Ihre Angehörigen den Todesfall melden und eine Löschung verlangen.

Achtung

Haben Sie ein Passwort geändert? Dann vergessen Sie nicht, die Liste für Ihre Angehörigen ebenfalls nachzuführen.

Buchtipp
Testament, Erbschaft
Testament, Erbschaft

2. Instrumente für die erbrechtliche Vorsorge

Das Wichtigste zuerst: Wenn Sie nichts unternehmen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Sie können aber in Testament und Erbvertrag oder mit Zuwendungen zu Lebzeiten die Vorsorge für Ihre Liebsten selber regeln. Und Sie können mit geschickten Regelungen einem möglichen Streit unter Ihren Erbinnen und Erben vorbeugen.

Testament und Erbvertrag

Es gibt zwei Formen, um Ihren letzten Willen festzuhalten: das Testament und den Erbvertrag. Die Unterschiede:

Ein Testament schreiben Sie allein und können es auch jederzeit ändern oder widerrufen. In Ihren Anordnungen sind Sie frei, solange Sie sich an den Rahmen halten, den das Gesetz vorgibt, und beispielsweise die Pflichtteile respektieren.

Den Erbvertrag schliessen Sie zusammen mit einem oder mehreren Ihrer Erben ab. Darin können Sie auch Regelungen ausserhalb des gesetzlichen Rahmens treffen und eine massgeschneiderte Lösung vereinbaren. Abändern oder widerrufen können Sie den Erbvertrag nur, wenn alle Vertragsparteien einverstanden sind.

Achtung

Nicht selten setzen Ehepaare, die sich gegenseitig begünstigen wollen, ein gemeinsames Testament auf, das beide unterschreiben. Solche Testamente sind ungültig! Für eine gemeinsame Lösung müssen Sie entweder einen Erbvertrag schliessen oder je ein eigenes Testament aufsetzen, das Ihre Lösung enthält.

Vorschriften für das Testament

Wer ein Testament verfassen will, muss volljährig und urteilsfähig sein, sich also über die Auswirkungen des Geschriebenen im Klaren sein.

Sind die Verhältnisse überschaubar und lässt sich Ihr Wille im Rahmen des Gesetzes realisieren, reicht ein eigenhändiges Testament aus. Wichtig ist, dass Sie die Formvorschriften einhalten. Ihr Testament müssen Sie

  • von A bis Z von Hand schreiben,
  • datieren (Tag, Monat, Jahr)
  • und mit Ihrer Unterschrift versehen.

Stattdessen können Sie ein öffentliches Testament errichten. Dabei setzt ein Notar (je nach Kanton auch eine andere Urkundsperson) das Testament nach Ihren Vorgaben auf, Sie und der Notar unterzeichnen und das Testament wird bei der zuständigen Amtsstelle hinterlegt. Anwesend sind auch zwei Zeugen; diese erfahren aber den Inhalt des Testaments nicht.

Tipp

Vor allem wenn Sie befürchten, dass dereinst jemand Ihre Urteilsfähigkeit anzweifeln könnte, ist ein öffentliches Testament von Vorteil. Denn sowohl die Urkundsperson als auch die Zeugen müssen sich überzeugen, dass Sie im Zeitpunkt der Errichtung urteilsfähig sind.

Wann ist ein Erbvertrag sinnvoll?

Im Erbvertrag können Sie Regelungen treffen, die über das hinausgehen, was das Gesetz vorsieht. Das ist etwa sinnvoll, wenn ein Sohn zugunsten der zukünftigen Nachfolgerin im Familienbetrieb auf seinen Pflichtteil verzichten soll. Auch bei komplizierten Familienverhältnissen empfiehlt sich ein Erbvertrag. In einer Patchworkfamilie mit Kindern aus unterschiedlichen Beziehungen lassen sich die verschiedenen Szenarien – wer erbt was, wenn der Vater zuerst stirbt, was gilt, wenn es die Mutter ist – mit Testamenten nicht mehr regeln. 

Um einen Erbvertrag abzuschliessen, muss man volljährig sein. Mit minderjährigen Kindern ist dies also nicht möglich. Zudem muss der Erbvertrag bei einer Notarin abgeschlossen und vor Zeugen öffentlich beurkundet werden.

Erbvorbezug richtig aufgleisen

Sie besitzen einiges an Vermögen, Ihr Sohn möchte ein eigenes Geschäft eröffnen, Ihre Tochter eine Liegenschaft erwerben. Mit einem Erbvorbezug können Sie Ihren Kindern schon zu Lebzeiten das nötige Geld zukommen lassen. Ein solcher Erbvorbezug ist aber nicht unentgeltlich. Bei der Erbteilung muss sich der Empfänger oder die Empfängerin den Gegenwert anrechnen lassen.

Ausgleichung nennt sich dies; das Gesetz geht davon aus, dass Eltern ihre Nachkommen gleich behandeln wollen. Hat ein Nachkomme zu Lebzeiten mehr erhalten, als ihm zusteht, wird diese Summe zum Nachlass dazugezählt, und er muss seine Geschwister auszahlen.

Die Eltern können aber von diesem Grundsatz abweichen und ausdrücklich festhalten, dass der Nachkomme von der Ausgleichungspflicht befreit ist. Dann können die Geschwister nichts gegen die Begünstigung unternehmen – ausser, wenn durch den Erbvorbezug ihr Pflichtteil verletzt wird. Dann können sie eine Herabsetzung verlangen, bis ihr Pflichtteil wiederhergestellt ist.

Was heisst das für Sie als Erblasserin oder Erblasser? Halten Sie genau fest, ob ein Erbvorbezug ausgleichungspflichtig ist oder nicht. Achten Sie darauf, dass nicht ausgleichungspflichtige Erbvorbezüge in der verfügbaren Quote Platz haben.

Tipp

Das Allerwichtigste: Machen Sie solche Transaktionen transparent! Informieren Sie alle Ihre Kinder über den Erbvorbezug und die Bedingungen dafür.

Nicht zu viel verschenken

Viele ältere Menschen fürchten hohe Pflegeheimkosten im Alter und wollen ihr Vermögen über Erbvorbezüge rechtzeitig an die Nachkommen weitergeben. Sie selbst könnten dann ja Ergänzungsleistungen beantragen, denken sie.

Doch bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen wird ein Erbvorbezug als sogenanntes Verzichtsvermögen mitberücksichtigt, wie wenn das Geld noch vorhanden wäre. Zwar reduziert sich das angerechnete Verzichtsvermögen ab dem zweiten Folgejahr nach der Schenkung um 10'000 Franken pro Jahr. Ein Erbvorbezug von 100'000 Franken steht aber nach fünf Jahren immer noch mit 70'000 Franken in der Berechnung – und Sie erhalten weniger oder gar keine Ergänzungsleistungen.

Tipp

Sie möchten genauer wissen, wie Ergänzungsleistungen berechnet werden? Im Beobachter-Ratgeber «Ergänzungsleistungen. Wenn die AHV oder IV nicht reicht» finden Sie Berechnungen mit den neuesten Zahlen.

Das Eigenheim zu Lebzeiten weitergeben

Vielen Eltern ist es wichtig, dass das Haus, in dem sie ihre Kinder grossgezogen haben, in der Familie bleibt. Wenn ihnen das grosse Haus zu viel ist, möchten sie die Liegenschaft an einen ihrer Nachkommen weitergeben. Meist wird dann ein günstiger Preis abgemacht, damit der Sohn, die Tochter das Haus übernehmen kann.

Rechtlich gesehen handelt es sich bei einem solchen Vorgang um eine gemischte Schenkung. Und Schenkungen an Nachkommen müssen bei der Erbteilung wie ein Erbvorbezug ausgeglichen werden. Nur, wie hoch ist der Betrag, den sich der Nachkomme anrechnen lassen muss? Ist es die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem damaligen Wert der Liegenschaft? Wie hoch war dieser Wert? Und was ist, wenn die Liegenschaft bei der Erbteilung mehr wert ist?

Massgebend für die Ausgleichung ist einerseits der Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Todesfalls, andererseits die Höhe des seinerzeit geschenkten Betrags. Eine komplizierte Rechnung, die oft zu Streit unter den Erbinnen und Erben führt.

Tipp

Wenn Sie beispielsweise Ihrem Sohn das Eigenheim zum Vorzugspreis übergeben, holen Sie unbedingt ein Verkehrswertgutachten ein, damit später klar ist, auf welchem Wert die Berechnungen basieren sollen. Deklarieren Sie die Differenz zum Kaufpreis als Erbvorbezug. Und wie bei allen Erbvorbezügen: Informieren Sie auch die Geschwister über den Kaufpreis und den geschenkten Betrag.

Probleme bei der Erbteilung zum Voraus entschärfen

Testamente können verschwinden, Erbinnen und Erben streiten sich um den Nachlass oder sie haben Probleme, weil die Banken nach dem Tod eines Erblassers seine Konten sperren. Dem können Sie mit einfachen Massnahmen vorbeugen.
 

So wird Ihr Testament gefunden
Wer nach einem Todesfall ein Testament findet, ist verpflichtet, es bei den Behörden einzureichen. Damit Ihr Testament gefunden wird, legen Sie es am besten in einem verschlossenen und angeschriebenen Kuvert zu Ihren sonstigen wichtigen Dokumenten und informieren Ihre Angehörigen, wo diese zu finden sind.

Eine andere Möglichkeit ist es, das Testament einer Vertrauensperson zur Aufbewahrung zu übergeben – beispielsweise Ihrer Anwältin oder dem späteren Willensvollstrecker. 

Oder Sie hinterlegen das Testament (gegen eine Gebühr) bei der amtlichen Stelle in Ihrem Kanton. Dort fragen die Behörden bei einem Todesfall immer nach. Welche Stelle das ist, erfahren Sie auf der Gemeinde.

Willensvollstrecker einsetzen
Sehen Sie Schwierigkeiten bei der Erbteilung voraus, können Sie in Ihrem Testament einen Willensvollstrecker einsetzen. Seine Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass Ihr letzter Wille umgesetzt wird. Er kann beispielsweise Vermächtnisse ausrichten, Rechnungen bezahlen und bereitet die Erbteilung vor. Auch die Abwicklung Ihres digitalen Nachlasses können Sie einem Willensvollstrecker übergeben.

Eine gute Willensvollstreckerin kann bei der Erbteilung eine grosse Hilfe sein, vor allem wenn sie fachliche Kompetenzen mitbringt. Setzen Sie eine Person Ihres Vertrauens ein. Das kann eine Erbin sein, zum Beispiel Ihre Tochter, die sich in juristischen Fragen auskennt, aber auch eine aussenstehende Person oder etwa ein Treuhandbüro.

Mit Teilungsvorschriften und Vermächtnissen vorsorgen
Nicht selten müssen Konkubinatspartner oder Lebensgefährtinnen mit den Kindern der verstorbenen Person um einzelne Nachlassgegenstände streiten. Dem können Sie vorbeugen: 

  • Sie weisen in Ihrem Testament mit Teilungsvorschriften bestimmte Gegenstände dem Partner zu oder verfügen, dass er in der gemeinsamen Wohnung bleiben kann. Die anderen Erben müssen aber ausgezahlt werden.
  • Sie setzen Ihre Partnerin als Alleinerbin ein und richten ihren Kindern den Pflichtteil als Vermächtnis aus. Dann hat die Partnerin allein Zugang zum Nachlass und muss den Kindern bloss das Vermächtnis auszahlen.

Erbvertrag mit allen Erben
Sind die Vermögensverhältnisse kompliziert oder möchten Sie die Nachfolge für Ihr Unternehmen absichern, empfiehlt es sich, mit allen Erbinnen und Erben einen Erbvertrag abzuschliessen. Darin kann beispielsweise die Ehefrau eines Unternehmers gegen eine Abgeltung zugunsten des designierten Nachfolgers auf ihren Anteil am Nachlass verzichten. Oder die Kinder können zugunsten der Lebensgefährtin, die den Vater seit Jahren umsorgt, auf ihren Pflichtteil verzichten.

Tipp

Es lohnt sich, einen Erbvertrag sorgfältig durchzudenken und sich auch von einer Fachperson beraten zu lassen. Denn rückgängig machen können Sie ihn nur, wenn alle Vertragsparteien einverstanden sind.

Bankverbindungen gut regeln

Todesanzeige, Trauerfeier, Leidmahl – ein Todesfall bringt einige Kosten mit sich. Oft sind auch noch Rechnungen der verstorbenen Person offen. Doch wenn die Bank vom Tod ihres Kunden erfährt, sperrt sie dessen Konten und Depots. Zugang erhalten die Hinterbliebenen dann nur noch mit einem Erbschein – und bis der ausgestellt ist, kann es mehrere Wochen dauern. Viele Banken erlauben immerhin die Bezahlung von offenen Rechnungen und von Todesfallkosten. Doch wie kann die Witwe, der Witwer den Lebensunterhalt bestreiten, wenn das Konto gesperrt ist?

Solchen Problemen können Sie vorbeugen. Am einfachsten ist es, wenn beide Seiten eigene Konten haben, aus denen sie im Todesfall die nötigen Rechnungen begleichen können. Verheiratete haben auch die Möglichkeit, ein sogenanntes Und-/oder-Konto mit Erbenausschlussklausel einzurichten, das auf beide Namen lautet. Darauf kann die Witwe, der Witwer weiterhin zugreifen.

Gut zu wissen

Auch wenn beispielsweise Ihre Lebenspartnerin eine Vollmacht für Ihr Konto besitzt, kommt sie damit nicht weit – selbst wenn darin ausdrücklich vermerkt ist, dass die Vollmacht über den Tod hinaus Gültigkeit haben soll. Die Bank wird zur Sicherung des Nachlasses das Konto dennoch sperren, um sich gegen allfällige Schadenersatzforderungen der Erben zu schützen.

Für Demenz und Pflegebedürftigkeit vorsorgen

Das Ziel der meisten Eheleute ist es, sich gegenseitig bestmöglich zu begünstigen. Doch was soll gelten, wenn beispielsweise der Ehemann dement wird? Ein Aufenthalt in einem Pflegeheim kostet rasch einmal 9000 Franken pro Monat, und davon muss der pflegebedürftige Ehemann einen grossen Teil selbst bezahlen. Dann ist die Maximalbegünstigung nicht mehr erwünscht.

In einer sogenannten Demenzklausel kann man festhalten, dass die Maximalbegünstigung nicht mehr gelten soll, wenn der Ehepartner oder die Ehefrau dement wird. Vielmehr soll dann wieder die gesetzliche Regelung zum Zug kommen. Auf diese Weise lässt sich verhindern, dass der grösste Teil des Familienvermögens für die Pflege aufgebraucht wird und die Nachkommen nur den Pflichtteil oder gar nichts erhalten.

Tipp

Sind Sie unsicher, ob Sie in Ihrem Testament alle Punkte korrekt berücksichtigt haben und wirklich das verfügen, was Sie wollen? Gegen eine Gebühr können Sie beim Beobachter-Beratungszentrum Ihr Testament überprüfen lassen.

Selbstbestimmung mit Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Eine Demenz wirft nicht nur erbrechtliche Fragen auf. Wer erledigt die nötigen Geschäfte für mich, wenn ich den Alltag nicht mehr meistern kann, wenn ich urteilsunfähig werde? Was gilt, wenn ich im Spital liege und selbst nicht mehr bestimmen kann? Um für solche Situationen vorzusorgen, gibt es zwei Instrumente: den Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung.

Im Vorsorgeauftrag bestimmen Sie eine Person, die dann, wenn Sie selber nicht mehr dazu in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten regelt: zum Beispiel Ihre Post besorgt, Entscheide zu Ihrer medizinischen Versorgung fällt, finanzielle Fragen regelt, Sie gegenüber Banken, Behörden, Versicherungen vertritt.

Die vorsorgebeauftragte Person kann erst aktiv werden, wenn Sie selbst urteilsunfähig sind. Dann aber hat sie recht viel Macht. Wählen Sie deshalb unbedingt jemanden, der Ihr volles Vertrauen geniesst und auch die nötigen Kompetenzen mitbringt. Sie können die Aufgaben auch mehreren Personen übertragen, beispielsweise für die persönlichen Angelegenheiten die Schwiegertochter einsetzen, für die finanziellen Ihren langjährigen Treuhänder.

Gut zu wissen

Für den Vorsorgeauftrag gelten dieselben Formvorschriften wie für ein Testament. Sie müssen ihn vollständig von Hand schreiben, mit dem Datum versehen und unterschreiben.

Möchten Sie auch für den Fall vorsorgen, dass Sie bewusstlos im Spital liegen und nicht über Ihre medizinische Behandlung entscheiden können, benötigen Sie eine Patientenverfügung. Darin können Sie genau angeben, welchen medizinischen Massnahmen Sie in welcher Situation zustimmen und welche Behandlungen Sie ablehnen. Sinnvoll ist es, eine Person zu bestimmen, die an Ihrer Stelle entscheiden kann, wenn Sie selber urteilsunfähig sind.

Für die Patientenverfügung gibt es keine strengen Formvorschriften. Sie muss lediglich mit dem Datum versehen und unterschrieben werden. Sie können also auch eine vorgedruckte Verfügung verwenden. Doch es ist wichtig, dass Sie alle Formulierungen darin verstehen und sicher sind, dass diese auch Ihren Wünschen entsprechen.

Tipp

Wer eine Patientenverfügung oder einen Vorsorgeauftrag verfasst, hat viele Fragen zu klären, muss verschiedene Situationen durchdenken und benötigt oft eine Beratung. Der Beobachter-Ratgeber «Ich bestimme. Mein komplettes Vorsorgedossier» zeigt Ihnen, wie Sie Schritt für Schritt Vorsorgedokumente erstellen, die Ihre Bedürfnisse abdecken.

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3. So sichern Sie Ihre Ehefrau, Ihren Ehemann ab

Wie kann ich am besten für meine Frau, für meinen Mann vorsorgen? Diese Frage steht für viele Ehepaare im Vordergrund. Es gibt verschiedene Möglichkeiten – erbrechtliche und auch güterrechtliche. Welche davon in Ihrem Fall zum Ziel führt, hängt vor allem davon ab, ob Sie Kinder – gemeinsame und/oder nicht gemeinsame – haben und wie sich Ihr gemeinsames Vermögen zusammensetzt.

Tipp

Nicht immer reichen die Begünstigungsmöglichkeiten im Güter- und Erbrecht aus, um Ihre Liebsten genügend abzusichern. Dann können Sie mit Versicherungen noch besser vorsorgen – beispielsweise mit einer Todesfallrisikoversicherung.

Güterrecht und Erbrecht spielen zusammen

Stirbt eine verheiratete Person, gehört nicht ihr ganzes Vermögen automatisch zu ihrem Nachlass. Ein Teil wird vorab nach güterrechtlichen Regeln ausgeschieden und geht an die Witwe, den Witwer (güterrechtliche Auseinandersetzung). In den Nachlass fällt nur der Rest und daran ist die Witwe oder der Witwer neben den anderen Erben ebenfalls beteiligt.

Haben Sie – wie die meisten Ehepaare in der Schweiz – keinen Ehevertrag abgeschlossen, gelten dafür die Regeln der Errungenschaftsbeteiligung. Unterschieden wird zwischen Eigengut und Errungenschaft jeder Seite: 

  • Zum Eigengut gehören die persönlichen Sachen, das Vermögen, das jede Seite mit in die Ehe gebracht hat, sowie Erbschaften und Schenkungen während der Ehe.
  • Die Errungenschaft besteht vor allem aus dem, was aus Erwerbseinkommen und Renten erspart wurde, sowie aus den Vermögenserträgen.

Solange die Eheleute verheiratet sind, spielt die Unterscheidung keine grosse Rolle.

Güterrechtliche Auseinandersetzung bei Errungenschaftsbeteiligung
Stirbt eine verheiratete Person, kommt es darauf an, was vom ehelichen Vermögen Eigengut und was Errungenschaft ist: Die Witwe oder der Witwer erhält aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung das eigene Eigengut sowie die Hälfte der gemeinsamen Errungenschaft. In den Nachlass fallen nur das Eigengut des oder der Verstorbenen sowie die andere Hälfte der Errungenschaft.

Beispiel
Ein Ehepaar hat ein Vermögen von 400'000 Franken erspart. 70'000 Franken hat die Frau seinerzeit in die Ehe mitgebracht, das ist ihr Eigengut. Das Eigengut des Mannes stammt aus einer Erbschaft und beträgt 50'000 Franken. Die restlichen 280'000 Franken sind Errungenschaft. Beim Tod des Mannes erhält die Witwe ihr Eigengut und die Hälfte der Errungenschaft. Auch am Nachlass ist sie beteiligt: Hat das Ehepaar Kinder, erhält sie die Hälfte davon.

Berechnung: Teilung des ehelichen Vermögens von 400'000 Franken

Güterrechtliche Aufteilung Ehemann Ehefrau
     
Eigengut Fr. 50'000.– Fr. 70'000.–
Errungenschaft: je ½ Fr. 140'000.– Fr. 140'000.–
Anteil der Witwe   Fr. 210'000.–
Nachlass des Ehemanns Fr. 190'000.–  
Teilung des Nachlasses    
Anteil der Witwe: ½   Fr. 95'000.–
Total   Fr. 305'000.–
Aus Güterrecht und Erbrecht zusammen erhält die Witwe 305'000 Franken.

Begünstigung im Ehevertrag

Mit einem Ehevertrag können Ehepaare den Nachlass, der geteilt werden muss, deutlich verkleinern.

Abgeänderte Errungenschaftsbeteiligung: Oft wurde der grösste Teil des gemeinsamen Vermögens während der Ehe erarbeitet, bildet also Errungenschaft. Dann können die Eheleute vereinbaren, dass beim Tod einer Seite die ganze Errungenschaft der anderen zufällt. In den Nachlass, der mit den anderen Erben geteilt werden muss, fällt dann nur noch das Eigengut des oder der Verstorbenen.

Gut zu wissen 

Gegenüber nicht gemeinsamen Nachkommen ist diese Abänderung der Errungenschaftsbeteiligung nicht möglich. Diese haben auf jeden Fall Anspruch auf ihren Pflichtteil.

Beispiel

Das Ehepaar im Beispiel unten hat einen Ehevertrag abgeschlossen und darin die ganze Errungenschaft der überlebenden Seite zugewiesen.

Berechnung: Teilung des ehelichen Vermögens mit Ehevertrag

Güterrechtliche Aufteilung Ehemann Ehefrau
     
Eigengut Fr. 50'000.– Fr. 70'000.–
Errungenschaft fällt ganz der überlebenden Seite zu   Fr. 280'000.–
Anteil der Witwe   Fr. 350'000.–
Nachlass des Ehemanns Fr. 50'000.–  
Teilung des Nachlasses    
Anteil der Witwe: ½   Fr. 25'000.–
Total   Fr. 375'000.–
Dank dem Ehevertrag erhält die Witwe vom ehelichen Vermögen insgesamt 375'000 Franken.

Gütergemeinschaft: Hat eine Seite ein grösseres Vermögen in die Ehe gebracht, kann ein Ehevertrag auf Gütergemeinschaft der richtige Weg sein. Denn bei diesem Güterstand fallen auch solche Vermögensteile ins Gesamtgut, das beide Eheleute teilen. Im Ehevertrag können sich die Eheleute gegenseitig das volle Gesamtgut zuweisen. Die Kinder (auch die nicht gemeinsamen) können davon allerdings ihren Pflichtteil (1/8  des Gesamtguts) verlangen – sie können aber auch auf die Anfechtung verzichten.

Welche Art der Begünstigung in Ihrem Fall sinnvoll ist, hängt also wesentlich von der Zusammensetzung des ehelichen Vermögens ab.

 

Tipp

Mehr zu den güterrechtlichen Möglichkeiten und zu allen anderen Aspekten des Verheiratetseins – auch als gleichgeschlechtliches Paar – erfahren Sie im Beobachter-Ratgeber «Heiraten. Was alle Paare wissen müssen».

Begünstigung für Ehepaare ohne Kinder

Gerade wenn keine Kinder da sind, ist die bestmögliche Begünstigung des Ehemanns, der Ehefrau das Hauptanliegen vieler Verheirateter. Seit der Revision des Erbrechts per 1. Januar 2023 ist dies für kinderlose Ehepaare einfach: Sie setzen sich gegenseitig in ihren Testamenten als Alleinerbe oder Alleinerbin ein (Universalerbeneinsetzung).

Formulierung: Universalerbeneinsetzung

«Ich setze meinen Ehemann Randy S. als Alleinerben meines Nachlasses ein.»

 

Bis Ende 2022 war das anders: Unter dem alten Recht hatten die Eltern noch einen Pflichtteil von zusammen 1/8 des Nachlasses. Diese früheren Pflichtteile können auch heute noch eine Rolle spielen, denn massgebend ist der Pflichtteil zum Zeitpunkt des Todes – auch wenn die Erbteilung erst Monate oder gar Jahre später stattfindet.

Achtung

Auch wenn das Pflichtteilsrecht der Eltern weggefallen ist, sind sie doch immer noch Ihre gesetzlichen Erben. Dasselbe gilt für Geschwister oder Nichten und Neffen. Möchten Sie, dass Ihr Ehemann, Ihre Ehefrau alles erbt, müssen Sie unbedingt ein Testament verfassen. Sonst geht ein Viertel Ihres Nachlasses an die Erben des elterlichen Stammes (siehe Stammesordnung).

Was geschieht nach dem Tod des zweiten Ehepartners?

Wenn Verheiratete sich gegenseitig maximal begünstigen, sollten sie auch überlegen, was gelten soll, wenn der oder die Zweite von ihnen stirbt. Haben sie dazu nichts geregelt, fällt das ganze Vermögen an die Familie des zweitversterbenden Ehepartners – die Familie der anderen Seite geht leer aus, auch wenn diese sehr viel mehr Vermögen in die Ehe gebracht hat. Wollen Sie dies ändern, braucht es eine entsprechende Anordnung im Testament, oder Sie halten die für Ihre Situation passende Lösung in einem Erbvertrag mit Ihrem Ehemann, Ihrer Ehefrau fest. Lassen Sie sich dazu von einer Fachperson beraten.

 

Begünstigung für Ehepaare mit gemeinsamen Kindern

Hat ein Ehepaar Kinder (oder Enkel), gehört die Hälfte des Nachlasses diesen. Die Hälfte davon, also ein Viertel, ist Pflichtteil. Im Testament können sich die Eheleute gegenseitig maximal drei Viertel des Nachlasses zuweisen.

Formulierung: Auf den Pflichtteil setzen

«Ich setze meine Nachkommen auf den Pflichtteil und wende die verfügbare Quote meiner Ehefrau Eleni G. zu.»

 

Tipp

Sie befürchten, dass Ihre Kinder sich nach Ihrem Tod mit dem hinterbliebenen Elternteil um einzelne Nachlassgegenstände streiten werden? Das können Sie auf einfache Art unterbinden: Die Kinder erhalten ihren Pflichtteil in Form eines Vermächtnisses. So bekommen sie zwar ihren Anteil, haben aber zur Verteilung des Nachlasses nichts zu sagen.

Wie gross der Nachlass ist, den Ihre Witwe oder Ihr Witwer einst mit den Nachkommen teilen muss, können Sie mit einem Ehevertrag beeinflussen. Je nach Zusammensetzung des ehelichen Vermögens wählen Sie dazu die abgeänderte Errungenschaftsbeteiligung oder die Gütergemeinschaft (siehe «Begünstigung im Ehevertrag»).

Viele Ehepaare scheuen die Umstände und die Kosten eines Ehevertrags. Dann gibt es eine weitere Begünstigungsmöglichkeit: Sie und Ihr Ehemann, Ihre Ehefrau räumen sich gegenseitig die Nutzniessung am ganzen Nachlass ein. Dazu genügt ein einziger Satz im Testament.

 

Formulierung: Nutzniessung einräumen

«Ich weise meinem Ehemann Sergej M. die Nutzniessung an meinem ganzen Nachlass zu.»

 

Den Ehemann, die Ehefrau als Alleinerben einsetzen?

Viele Elternpaare wünschen, dass beim Tod der einen Seite das ganze Vermögen der anderen zufällt, und setzen sich im Testament gegenseitig als Alleinerben ein – ungeachtet der Pflichtteile der Kinder. Die Kinder könnten ja dann nach dem Tod des zweiten Elternteils erben, finden sie. 

Solange die Kinder das auch so sehen, ist ein solches Testament gültig. Sind die Kinder nicht einverstanden, können sie das Testament anfechten und ihren Pflichtteil einfordern. Dazu haben sie ein Jahr Zeit.

 

Tipp

Ein Mustertestament für Eheleute mit gemeinsamen Kindern finden Sie bei Guider, der digitalen Rechtsberatung des Beobachters.

Begünstigung in Patchworkfamilien

Leben in einer Familie Kinder aus früheren Beziehungen und allenfalls auch gemeinsame Kinder, wird es schwierig, eine gerechte Lösung zu finden. Denn die erbrechtlichen Verhältnisse sind unübersichtlich:

Wenn zum Beispiel der Vater die Mutter beerbt und später verstirbt, geht sowohl sein eigenes wie auch das ererbte Vermögen nur an seine leiblichen Kinder. Die Kinder der Mutter aus einer früheren Beziehung gehen leer aus. Für die Eltern in einer Patchworkfamilie entsteht so ein Interessenkonflikt: Einerseits möchten sie sich gegenseitig möglichst weit begünstigen, andererseits ihre Kinder aus einer früheren Beziehung schützen. 

Je nachdem, wie sich das eheliche Vermögen zusammensetzt, wer wie viel Eigengut in die Ehe gebracht hat, entstehen unterschiedlich grosse Erbteile. Und wenn dann auch noch unterschiedlich viele Kinder sich diese Erbteile teilen müssen, kann das Ergebnis letztlich völlig ungerecht ausfallen. 

Wollen Sie als Eltern in einer Patchworkfamilie das Vererben nicht dem Zufall überlassen, müssen Sie einen Ehe- und Erbvertrag abschliessen. Wie dieser aussehen soll, hängt von Ihrer Zielsetzung ab: Sollen alle Kinder möglichst gleich viel erhalten oder wollen Sie die gemeinsamen Kinder besserstellen

Tipp

Auch die steuerlichen Konsequenzen sollten Sie im Auge behalten. Denn während Ihre leiblichen Kinder keine oder nur sehr tiefe Erbschaftssteuern zahlen müssen, kann die Steuerbelastung für die nicht mit Ihnen verwandten Kinder gross sein. Lassen Sie sich beraten.

Wann ist eine Nutzniessung sinnvoll?

Möchten Sie sicherstellen, dass Ihr Ehemann, Ihre Ehefrau das ganze gemeinsame Vermögen weiterhin nutzen kann? Dann können Sie ihm oder ihr die Nutzniessung am ganzen Nachlass einräumen. Damit haben Ihre Kinder zwar das Eigentum am Nachlass, doch sie können damit nur wenig anfangen. Denn Ihre Ehefrau, Ihr Ehemann darf den Nachlass und die Erträge daraus nutzen.

Gut zu wissen

Die grösstmögliche Begünstigung besteht darin, dass Sie Ihrem Ehemann, Ihrer Ehefrau die Hälfte des Nachlasses zu Eigentum und die andere Hälfte zur Nutzniessung zuweisen.

Die Nutzniessung wird häufig eingeräumt, damit die Witwe oder der Witwer nach dem Tod der anderen Seite in der gemeinsamen Wohnung bleiben kann. Das ist im Übrigen auch im Gesetz so vorgesehen: Der hinterbliebene Ehegatte hat das Recht, die Nutzniessung an der ehelichen Wohnung zu verlangen.

Was umfasst eine Nutzniessung, was ein Wohnrecht?

Hat Ihre Ehefrau die Nutzniessung am Eigenheim, darf sie nach Ihrem Tod darin wohnen bleiben oder das Haus auch vermieten und die Miete behalten. Im Gegenzug muss sie die Hypothekarzinsen, die Gebäudeversicherungsprämien, den üblichen Unterhalt und die Steuern übernehmen. Für Investitionen sind die Eigentümer, also die anderen Erben, zuständig. Zieht die Witwe später ins Altersheim, kann sie das Haus vermieten und die Einnahmen behalten. Oder sie macht mit den anderen Erben ab, dass die Nutzniessung mit einem Geldbetrag abgelöst wird.

Räumen Sie Ihrem Ehemann statt der Nutzniessung ein Wohnrecht ein, darf er das Haus nur selber nutzen, nicht aber vermieten. Bezahlen muss er bloss den üblichen Unterhalt, alles andere geht zulasten der Erben. Zieht der Witwer später ins Altersheim, nützt ihm das Wohnrecht nichts mehr und es ist sinnvoll, wenn er es – gegen Entgelt – abgibt.

Eingetragene Partnerschaft und Ehe für alle

Gleichgeschlechtliche Paare, die ihre Partnerschaft eingetragen haben, sind erbrechtlich den Ehepaaren gleichgestellt. Der Partner oder die Partnerin gehört zu den gesetzlichen Erben und hat Anspruch auf einen Pflichtteil. Hat das Paar einen Vermögensvertrag abgeschlossen und sein Vermögen der Errungenschaftsbeteiligung unterstellt, haben die Partner oder Partnerinnen dieselben Begünstigungsmöglichkeiten wie Ehepaare. Einzig den Güterstand der Gütergemeinschaft können sie nicht wählen.

Seit dem 1. Juli 2022 gilt die Ehe für alle; auch gleichgeschlechtliche Paare können nun heiraten. Partner oder Partnerinnen, die ihre Partnerschaft eingetragen haben, können diese mit einer Umwandlungserklärung in eine Ehe umwandeln. Damit sind sie in allen Belangen den heterosexuellen Ehepaaren gleichgestellt.
 

Buchtipp
Heiraten! Was alle Paare wissen müssen
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4. Absicherung und Vorsorge im Konkubinat

Wenn heute zwei Menschen als Paar zusammenleben, fragt niemand nach dem Trauring. Doch für das Erbrecht existieren Konkubinatspaare nach wie vor nicht. Stirbt ein Konkubinatspartner, erben seine gesetzlichen Erben: Nachkommen, Eltern, allenfalls Geschwister oder Cousins und Cousinen. Seine Lebensgefährtin geht leer aus.

Sie und Ihr Partner, Ihre Lebensgefährtin müssen also aktiv werden und sich gegenseitig im Testament als Erbe oder Erbin einsetzen. Daneben sorgen viele unverheiratete Paare mit Versicherungen vor.

Begünstigung für Konkubinatspaare ohne Kinder

Seit der Revision des Erbrechts per 1. Januar 2023 ist die gegenseitige Begünstigung für Konkubinatspaare ohne Kinder sehr viel einfacher geworden. Denn nun haben die Eltern kein Pflichtteilsrecht mehr. Das heisst: Sie können Ihren Partner, Ihre Partnerin problemlos als Alleinerben oder Alleinerbin einsetzen.

Aber Sie müssen es tun! Wenn Sie kein Testament verfassen, erben Ihre gesetzlichen Erben alles

Formulierung: Die Partnerin als Alleinerbin einsetzen

«Ich setze meine Lebensgefährtin Sylvia R. als Alleinerbin meines Nachlasses ein.»

 

Gut zu wissen

Anders als Verheiratete zahlen Konkubinatspartner in den meisten Kantonen Erbschaftssteuern, auch wenn sie schon lange zusammenwohnen.

Was passiert beim Tod des zweiten Partners?

Wenn Sie den ganzen Nachlass Ihrem Partner, Ihrer Partnerin vererben, sollten Sie auch überlegen, wie die Situation aussieht, wenn er oder sie ebenfalls stirbt. Angenommen, Ihr Lebensgefährte erbt nach Ihrem Tod Ihr ganzes Vermögen, inklusive das Haus, in dem Sie aufgewachsen sind. Nach seinem Tod geht sein ganzer Nachlass an seine Familie. Ihre eigenen Geschwister, die vielleicht auch an dem Haus hängen, haben kein Recht daran.

Solche Szenarien können Sie verhindern. Dazu braucht es eine entsprechende Anordnung im Testament; häufig empfiehlt es sich aber, die für Ihre Situation geeignete Lösung in einem Erbvertrag mit Ihrem Partner, Ihrer Partnerin festzuhalten.

Tipp

Weil für die Auflösung eines Konkubinats keine gesetzlichen Regeln bestehen, sollten Sie im Testament oder Erbvertrag auch festhalten, wann die Begünstigung dahinfällt – zum Beispiel dann, wenn Sie den gemeinsamen Haushalt auflösen – und was dann gelten soll.

Begünstigung für Konkubinatspaare mit Kindern

Konkubinatseltern haben untereinander kein Erbrecht. Ob gemeinsam oder aus einer anderen Beziehung – die Kinder sind die Alleinerben. Den Pflichtteil haben sie auf jeden Fall zugut. Dem oder der Liebsten können Sie also nur die verfügbare Quote zuwenden; das ist maximal die Hälfte Ihres Nachlasses (bei Todesfällen vor dem 1. Januar 2023 ist es gar nur ein Viertel).

Gerade wenn Kinder aus einer früheren Beziehung da sind, kommt es nicht selten zu Auseinandersetzungen zwischen ihnen und der neuen Freundin des Vaters oder dem Freund der Mutter. Unter Umständen muss Ihre Liebste, Ihr Liebster um jeden Nachlassgegenstand kämpfen. Das können Sie verhindern, indem Sie in Ihr Testament Teilungsvorschriften aufnehmen.

Formulierung: Teilungsvorschrift zugunsten des Partners

«Mein Lebenspartner Nico L. hat das Recht, auf Anrechnung an seinen Erbteil aus meinem Nachlass die Gegenstände an sich zu nehmen, die ihm wichtig sind.»

 

Auch eine Eigentumswohnung können Sie Ihrem Partner, Ihrer Freundin auf diese Art zuweisen. Allerdings muss der Wert in der verfügbaren Quote Platz haben oder die Kinder müssen ausgezahlt werden.

Tipp

Setzen Sie Ihren Partner (oder Ihre Freundin) als Willensvollstrecker ein. Dann ist es seine Aufgabe, die Erbteilung vorzubereiten, und er hat auch allein Zugang zu Ihren Konten.

Pflichtteilserben können verzichten

Sind Sie sicher, dass die Kinder einverstanden sind, können Sie Ihren Partner, Ihre Freundin als Alleinerben einsetzen. Wehren sich die Kinder nicht innert eines Jahres gegen das Testament, ist es gültig.

Wollen Sie auf Nummer sicher gehen, können Sie mit Ihren Kindern auch einen Erbvertrag abschliessen, in dem diese auf ihren Pflichtteil verzichten. Dazu müssen die Kinder aber volljährig sein. In einem solchen Erbvertrag können Sie beispielsweise auch vereinbaren, dass das, was von Ihrem Vermögen noch übrig ist, nach dem Tod Ihres Lebensgefährten, Ihrer Partnerin an Ihre Kinder geht.

Tipp

Ein Mustertestament für Konkubinatspaare mit Kindern finden Sie bei Guider, der digitalen Rechtsberatung des Beobachters.

Was gilt bei der Pensionskasse und der Säule 3a?

Das BVG kennt an sich keine Witwen- oder Witwerrente für nicht verheiratete Partner. Viele Pensionskassen sehen aber in ihren Reglementen Renten oder Kapitalzahlungen an hinterbliebene Konkubinatspartner vor – wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 

  • Das Paar hat seit mindestens fünf Jahren zusammengelebt oder
  • die hinterbliebene Partnerin muss für gemeinsame Kinder sorgen oder
  • der hinterbliebene Partner wurde von der verstorbenen Partnerin erheblich unterstützt.

Was bei Ihrer Pensionskasse gilt, können Sie im Reglement nachsehen. Häufig müssen Sie zudem eine Begünstigtenerklärung zugunsten Ihres Partners, Ihrer Partnerin abgeben. Erkundigen Sie sich.

Gut zu wissen

Die Leistungen der Pensionskasse fallen nicht in den Nachlass. Ihre Partnerin, Ihr Partner muss sie nicht mit anderen Erben teilen.

Guthaben der Säule 3a

Viele Menschen sparen in der Säule 3a – wegen der steuerlichen Vorteile und um die Renten im Alter aufzubessern. Wer diese Guthaben in welcher Reihenfolge erhält, ist gesetzlich festgelegt:

  • An erster Stelle steht der hinterbliebene Ehegatte oder die eingetragene Partnerin. Sind Sie noch verheiratet, geht also Ihr Konkubinatspartner, Ihre Lebensgefährtin leer aus. 
  • Sind Sie nicht verheiratet, kommt Ihr Partner gleichberechtigt mit Ihren Kindern zum Zug. Er muss aber dieselben Voraussetzungen erfüllen wie für Leistungen der Pensionskasse. In einer Begünstigtenerklärung können Sie festhalten, dass Ihr Partner nicht mit den Kindern teilen muss und alles erhält.
  • Wenn Sie keine Kinder haben, können Sie Ihrer Partnerin die 3a-Guthaben allenfalls auch zukommen lassen, wenn diese die Voraussetzungen für die Auszahlung nicht erfüllt. Dazu müssen Sie eine Begünstigtenerklärung abgeben und Ihre Partnerin im Testament als Erbin einsetzen.

Gut zu wissen

Das Guthaben in der Säule 3a wird direkt dem begünstigten Partner, der Partnerin ausgezahlt. Es wird aber bei der Berechnung des Pflichtteils Ihrer Kinder zum Nachlass hinzugezählt. Die Pflichtteilserben können ihren Anteil herausverlangen.

Mit Versicherungen und Schenkungen vorsorgen

Nicht zuletzt wegen der hohen Erbschaftssteuern sorgen viele Konkubinatspaare mit Versicherungen füreinander vor. Bei Versicherungen der Säule 3b gibt es keine Vorschriften, wer damit begünstigt werden darf.

Oft werden gemischte Lebensversicherungen abgeschlossen, die einerseits ein Todesfallkapital absichern, andererseits dem Alterssparen dienen. Setzen Sie bei einer solchen Versicherung Ihre Lebensgefährtin als Begünstigte ein, erhält sie im Fall Ihres Todes den grössten Teil der Versicherungssumme. Nur der Rückkaufswert wird zum Nachlass gerechnet.

Noch besser ist eine Absicherung über eine reine Todesfallrisikoversicherung. Die Prämien sind deutlich tiefer und im Todesfall wird die ganze Versicherungssumme der begünstigten Person ausgezahlt. Für die Pflichtteilsberechnung ist dieses Geld irrelevant.

Vermögen zu Lebzeiten verschenken
Eine weitere Möglichkeit: Sie schenken Ihrem Partner, Ihrer Partnerin jedes Jahr beispielsweise 10'000 Franken. Mit den Jahren kommt so ein schönes Sümmchen zusammen, auf das Ihre gesetzlichen Erben keinen Zugriff haben. Die Schenkungen der letzten fünf Jahre vor dem Tod werden aber für die Pflichtteilsberechnung zum Nachlass gezählt.

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5. Erbrecht für Alleinstehende

Sie sind ledig, geschieden oder verwitwet und haben keine Nachkommen? Dann müssen Sie keine Pflichtteile beachten und sind völlig frei, wem Sie Ihr Vermögen vererben.

Gesetzliche Erbinnen und Erben haben Sie allerdings trotzdem – seien das Ihre Eltern und Geschwister oder auch weiter entfernte Verwandte, zum Beispiel Grossnichten oder Kinder eines Cousins. Wenn Sie nichts unternehmen, fällt Ihr Vermögen nach den Regeln der Stammesordnung diesen Verwandten zu.

Selber bestimmen, wer Ihre Erben sind

Sie haben keine Beziehung zu den Kindern Ihrer Schwester, die nach Argentinien ausgewandert ist, und möchten deshalb auch nicht, dass diese erben? In Ihrem Testament können Sie andere Personen als Erben oder Erbinnen einsetzen – etwa Ihren langjährigen Freund, Ihre Lebensgefährtin, Ihr Patenkind.

Sie haben auch die Möglichkeit, einzelne gesetzliche Erben zu bevorzugen und beispielsweise Ihr Vermögen unter den drei Kindern Ihres Bruders zu verteilen. Das ist auch erlaubt, wenn Ihr Bruder noch lebt, denn Geschwister haben kein Pflichtteilsrecht.

Die Erbteilung vereinfachen

Viele Alleinstehende sind sich nicht bewusst, dass sie dereinst eine grosse Zahl Erbinnen und Erben hinterlassen werden. Doch wenn keine Geschwister da sind und die Eltern nicht mehr leben, gehören der Cousin in Kasachstan und/oder mehrere Grossnichten und Grossneffen später einmal zur Erbengemeinschaft – obwohl man sie gar nicht kennt. Damit kann die Abwicklung des Nachlasses äusserst kompliziert werden, etwa wenn die Bank für die Freigabe eines Kontos die Unterschrift aller Erbinnen und Erben verlangt.

Tipp

Verhindern Sie solche Komplikationen! Setzen Sie ein Testament auf und halten Sie die Anzahl der Erbinnen und Erben möglichst tief. Wenn Sie weitere Personen und Institutionen begünstigen möchten, können Sie dies über Vermächtnisse tun.

Das Vermögen verbrauchen

Auch wenn Sie in Ihrem Testament festlegen, wer einst wie viel erben soll – selbstverständlich dürfen Sie Ihr Vermögen verbrauchen. Verteilt wird nur das, was bei Ihrem Tod noch vorhanden ist. Sinnvoll ist es deshalb, im Testament nicht fixe Frankenbeträge zu notieren, sondern prozentuale Angaben zu machen. So ist unabhängig von der Höhe des Nachlasses immer klar, wer wie viel erhält.

Formulierung: Prozentuale Anteile zuweisen

«Die Stiftung SOS Beobachter erhält 70 Prozent meines Nachlasses, der Rest geht zu gleichen Teilen an meine beiden Nichten Sabrina und Celia F.»

 

Für das Haustier sorgen

Ihrem Hund, Ihrer Katze können Sie kein Vermögen hinterlassen – Tiere können nicht erben. Mit einer Auflage im Testament können Sie aber einem Ihrer Erben oder einer Drittperson die Betreuung Ihres Lieblings gegen Entgelt übertragen.

Formulierung: Auflage für Haustier

«Meiner langjährigen Putzkraft Juana T. vermache ich meine Katze Minou. Für den Unterhalt und die Betreuung von Minou müssen meine Erben Frau T. 8000 Franken auszahlen.»

 

Institutionen begünstigen

Sei es der Heimatschutz oder ein internationales Hilfswerk – wenn keine nahen Verwandten da sind, die das Erbe einst erhalten sollen, möchten viele Menschen, dass ihr Vermögen oder ein grosser Teil davon einem Zweck zugutekommt, der ihren Überzeugungen entspricht. Sie auch? Dann richten Sie am besten ein Vermächtnis oder Legat an eine geeignete Organisation aus. Informationen über Institutionen und Stiftungen finden Sie im Schweizer Spendenspiegel.

Statt ein Vermächtnis auszurichten, könnten Sie eine Institution auch als Erbin einsetzen. Das hat aber den Nachteil, dass die Institution Mitglied der Erbengemeinschaft wird und bei der Erbteilung mitreden kann. Mit einem Vermächtnis erhält sie einfach den zugesprochenen Betrag.

Verwenden Sie in Ihrem Testament den korrekten und vollständigen Namen der begünstigten Organisation. Denn wenn nicht klar ist, welche Institution gemeint ist, bekommt niemand etwas. Möchten Sie beispielsweise, dass die Pro Infirmis in Ihrem Kanton das Geld erhält, müssen Sie das so festhalten.

Tipp

Ein Mustertestament für alleinstehende Erblasser ohne Pflichtteilserben finden Sie bei Guider, der digitalen Rechtsberatung des Beobachters.

Wer räumt die Wohnung?

Meist sind es die nächsten Angehörigen, die nach einem Todesfall die Wohnung räumen und sie an den Vermieter zurückgeben. Doch wenn keine Angehörigen da sind, wer ist dann zuständig?

Wenn Sie eine Freundin oder Verwandte als Erben eingesetzt haben, werden sich diese um alles kümmern. Wenn keine Erbinnen und Erben bekannt sind – oder wenn alle die Erbschaft ausschlagen – muss sich der Vermieter ans Konkursamt wenden, das die Gegenstände in der Wohnung verwertet. Ist das Konkursamt nicht interessiert, weil nichts von Wert vorhanden ist, muss der Vermieter selber alles entsorgen lassen.
 

Buchtipp
Im Todesfall – Der komplette Ratgeber für Angehörige
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6. Nach dem Tod – was passiert mit Testament und Nachlass?

Nachdem ein Mensch gestorben ist, gibt es einiges an Papierkram zu erledigen: Testament einreichen, eine Steuererklärung per Todestag ausfüllen, den Erbschein bestellen.

Tipp

Sie wissen, dass der oder die Verstorbene nur Schulden hinterlassen hat? Dann brauchen Sie sich nicht weiter um den Nachlass zu kümmern, sondern können das Erbe gleich ausschlagen.

Testamente einreichen

Wer nach einem Todesfall ein Testament findet, ist verpflichtet, dieses den Behörden einzureichen (eine Übersicht mit allen für die Erbteilung wichtigen Behörden finden Sie bei Guider, der digitalen Beratungsplattform des Beobachters).

Einreichen müssen Sie alle Testamente, auch wenn diese anfechtbar, auf dem Computer geschrieben oder überholt sind. Auch muss das Dokument nicht unbedingt als «Testament» betitelt sein, häufig finden sich Bezeichnungen wie «Mein letzter Wille» oder «Letztwillige Verfügung von …».

Wenn der oder die Verstorbene das Testament bei der Behörde hinterlegt hat, müssen Sie es nicht mehr einreichen. Denn die Hinterlegungsbehörde erhält eine Meldung des Todesfalls und leitet das Testament weiter.

Tipp

Bei einem Wohnortwechsel gehen hinterlegte Testamente häufig vergessen. Lässt sich also kein Testament finden, kann es sich lohnen, bei der Behörde am früheren Wohnort der verstorbenen Person nachzufragen.

Möglicherweise hat die verstorbene Person beim Zentralen Testamentenregister registrieren lassen, wo das Testament – oder auch ein Erb- respektive ein Ehevertrag – hinterlegt ist. Gegen Vorlage der amtlichen Todesbescheinigung können Sie oder Ihre Anwältin, Ihr Notar dort nachfragen. Die Auskunft ist kostenpflichtig.

Die Rolle der Behörden

Sind die Verhältnisse klar und sind die Erbinnen und Erben untereinander einig, mischen sich die Behörden nicht gross ein. In folgenden Situationen aber reden die Behörden mit:

Minderjährige Kinder: Ist zum Beispiel die Mutter gestorben und gehören zu ihren Erben sowohl Kinder unter 18 als auch der Vater, stellt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) den Kindern einen Beistand. Der Grund: Der Vater kann die Kinder bei der Erbteilung nicht vertreten, weil unter Umständen ein Interessenkonflikt besteht.

Unklar, wer erbt: Nicht immer ist klar, wer alles zu den Erbinnen und Erben gehört. Lebt beispielsweise die Schwester, die vor langer Zeit nach Australien ausgewandert ist, noch oder hat sie Kinder hinterlassen? In solchen Situationen wird ein amtlicher Erbschaftsverwalter eingesetzt, der den Nachlass bis zur Erbteilung verwaltet. Die Erbteilung vorzubereiten, ist nicht seine Aufgabe. Die Kosten für die Erbschaftsverwaltung werden aus dem Nachlass bezahlt.

Gut zu wissen

Hat die Erblasserin einen Willensvollstrecker eingesetzt, braucht es keinen amtlichen Erbschaftsverwalter. Der Willensvollstrecker übernimmt dessen Aufgaben.

Streit unter den Erben: Sind die Erben uneins, hat jeder und jede von ihnen das Recht, die Einsetzung eines amtlichen Erbenvertreters zu verlangen. Dieser verwaltet den Nachlass, bis der Streit beigelegt ist. Zur Erbteilung hat er nichts zu sagen.

Tipp

Wie viel Hilfe Sie bei der Abwicklung des Nachlasses von den Behörden erhalten, ist kantonal sehr unterschiedlich. In einigen Kantonen sind Sie praktisch auf sich allein gestellt, andere unterstützen Sie mit kostenlosen Dienstleistungen. Erkundigen Sie sich bei den Behörden am Wohnort der verstorbenen Person, was in diesem Kanton gilt.

Wenn nötig: Sicherungsmassnahmen verlangen

Befürchten Sie, dass Wertgegenstände aus der Wohnung der verstorbenen Person verschwinden oder dass sich jemand von Ihren Miterben auf andere Weise am Nachlass bereichert? Dann sollten Sie bei den Behörden Sicherungsmassnahmen verlangen. 

Verlangen können Sie diese Sicherungsmassnahmen:

  • Siegelung: Die Behörde kann Konten oder Grundbucheinträge sperren, wertvolle Gegenstände oder Schlüssel zu Räumen und Tresoren in Verwahrung nehmen oder auch Schlösser auswechseln. 
  • Das Sicherungsinventar listet die Vermögenswerte – und allenfalls auch die Schulden – der verstorbenen Person auf. In Ausnahmefällen nimmt die Behörde ein solches Inventar von sich aus auf, etwa wenn eine Erbin im Ausland wohnt oder wenn ein Erbe unter umfassender Beistandschaft steht.

Tipp

Wenn Sie unsaubere Machenschaften befürchten, müssen Sie schnell handeln. Ist der kostbare Schmuck weg, hilft eine Siegelung der Wohnung nichts mehr. Wer zuständig ist, erfahren Sie auf der Gemeinde. Ein Muster für Ihr Gesuch um Sicherungsmassnahmen finden Sie im Beobachter-Dossier «Im Todesfall. Der komplette Ratgeber für Angehörige».

Die Testamentseröffnung

Nach der Einreichung eröffnet die Behörde das Testament – in der Regel innerhalb eines Monats. «Eröffnen» heisst, dass das Testament den versammelten Erbinnen und Erben vorgelesen wird. Mit der Erbteilung hat die Eröffnungsbehörde nichts zu tun.

Zur Eröffnung werden alle gesetzlichen und im Testament eingesetzten Erbinnen und Erben eingeladen. Gehören Sie zu diesem Kreis, erhalten Sie allerdings sowieso eine Kopie des Testaments und können sich die Anreise auch sparen. Die Teilnahme an der Eröffnung ist in der Regel fakultativ.

Mit der Testamentseröffnung beginnen die meisten Fristen rund um die Erbteilung zu laufen – zum Beispiel die einmonatige Frist, während der Sie gegen das Ausstellen des Erbscheins Einsprache erheben können, oder für eingesetzte Erben die dreimonatige Frist für die Ausschlagung.

 

Den Erbschein beantragen

Der Erbschein – oder die Erbbescheinigung – ist das Legitimationspapier für die Erben. Auf dem Erbschein sind alle Erbinnen und Erben aufgeführt. Die Gebühr für einen Erbschein beträgt zwischen 200 und 2000 Franken.

Nur wenn Sie den Erbschein und die schriftlichen Vollmachten der darauf aufgeführten Personen vorlegen können, wird Ihnen die Bank Zugang zu den Konten und Wertschriftendepots der verstorbenen Person gewähren. Auch das Grundbuchamt wird den Grundbucheintrag für eine Liegenschaft nur gegen Vorlage des Erbscheins ändern.

Den Erbschein beantragen Sie bei derselben Behörde, die auch für die Testamentseröffnung zuständig ist. In der Regel müssen Sie folgende Unterlagen mitschicken:

  • Todesbescheinigung – erhältlich beim Zivilstandsamt am Sterbeort
  • Familienschein oder Familienausweis der verstorbenen Person und von Ihnen selbst – erhältlich beim Heimatort

Gut zu wissen

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie die Erbschaft nicht doch ausschlagen wollen, bestellen Sie besser keinen Erbschein. Das könnte Ihnen als Einmischung ausgelegt werden, und dann dürfen Sie nicht mehr ausschlagen.

Einsprache gegen den Erbschein

Sie sind der Meinung, dass Sie erbberechtigt sind, aber Sie wurden weder zur Testamentseröffnung eingeladen noch steht Ihr Name in der Eröffnungsverfügung? In einer solchen Situation können Sie Einsprache gegen die Ausstellung des Erbscheins erheben. Dafür haben Sie einen Monat Zeit; die zuständige Stelle finden Sie in der Verfügung. Solange Ihre Einsprache nicht erledigt ist, darf kein Erbschein ausgestellt werden. 

Auch in anderen Situationen kann eine Einsprache sinnvoll sein – vor allem dann, wenn ein Testament Pflichtteile verletzt. Hat zum Beispiel Ihr Vater seine zweite Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt, kann diese allein einen Erbschein bestellen. Die Erbscheinbehörde prüft nicht, ob Pflichtteile verletzt wurden. Um zu Ihrem Anteil zu kommen, müssen Sie also das Testament anfechten. In der Zwischenzeit kann die zweite Ehefrau mit dem Nachlass machen, was ihr gefällt, und beispielsweise auch Ihr Elternhaus verkaufen. Das können Sie mit einer vorsorglichen Einsprache gegen das Ausstellen des Erbscheins verhindern.

 

Tipp

Ein Muster für Ihre Einsprache gegen die Ausstellung des Erbscheins – und viele weitere Muster für Ihre Korrespondenz mit den Behörden – finden Sie im Beobachter-Dossier «Im Todesfall. Der komplette Ratgeber für Angehörige».

Ungültigkeitsklage und Herabsetzungsklage

Was gilt, wenn ein Testament nicht korrekt ist? Auch ein fehlerhaftes Testament ist gültig, wenn sich innerhalb eines Jahres niemand dagegen wehrt. Hat Ihr verwitweter Vater sein Testament mit dem Computer geschrieben, können Sie und Ihre Geschwister beschliessen, es zu respektieren. Oder Sie können akzeptieren, dass er den grössten Teil seines Nachlasses der Freundin zuwendet, die ihn am Schluss liebevoll gepflegt hat, obwohl damit Ihre Pflichtteile verletzt werden. Wenn Sie nichts unternehmen, gelten die Anordnungen im Testament.

Sind Sie mit einem fehlerhaften Testament nicht einverstanden, haben Sie zwei Instrumente, um sich zu wehren: die Ungültigkeitsklage und die Herabsetzungsklage.

Bei Formfehlern: Ungültigkeitsklage

Sie sind gar nicht so selten, die Testamente, die nicht den Formvorschriften entsprechen. Sei es, dass sie nicht von Hand geschrieben sind. Oder dass das Datum fehlt und deshalb unklar ist, welches von zwei Dokumenten nun das gültige ist.

Gegen ein Testament, das nicht in der richtigen Form abgefasst ist, können Sie sich mit einer Ungültigkeitsklage wehren. Dazu haben Sie ein Jahr Zeit. Ist Ihre Klage erfolgreich, wird das Testament für ungültig erklärt. Dann gilt entweder die gesetzliche Erbfolge oder, sofern vorhanden, ein früheres Testament.

Ein Grund für eine Ungültigkeitsklage kann auch sein, dass die Erblasserin sich bei der Abfassung des Testaments in einem schweren Irrtum befunden hat oder dass sie damals urteilsunfähig war.

Tipp

Geht es nicht um einen eindeutigen Formfehler, ist das Gerichtsverfahren sehr anspruchsvoll. Holen Sie unbedingt juristische Beratung ein. Das Beobachter-Beratungszentrum kann Mitgliedern auch auf das Erbrecht spezialisierte Anwältinnen und Anwälte vermitteln.

Gegen Pflichtteilsverletzungen: Herabsetzungsklage

Ihre Eltern haben sich im Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt – Sie und Ihre Geschwister haben aber einen Pflichtteil zugut. Oder Ihr Bruder hat vor Jahren das Elternhaus günstig erhalten, das wenige Geld, das bei der Erbteilung noch da ist, deckt Ihren Pflichtteil nicht. Mit solchen und ähnlichen Situationen sehen sich Erben recht häufig konfrontiert. Was können Sie tun?

Wird Ihr Pflichtteil verletzt, können Sie beim Gericht am letzten Wohnort des oder der Verstorbenen eine Herabsetzungsklage einreichen. Sind Sie erfolgreich, wird der Anteil der begünstigten Person(en) herabgesetzt, bis Ihr Pflichtteil gedeckt ist. Herabgesetzt werden können nicht nur Zuwendungen im Testament, sondern auch Erbvorbezüge und Schenkungen zu Lebzeiten (siehe Berechnung im Kasten).

Beispiel
Eine verwitwete Mutter schenkt ihrem neuen Lebensgefährten ein Gemälde im Wert von 100'000 Franken. Als sie ein Jahr später stirbt, beläuft sich ihr Vermögen auf nur 20'000 Franken. Einziger gesetzlicher Erbe ist ihr Sohn. Dieser hat Anspruch auf seinen Pflichtteil, der Lebensgefährte muss ihm 40'000 Franken auszahlen.

Berechnung der Herabsetzung

Nachlass der Mutter    
     
Vorhandenes Vermögen Fr. 20'000.–  
Wert der Schenkung Fr. 100'000.–  
Total Nachlass Fr. 120'000.–  
Erbteil des Sohnes: das Ganze    
Pflichtteil ½ davon   Fr. 60'000.–
– vorhandenes Vermögen   Fr. 20'000.–
Pflichtteilsverletzung   Fr. 40'000.–

Achtung

Die Frist von einem Jahr ist für eine Herabsetzungsklage sehr kurz. Sie müssen ja zuerst einmal herausfinden, wie hoch der Nachlass ist, um eine Pflichtteilsverletzung festzustellen. Das Beobachter-Beratungszentrum unterstützt Mitglieder und vermittelt auf Wunsch eine geeignete Anwältin oder einen Anwalt.

Lieber keine Schulden erben – die Ausschlagung

Niemand ist verpflichtet, ein Erbe anzutreten: Erbinnen und Erben können die Erbschaft ausschlagen. Manche tun dies aus persönlichen Gründen, etwa weil sie seit Jahren mit dem Verstorbenen im Streit lagen und jetzt auch nichts von seinem Geld wollen. Viel häufiger steht aber die Angst, für Schulden des Erblassers aufkommen zu müssen, hinter einer Ausschlagung.

In der Tat geht nicht nur das Vermögen einer verstorbenen Person auf ihre Erben über, sondern auch die Schulden. Und für diese Schulden haften die Erbinnen und Erben auch mit ihrem Privatvermögen. Und zwar solidarisch, das heisst: Ein Gläubiger kann den ganzen Betrag beim zahlungskräftigsten Mitglied der Erbengemeinschaft einkassieren.

Achtung

Wenn Sie möglicherweise ausschlagen wollen, dürfen Sie sich in keiner Weise in die Erbschaft einmischen. Und eine solche Einmischung ist rasch passiert. Wenn Sie beim Räumen der Wohnung ein paar Erinnerungsstücke verteilen, haben Sie bereits kein Recht auf Ausschlagung mehr.

So schlagen Sie eine Erbschaft aus

Um eine Erbschaft auszuschlagen, reichen Sie bei der zuständigen Behörde eine Ausschlagungserklärung ein (welche Behörde zuständig ist, erfahren Sie auf der Gemeinde oder in der Behördenzusammenstellung von Guider, der digitalen Rechtsberatung des Beobachters). Für die Protokollierung werden in der Regel Gebühren erhoben.

Die Frist für die Ausschlagung beträgt drei Monate ab dem Datum, an dem Sie Kenntnis vom Todesfall hatten. Für gesetzliche Erben ist das in der Regel der Todestag, für eingesetzte Erbinnen läuft die Frist ab der Zustellung des eröffneten Testaments.

Gut zu wissen

Ausgeschlagen ist ausgeschlagen. Sie können es sich – ausser in ganz seltenen Ausnahmefällen – nicht nochmals anders überlegen.

Ausschlagen oder nicht? Das öffentliche Inventar

Sie vermuten, dass die Erbschaft überschuldet ist, sind sich aber nicht sicher? Dann können Sie, statt auszuschlagen, zuerst ein öffentliches Inventar verlangen. Die Adresse der zuständigen Behörde erfahren Sie bei der Wohngemeinde des oder der Verstorbenen.

Die Behörde publiziert darauf im Amtsblatt einen Rechnungsruf und fordert alle Schuldner und Gläubiger der verstorbenen Person auf, ihre Schulden und Forderungen anzumelden. Dafür haben diese einen Monat Zeit. Aufgrund der eingegangenen Meldungen erstellt die Behörde ein Inventar und stellt es den Erbinnen und Erben zu. Auf dieser Basis können Sie dann entscheiden, ob Sie 

  • die Erbschaft vorbehaltlos annehmen, 
  • die Erbschaft unter öffentlichem Inventar annehmen,
  • die amtliche Liquidation verlangen oder
  • die Erbschaft ausschlagen. 

Achtung

Die Frist, um ein öffentliches Inventar zu verlangen, ist sehr kurz. Sie beträgt nur 30 Tage ab dem Tag, da Sie Kenntnis vom Todesfall erhalten haben.

Nehmen Sie die Erbschaft unter öffentlichem Inventar an, haften Sie nur für die im Inventar aufgeführten Schulden. Kommen nachträglich doch noch mehr Schulden zum Vorschein, haften Sie für diese nur mit dem, was Sie aus der Erbschaft erhalten haben, nicht aber mit Ihrem sonstigen Vermögen.

Gut zu wissen

Die Kosten für ein öffentliches Inventar betragen mehrere Tausend Franken. Sie werden aus dem Nachlass bezahlt, sofern dort genug Mittel vorhanden sind. Wenn nicht, muss diejenige Erbin die Kosten übernehmen, die das öffentliche Inventar verlangt hat.

Wenn niemand die Erbschaft annimmt

Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, fällt sie an Ihre Nachkommen. Wollen auch diese nichts damit zu tun haben, müssen sie ebenfalls ausschlagen. Für minderjährige Kinder können die Eltern die Ausschlagungserklärung abgeben.

Haben alle Nachkommen ausgeschlagen, wird die Witwe oder der Witwer der verstorbenen Person nochmals angefragt, ob sie oder er die Erbschaft antreten will. Wenn nicht, wird der Nachlass vom Konkursamt liquidiert. Ein allfälliger Überschuss wird unter den Erbinnen und Erben verteilt.

Gut zu wissen

Tritt niemand die Erbschaft an, muss auch niemand die Wohnung der verstorbenen Person räumen. Darum kümmert sich das Konkursamt oder bei Einstellung des Konkurses die Vermieterin.

Buchtipp
Testament, Erbschaft
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7. Den Nachlass gemeinsam verwalten

Zwischen dem Todesfall und der Erbteilung vergeht einige Zeit – ein paar Monate, wenn die Erbinnen und Erben einig sind, oder auch mehrere Jahre, wenn es zu Streit kommt. Bis der Nachlass geteilt ist, sind die Erbinnen und Erben gemeinsam dafür verantwortlich – ausser wenn die Erblasserin einen Willensvollstrecker eingesetzt hat.

Tipp

Auf Angehörige kommen nach einem Todesfall viele Aufgaben zu – nicht nur im Zusammenhang mit dem Nachlass. Wie Sie eine Beerdigung organisieren, die Wohnung räumen, Verträge und Versicherungen kündigen und vieles mehr, erfahren Sie im Beobachter-Dossier «Im Todesfall. Der komplette Ratgeber für Angehörige».

Die Erbengemeinschaft

Zur Erbengemeinschaft gehören sowohl die gesetzlichen Erben als auch die im Testament oder im Erbvertrag eingesetzten Erbinnen. Nicht zur Erbengemeinschaft gehören Vermächtnisnehmer.

Die Erbengemeinschaft ist eine Zwangsgemeinschaft. Sind Sie Erbin oder Erbe, gehören Sie dazu – auch wenn Sie mit den anderen Miterben lieber nichts zu tun hätten. Das wichtigste Merkmal der Erbengemeinschaft: Die Erbinnen und Erben müssen alle Entscheidungen über den Nachlass einstimmig treffen. Ist auch nur ein Mitglied der Gemeinschaft dagegen, dass eine Liegenschaft verkauft und der Erlös geteilt wird, kommt der Verkauf nicht zustande.

Solidarische Haftung

Die Erbengemeinschaft erbt nicht nur das Vermögen der verstorbenen Person, sondern auch ihre Schulden. Für diese Schulden haften Sie und Ihre Miterben solidarisch – und zwar auch mit Ihrem Privatvermögen. Solidarisch bedeutet, dass eine Gläubigerin ihre Forderung bei jedem Mitglied der Erbengemeinschaft eintreiben kann. Meist wird sie sich an das zahlungskräftigste halten.

Werden Sie auf diese Weise von einer Gläubigerin in Anspruch genommen, müssen Sie sich selbst darum kümmern, dass Sie den Betrag von Ihren Miterben zurückerhalten. Jeder Erbe muss denjenigen Anteil an der Forderung übernehmen, der seiner Erbquote entspricht.

 

Tipp

Befürchten Sie, dass die Erbschaft hauptsächlich aus Schulden besteht? Dann können Sie das Erbe ausschlagen. Damit scheiden Sie aus der Erbengemeinschaft aus und haben per sofort nichts mehr mit der Abwicklung des Nachlasses oder mit den Schulden zu tun.

Wer gehört zum Kreis der Erben?

Sie möchten wissen, wer in Ihrer Familienkonstellation zur Erbengemeinschaft gehört? Nehmen Sie die Stammesordnung hervor und tragen Sie die gesetzlichen Erbinnen und Erben ein. Dabei gelten folgende Regeln:

  • Sind Kinder – oder Enkel – da, erben die Angehörigen des elterlichen und des grosselterlichen Stammes nichts.
  • Die Ehefrau, der eingetragene Partner gehört immer zu den gesetzlichen Erben.
  • Gibt es keine Nachkommen, sind die Angehörigen des elterlichen Stammes dran, also die Eltern und wenn diese schon gestorben sind, die Geschwister sowie allenfalls Nichten und Neffen.
  • Die Angehörigen des grosselterlichen Stammes erben nur, wenn weder Nachkommen noch Angehörige des elterlichen Stammes vorhanden sind.

Gut zu wissen

Wenn die Ehefrau eines Verstorbenen schwanger ist, gehört auch das noch nicht geborene Kind zu den Erben. Nach seiner Geburt erbt es zusammen mit seiner Mutter und allfälligen Geschwistern; die Mutter erhält die Hälfte des Nachlasses, die Geschwister teilen sich die andere Hälfte.

Als Nächstes schauen Sie nach, was der Erblasser im Testament verfügt hat. Hat er zum Beispiel die Kinder auf den Pflichtteil gesetzt und die verfügbare Quote seinem langjährigen Freund zugewiesen? Auch dieser Freund gehört als eingesetzter Erbe mit zur Erbengemeinschaft.

Beispiel
Ein kinderloser Erblasser hinterlässt seine Ehefrau und seine Eltern sowie einen Bruder und dessen Tochter. Wer erbt?

Situation 1: Der Erblasser hat kein Testament verfasst.

Erbrecht kein Testament
Quelle: Beobachter

Situation 2: Der Erblasser hat seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt

Erbrecht Ehefrau Alleinerbin
Quelle: Beobachter

Situation 3: Der Erblasser hat seine Ehefrau auf den Pflichtteil gesetzt und die verfügbare Quote der Nichte zugewendet.

Erbrecht Ehefrau Pflichtteil
Quelle: Beobachter

Die Aufgaben des Willensvollstreckers

Hat die Erblasserin einen Willensvollstrecker eingesetzt, nimmt dieser der Erbengemeinschaft einiges an Arbeit ab. Von der Eröffnungsbehörde erhält er ein Willensvollstreckerzeugnis und kann sich damit gegenüber Banken und Versicherungen legitimieren.

Die Hauptaufgabe des Willensvollstreckers ist es, den Nachlass zu verwalten und die Vermögenssubstanz zu erhalten. Er kann Schulden der Erblasserin bezahlen, Forderungen eintreiben, wenn nötig eine Hypothek amortisieren oder auch Wertpapiere verkaufen, wenn ein Kursverlust droht.

Weiter hat der Willensvollstrecker Vermächtnisse auszurichten und die Erbteilung im Sinn der Erblasserin vorzubereiten. Die Erbteilung durchführen kann er aber nicht.

Gut zu wissen

Sind Sie und alle anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft einer Meinung, können Sie die Erbteilung auch anders handhaben, als der Willensvollstrecker geplant hat – selbst wenn Sie damit gegen Anordnungen im Testament verstossen.

Was kostet ein Willensvollstrecker?

Für ihre Arbeit hat die Willensvollstreckerin Anspruch auf eine «angemessene Vergütung» sowie auf Ersatz ihrer Auslagen und Spesen. Eine professionelle Willensvollstreckerin, etwa eine Treuhänderin oder eine Anwältin, rechnet nach den kantonal üblichen Tarifen ab (zwischen 200 und 400 Franken pro Stunde). Übernimmt ein Laie, beispielsweise ein Familienmitglied, das Amt, sind die Ansätze tiefer. Das Honorar wird aus dem Nachlass gezahlt.

Eine gute Willensvollstreckerin bedeutet eine grosse Entlastung für die Erbengemeinschaft. Sie verhandelt mit Banken, Versicherungen und Behörden und ist eine neutrale Ansprechperson, die mit ihrer fachlichen Kompetenz auch Meinungsverschiedenheiten unter den Erben schlichten kann.

So kommen Erbinnen und Erben miteinander klar

In den meisten Fällen wickeln Erbinnen und Erben den Nachlass in Minne ab und klären die eine oder andere Meinungsverschiedenheit gemeinsam. Das Wichtigste dabei: Informationen teilen und offen miteinander reden.

Informationspflicht, Informationsrecht

Erbinnen und Erben sind gesetzlich verpflichtet, sich gegenseitig über alles zu informieren, was für die Bestimmung des Nachlasses und für die korrekte Teilung relevant ist. Also etwa über Bankunterlagen, Steuerveranlagungen, Erbvorbezüge, ein Darlehen bei der verstorbenen Person, wertvollen Schmuck, den man vor längerer Zeit erhalten hat … Waren Sie mit dem oder der Verstorbenen verheiratet, müssen Sie auch über Ihre eigene finanzielle Situation informieren, weil diese bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Rolle spielt. 

Am besten setzen sich alle Erbinnen und Erben zusammen und klären die offenen Punkte – zum Beispiel:

  • Erste Übersicht über den Nachlass: Was gehört zum Nachlass? Wer hat einen Erbvorbezug oder ein Darlehen erhalten? Wer weiss von Schulden?
  • Eigenheim: Will und kann es jemand von den Erben übernehmen? Soll es verkauft oder vorerst einmal vermietet werden?
  • Mietwohnung und Hausrat: Wer möchte welche Möbel und Erinnerungsstücke? Wer räumt die Wohnung, wer entsorgt den alten Hausrat?
  • Administratives: Wer vertritt die Erbengemeinschaft gegen aussen? Wer bestellt den Erbschein? Wer spricht mit Banken, Versicherungen, AHV und Pensionskasse? Wer füllt die Steuererklärung aus
  • Finanzielles: Wie werden die Arbeitsstunden, die einzelne Erben für den Nachlass aufwenden, abgegolten?

Weil die Erbengemeinschaft ein schwerfälliges Gebilde ist, empfiehlt es sich, einen Erbenvertreter zu bestimmen, der die nötigen Geschäfte abwickelt. Der Erbenvertreter braucht dazu eine Vollmacht aller Erbinnen und Erben. Halten Sie auch fest, wie der Erbenvertreter für seine Arbeit entschädigt wird.

 

Tipp

Sie haben sich bereit erklärt, den Nachlass bis zur Teilung zu verwalten, die nötigen Rechnungen zu bezahlen und die verschiedenen Vermögenspositionen zusammenzustellen. Ein Muster für eine Nachlassbuchhaltung finden Sie im Beobachter-Ratgeber «Testament, Erbschaft».

Auskunft von den Banken

Das Recht auf Information über die finanziellen Angelegenheiten der verstorbenen Person gilt nicht nur intern unter den Erbinnen und Erben, sondern auch gegenüber den Behörden, gegenüber einem Willensvollstrecker oder einer Erbschaftsverwalterin. Auch gegenüber den Banken haben Erben ein Auskunftsrecht: Wenn Sie sich als Erbe oder Erbin ausweisen können, kann sich die Bank nicht auf das Bankgeheimnis berufen, sondern muss Ihnen Auskunft geben über die Konten und Depots der verstorbenen Person.

Schwierigkeiten haben Erben manchmal, wenn die Banken für eine simple Auskunft auf einem Erbschein bestehen. Denn den bestellt man ja besser nicht, bevor man nicht sicher weiss, dass man die Erbschaft annehmen will (Einmischung). Verhandeln Sie mit der Bank, ob diese eine andere Legitimation akzeptiert – zum Beispiel eine Kopie der Testamentseröffnung oder die Todesbescheinigung zusammen mit dem Familienausweis.

Gut zu wissen

In verschiedenen Kantonen kann man anstelle eines Erbscheins eine «Bescheinigung für Auskunft» erhalten. Fragen Sie bei der Behörde für die Bestellung des Erbscheins, ob das möglich ist und welche Dokumente Sie einreichen müssen.

Buchtipp
Im Todesfall – Der komplette Ratgeber für Angehörige
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8. Faire Erbteilung

Viele Erbteilungen gehen rasch und in Frieden über die Bühne. Hinterlässt ein Verstorbener Frau und Kinder, ist vieles schon im Gesetz geregelt – gut möglich, dass gar kein Testament besteht. In anderen Familienkonstellationen mit Kindern aus unterschiedlichen Beziehungen wird es komplizierter – ausser es gibt einen Erbvertrag, der alles klar regelt. Und auch wenn weit entfernte Erbinnen gesucht werden müssen, dauert die Erbteilung länger.

Unabhängig davon, wie die Verhältnisse sind: Es liegt vor allem an Ihnen und Ihren Miterben, ob die Erbteilung friedlich abläuft. Reden Sie miteinander, versuchen Sie andere Meinungen nachzuvollziehen und lassen Sie sich auch mal auf einen Kompromiss ein.

 

Fünf Schritte zur fairen Erbteilung

  • 1. Inventar aufstellen und Grösse des Nachlasses ermitteln 
  • 2. Anteile der einzelnen Erbinnen und Erben bestimmen – Erbrecht und Testament konsultieren, güterrechtliche Teilung nicht vergessen 
  • 3. Uneinigkeiten ausräumen 
  • 4. Teilungsvertrag aufstellen – mündlich oder schriftlich 
  • 5. Teilung gemäss Abmachung oder Teilungsvertrag vornehmen und dadurch die Erbengemeinschaft beenden

Wie schnell muss man teilen?

Es gibt keine Pflicht zur Teilung. Sie und Ihre Miterben können die Erbengemeinschaft auch Jahre nach dem Tod bestehen lassen. Das wird in vielen Familien so gehandhabt, wenn zum Beispiel der Vater gestorben ist und alle sich einig sind, dass die Mutter weiterhin im Haus bleiben und das Vermögen nutzen soll (mehr dazu weiter unten). Oder die Erben kommen überein, dass sie das Familienunternehmen vorerst gemeinsam weiterführen wollen, um es für einen Nachfolger der nächsten Generation zu bewahren.

Sobald aber ein Erbe auf der Teilung besteht, muss geteilt werden. Möglich ist dann auch eine partielle Teilung, mit der dieser Erbe ausgezahlt wird. 

Eines sollten Sie allerdings bedenken: Je länger Sie mit der Teilung zuwarten, desto schwieriger wird es, im Nachhinein die Vermögensverhältnisse zum Todeszeitpunkt zu rekonstruieren. Zudem: Wenn jemand von den ursprünglichen Erben stirbt, gehören seine Erbinnen und Erben mit zur Erbengemeinschaft – und alles wird noch komplizierter. Schieben Sie deshalb auch eine schwierige Teilung nicht jahrelang hinaus.

Wie gross ist der Nachlass?

Als Erstes müssen Sie ermitteln, wie viel es überhaupt zu teilen gibt. Die grobe Gleichung: Vermögenswerte minus Schulden (Passiven) gleich Nachlass:

  • Vermögenswerte (Aktiven)
    • Alles, was am Todestag an Vermögen vorhanden ist: Sparguthaben, Wertschriften, Liegenschaften, Schmuck, Mobiliar mit einigem Wert etc.
    • Forderungen der verstorbenen Person, zum Beispiel ein Darlehen an die Tochter oder eine Drittperson
    • Erbvorbezüge
    • Guthaben auf einem Säule-3a-Konto, Rückkaufswert einer Säule-3a-Versicherung (muss bei der Berechnung von Pflichtteilen berücksichtigt werden)

 

  • Schulden (Passiven)
    • Schulden der verstorbenen Person, also offene Rechnungen, aber auch die Hypothek auf dem Eigenheim
    • Kosten für die Erbteilung, zum Beispiel das Honorar für den Willensvollstrecker
    • Beerdigungskosten und Grabunterhalt
    • Mietzinsen, die nach dem Tod noch anfallen, und Kosten für die Wohnungsräumung

Tipp

Am besten nehmen Sie gemeinsam ein Inventar auf. Im Beobachter-Ratgeber «Ich bestimme. Mein komplettes Vorsorgedossier» finden Sie eine Checkliste mit allen Aktiven und Passiven des Nachlasses, die Ihnen als Basis dient.

Nicht vergessen: güterrechtliche Auseinandersetzung

Vermögen minus Schulden gleich Nachlass – war die verstorbene Person verheiratet, ist es komplizierter. Denn vor der Erbteilung kommt die güterrechtliche Auseinandersetzung: Das gemeinsame Vermögen wird nach den Regeln des Güterrechts aufgeteilt. Den güterrechtlichen Anteil erhält die Witwe oder der Witwer vorab. Der Anteil des verstorbenen Ehepartners bildet den Nachlass, an dem die hinterbliebene Seite nach den Regeln des Erbrechts beteiligt ist. Wie gerechnet wird, sehen Sie in Kapitel 3.

Was ist mit Guthaben in Kryptowährungen?

Hat die verstorbene Person Geld in Kryptowährungen angelegt, gehört auch dieses Vermögen zum Nachlass. Doch wie können Sie und Ihre Miterben darauf zugreifen? 

Es macht einen Unterschied, ob die verstorbene Person ihre Guthaben in Kryptowährungen einer Bank anvertraut hat (Custodial Wallet) oder nicht. Wenn ja, verfügt auch die Bank über die Zugangsdaten. Die Erbinnen und Erben haben gegenüber der Bank eine Forderung wie bei einem normalen Konto. 

Anders die Situation beim Non-custodial Wallet: Hier kennt nur die Anlegerin die Zugangsdaten. Vorausschauende Anlegerinnen übergeben schon zu Lebzeiten die Daten einer Vertrauensperson, damit diese den Erben den Zugang verschaffen kann. Weiss niemand Bescheid, ist das Vermögen in Kryptowährungen für die Erbinnen und Erben verloren.

Achtung Schwarzgeld

Taucht Vermögen auf, das die verstorbene Person bisher nicht deklariert hat, sollten Sie dieses Schwarzgeld unbedingt zur Nachbesteuerung bei den Steuerbehörden anmelden. 

Dabei gilt Folgendes: Melden Erben den Behörden einen mit Schwarzgeld belasteten Nachlass, profitieren sie von einer vereinfachten Erbennachbesteuerung. Nachgefordert werden die Steuern und Verzugszinsen für die letzten drei Steuerjahre vor dem Tod (zu Lebzeiten betrifft die Nachforderung die letzten zehn Jahre). Voraussetzung ist aber, dass die Hinterziehung bei den Steuerbehörden noch nicht aktenkundig war, dass die Erben vorbehaltlos bei der Aufklärung mitwirken und dass sie sich um die Bezahlung der Nachsteuern bemühen.

Tipp

Eine solche vereinfachte Nachbesteuerung kann jeder Erbe oder auch die Willensvollstreckerin verlangen. Wenn Sie als Erbe oder Erbin dazu beitragen, den Sachverhalt zu rekonstruieren, haben Sie keine Strafsteuer zu befürchten.

Erbvorbezüge ausgleichen

Bei der Erbteilung wird auch über die Erbvorbezüge und Schenkungen des Erblassers abgerechnet. Hat der Erblasser nicht ausdrücklich etwas anderes verfügt, müssen diese ausgeglichen werden. Die 100'000 Franken, die der Sohn bei der Gründung seines Unternehmens erhalten hat, werden also zur Nachlasssumme addiert, ebenso der Wert des Hauses, das die Tochter schon zu Lebzeiten der Eltern übernommen hat. Die Anteile der einzelnen Erbinnen und Erben werden ausgehend von der Gesamtsumme berechnet.

Beispiel
Die Erblasserin hinterlässt einen Sohn und eine Tochter. Zu Lebzeiten hat sie der Tochter einen Erbvorbezug von 150'000 Franken überlassen und dies schriftlich festgehalten. Auf den Konten der Erblasserin sind bei ihrem Tod 70'000 Franken vorhanden.

Berechnung der Ausgleichung

Vorhandenes Vermögen Fr. 70'000.–
Erbvorbezug Fr. 150'000.–
Total Nachlass Fr. 220'000.–
Erbteil jedes Kindes: ½ Fr. 110'000.–
Der Sohn erhält das Geld auf den Konten, die Tochter muss dem Bruder noch 40'000 Franken überweisen.

Luxusgeschenke – zum Beispiel ein wertvolles Schmuckstück oder eine Segelyacht – müssen nur ausgeglichen werden, wenn sie ausdrücklich als Erbvorbezug gewährt wurden. Keine Ausgleichung gibt es zudem für die üblichen Geschenke zu Weihnachten oder Geburtstagen. Auch Ausbildungskosten unterliegen normalerweise nicht der Ausgleichung, selbst wenn Eltern der Tochter ein Studium finanziert haben, dem Sohn aber nur eine Lehre.

Gut zu wissen

Bei Geldgeschenken muss der Nominalwert ausgeglichen werden, also der geschenkte Betrag ohne Zinsen. Die Eltern können aber auch schriftlich festhalten, dass der Erbvorbezug zu verzinsen ist. Bei Liegenschaften gilt dagegen der Verkehrswert im Zeitpunkt des Todes – oder der Erlös, wenn die Liegenschaft bereits verkauft wurde.

Ausgleichung und Herabsetzung

Eltern können schriftlich festhalten, dass ein Erbvorbezug nicht ausgeglichen werden muss. Was gilt, wenn dadurch eines Ihrer Geschwister stark bevorzugt wird? Solange der Erbvorbezug in der verfügbaren Quote Platz hat, können Sie sich dagegen nicht wehren.

Anders sieht es aus, wenn der Erbvorbezug Ihren Pflichtteil verletzt. Dann können Sie mit einer Herabsetzungsklage verlangen, dass der oder die Bevorzugte Ihnen so viel abgeben muss, dass Ihr Pflichtteil gedeckt ist.

Tipp

Eine Herabsetzungsklage ist nicht nur aufwendig, das Verhältnis unter den Geschwistern ist danach nachhaltig gestört. Sind Sie der Meinung, Ihr Pflichtteil sei verletzt, lassen Sie sich rechtlich beraten. Ist die Sachlage klar, können Sie und Ihr Bruder, Ihre Schwester sich hoffentlich gütlich einigen.

Teilungsregeln – wer erhält was?

Sind Sie und alle anderen Erbinnen und Erben einig, können Sie die Teilung frei vereinbaren, selbst wenn im Testament andere Teilungsvorschriften festgehalten wurden. Sie können beispielsweise das Auto der Enkelin zukommen lassen, die soeben die Fahrprüfung bestanden hat, oder den grössten Teil des Nachlasses demjenigen unter Ihnen überlassen, der das Geld am nötigsten braucht. 

Können sich die Erben nicht einigen, gelten die Teilungsvorschriften im Testament oder Erbvertrag. Gibt es keine Teilungsvorschriften, gelten die gesetzlichen Teilungsregeln.

Witwe und Witwer: Anspruch auf das Eigenheim
Stirbt Ihr Ehemann, Ihre Ehefrau, können Sie verlangen, dass Ihnen das gemeinsame Eigenheim zugesprochen wird. Der Wert des Eigenheims wird aber an Ihren Erbteil angerechnet, das heisst, Sie müssen die anderen Erben auszahlen.

In vielen Situationen stellt dies eine zu grosse finanzielle Belastung dar. Dann haben hinterbliebene Ehepartner das Recht, die Nutzniessung am Eigenheim zu verlangen. Damit geht das Eigentum zwar an die Erbinnen und Erben, der Witwer, die Witwe darf es aber nutzen, also bewohnen oder auch vermieten.

Geteilt wird wenn möglich in natura
Alle Erbinnen und Erben haben bei der Erbteilung den gleichen Anspruch auf die einzelnen Gegenstände im Nachlass, und zwar unabhängig von der Grösse ihres Erbteils.

Sie müssen sich also mit Ihren Miterben einigen, wer welche Objekte erhält – natürlich auf Anrechnung an den Erbteil. Sie können dafür Lose bilden, die Sie den einzelnen Mitgliedern der Erbengemeinschaft zuweisen.

Können sich die Erbinnen und Erben nicht einigen, stellt die Erbteilungsbehörde die Lose zusammen und verteilt sie nach dem Zufallsprinzip auf die Erben. Das kann auch zu unsinnigen Ergebnissen führen, etwa dass das Reitpferd der Grossmutter einem Enkel zugesprochen wird, der gar nicht reiten kann.

Tipp

Sinnvoller ist es, wenn Sie mit den anderen Erbinnen und Erben eine gemeinsame Lösung finden. Machen Sie ab, wer was erhält und wie die unterschiedlichen Werte der Lose finanziell ausgeglichen werden.

Was gilt für Liegenschaften?

Vor allem wenn sich eine Liegenschaft im Nachlass befindet und ein Erbe sie übernehmen möchte, müssen hohe Beträge ausgeglichen werden. Können sich die Erbinnen und Erben nicht einigen, gilt grundsätzlich: Macht die Ausgleichszahlung mehr als zehn Prozent des Wertes aus, ist die Liegenschaft zu verkaufen und der Erlös wird geteilt. Die Erbengemeinschaft kann aber auch abmachen, dass ein Mitglied die Liegenschaft übernimmt und die anderen auszahlt.

Entscheiden Sie sich fürs Verkaufen, können Sie das entweder selber tun oder die Liegenschaft versteigern lassen.

Gut zu wissen

Wollen mehrere Erben die Liegenschaft übernehmen, kann das Gericht nicht entscheiden, wer sie erhält. Kommt keine Einigung zustande, wird die Liegenschaft öffentlich versteigert. Dabei können natürlich auch die Erben mitbieten.

Alles für die hinterbliebene Mutter, den Vater?

Wenn ein Elternteil stirbt, ist für viele Familien klar: Die Mutter, der Vater soll im Haus bleiben und das Vermögen nutzen. Schliesslich haben die Eltern das alles gemeinsam aufgebaut. 

Oft wird das ganz informell gehandhabt: Man teilt einfach nicht und lässt die Mutter im Haus wohnen und das Geld brauchen. Auf diese Weise bilden die Kinder und die Mutter weiterhin eine Erbengemeinschaft. Das heisst auch, dass jedes der Kinder jederzeit die Erbteilung verlangen kann. Das wird zum Beispiel dann ein Thema, wenn eine Tochter Geld braucht, um sich eine Wohnung zu kaufen. Oder wenn die Mutter ins Altersheim ziehen muss und die Kinder befürchten, dass die hohen Kosten ihren Erbteil «auffressen».

Tipp

Für solche Entwicklungen können Sie vorsorgen, indem Sie gemeinsam mit der Mutter einen Vertrag aufsetzen, in dem Sie die Anteile aller Beteiligten festhalten und auch regeln, was gelten soll, wenn die Mutter dement wird oder ins Altersheim zieht. Beispielsweise, dass dann der Nachlass geteilt wird.

Eine weitere Möglichkeit ist ein Erbteilungsvertrag, in dem die Kinder auf ihren Erbteil verzichten und diesen an den hinterbliebenen Vater abtreten. Über eines müssen Sie sich dabei aber im Klaren sein: Mit dem Verzicht gehört der ganze Nachlass dem Vater. Wird dieser später pflegebedürftig, fressen die Heimkosten unter Umständen das ganze Vermögen auf und für die Nachkommen bleibt nichts mehr.

Und schliesslich können Sie den Nachlass auch teilen und im Erbteilungsvertrag festhalten, dass der hinterbliebene Elternteil vorerst über den ganzen Nachlass verfügen kann. Dann ist beispielsweise bei einer Demenz klar, was wem gehört.

Tipp

Welchen Weg Sie auch wählen, halten Sie Ihre Lösung schriftlich fest. Musterverträge finden Sie im Beobachter-Ratgeber «Im Todesfall. Der komplette Ratgeber für Angehörige».

Braucht es einen Erbteilungsvertrag?

Viele Erbteilungen werden ohne etwas Schriftliches abgewickelt. Man setzt sich zusammen, macht ab, wer was nimmt, verteilt das vorhandene Geld – fertig ist die Teilung. Andere Erbengemeinschaften setzen einen detaillierten Erbteilungsvertrag auf. Beide Formen der Teilung sind gesetzlich vorgesehen – es gibt drei Varianten:

  • Vollständige Teilung: Der gesamte Nachlass wird unter den Erbinnen und Erben verteilt.
  • Subjektiv partielle Erbteilung: Eine Erbin (oder auch mehrere) erhält eine Abfindung und scheidet aus der Erbengemeinschaft aus. Die übrigen Erben bilden weiterhin eine Erbengemeinschaft. Beispiel: Eine Tochter des Verstorbenen braucht Geld für die Eröffnung Ihres Geschäfts und wird ausgezahlt. Die anderen Geschwister bleiben zusammen mit der Mutter in der Erbengemeinschaft und überlassen der Mutter den Nachlass zur Nutzung.
  • Objektiv partielle Erbteilung: Die Erbinnen und Erben teilen einen Teil des Nachlasses unter sich auf, bilden aber für den Rest weiterhin eine Erbengemeinschaft. Beispiel: Die drei Kinder der Verstorbenen teilen die Werte auf Konten und in Depots unter sich auf; das Ferienhaus behalten sie als Erbengemeinschaft und nutzen es im Turnus. 

Ein schriftlicher Erbteilungsvertrag ist erst gültig, wenn ihn alle Erbinnen und Erben unterschrieben haben. Eine Beurkundung ist nicht nötig.

Mit dem unterschriebenen Erbteilungsvertrag und dem Erbschein können Sie anschliessend die Nachlassgegenstände abholen, die Ihnen zugeteilt wurden. Sie können bei der Bank die Auflösung eines Wertschriftendepots verlangen oder bei der zuständigen Behörde veranlassen, dass eine Liegenschaft im Grundbuch auf Sie überschrieben wird. Je nach Kanton und Bank müssen Sie zusätzlich zu Erbteilungsvertrag und Erbschein auch noch eine Beglaubigung der Unterschriften vorlegen.

Tipp

Je umfangreicher der Nachlass, desto eher lohnt es sich, einen Erbteilungsvertrag aufzusetzen. Auch wenn Sie gemeinsam beschliessen, von der üblichen Erbteilung abzuweichen, sollten Sie dies schriftlich festhalten. Zwei Muster für einfachere Erbteilungsverträge finden Sie im Beobachter-Ratgeber «Im Todesfall. Der komplette Ratgeber für Angehörige».

Streit mit den anderen Erben – das können Sie tun

Sie und die anderen Erbinnen und Erben können sich über die Teilung einfach nicht einigen, streiten um Familienschriften, Erinnerungsgegenstände oder eine Liegenschaft? Hat der Erblasser eine Willensvollstreckerin eingesetzt, kann diese als neutrale Fachperson allenfalls die Wogen glätten. Auch die Erbteilungsbehörde kann Ihnen helfen, beispielsweise bei der Losbildung.

Manchmal liegt es auch einfach daran, dass einzelne Mitglieder der Erbengemeinschaft die Gesetze nicht kennen. Holen Sie sich in einer solchen Situation rechtlichen Rat. Vielleicht lässt sich der widerspenstige Miterbe überzeugen, wenn ihm die rechtliche Situation von einer Notarin oder einem Anwalt klar vor Augen geführt wird.

Zuerst eine Mediation

Bevor Sie sich in einen Erbteilungsprozess stürzen, kann es sich lohnen, eine Mediation zu versuchen. Dabei setzen sich die Parteien an einen Tisch und versuchen, mithilfe einer geschulten Vermittlungsperson – eben der Mediatorin – eine für alle akzeptable Lösung zu finden. Alle Beteiligten formulieren offen und ehrlich ihre Wünsche und Befürchtungen. Diese Auslegeordnung vor einer neutralen Drittperson hilft, die Sachlage klarer zu sehen. Nicht selten finden die Beteiligten dann eine Lösung, die ein Gericht so nicht hätte verordnen können, die aber für alle stimmig ist.

Tipp

Die gefundene Lösung sollte rechtlich standhalten und niemanden übervorteilen. Es lohnt sich deshalb, das Resultat der Mediation von einem Anwalt, einer Anwältin Ihres Vertrauens überprüfen zu lassen. Wie eine Mediation im Detail abläuft und was dabei wichtig ist, erfahren Sie im Beobachter-Ratgeber «Mediation – Konflikte besser lösen».

Die Teilungsklage

Hilft alles nichts, kann jeder Erbe, jede Erbin eine Teilungsklage einreichen. Beklagte sind die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft. 

Ihre Klage reichen Sie am letzten Wohnort der verstorbenen Person ein, als Erstes beim Vermittler (andere Bezeichnungen sind Friedensrichter oder Sühnebeamter). Der Vermittler wird ein letztes Mal versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien zustande zu bringen. In diesem Stadium fallen noch keine allzu hohen Kosten an und Sie brauchen auch nicht unbedingt eine Anwältin.

Scheitern die Bemühungen des Vermittlers, stellt er Ihnen als klagender Partei eine Klagebewilligung aus. Damit können Sie beim Gericht erster Instanz Ihre Klage einreichen.

Achtung

Erbteilungsprozesse sind äusserst mühsam und zeitraubend – und können sehr teuer werden. Wenn Sie verlieren, zahlen Sie die Gerichtskosten, Ihre eigenen Anwaltskosten sowie eine Parteientschädigung an die Gegenpartei. Ohne die Hilfe eines fachkundigen Anwalts sollten Sie sich nicht auf einen solchen Prozess einlassen. Bei Bedarf vermittelt das Beobachter-Beratungszentrum auf das Erbrecht spezialisierte Anwältinnen und Anwälte an seine Mitglieder.

Sich aus dem Streit heraushalten

Sie möchten sich aus dem Rechtsstreit Ihrer Miterben heraushalten? Dann können Sie eine sogenannte Prozessabstandserklärung abgeben, in der Sie das Urteil von vornherein akzeptieren. Dann sollten für Sie auch keine Kosten anfallen. Es lohnt sich aber, vorher zusammen mit einem Anwalt, einer Anwältin abzuklären, dass Sie sich damit keine Nachteile einhandeln.

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Im Todesfall – Der komplette Ratgeber für Angehörige
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9. Nach der Erbteilung

Ist die Erbteilung abgeschlossen, wird die Erbengemeinschaft aufgelöst. Bei der realen Teilung ist dies der Fall, sobald alle Erbinnen und Erben ihren Anteil erhalten haben. Setzen die Erben einen schriftlichen Erbteilungsvertrag auf, gilt die Erbengemeinschaft als aufgelöst, wenn alle unterschrieben haben.

Nachträgliche Schulden

Auch nach der Erbteilung haften die Erbinnen und Erben weiterhin für die Schulden der verstorbenen Person – solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen. 

Die Verjährungsfrist für die Haftung beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Teilung. Ist eine Forderung erst nach der Teilung zur Zahlung fällig, beginnt die fünfjährige Frist mit dem Fälligkeitsdatum.

Wenn nachträglich Vermögen auftaucht

Was gilt, wenn nach der Teilung noch Vermögen zum Vorschein kommt, etwa ein Schwarzgeldkonto im Ausland? Auch dieses Vermögen wird unter den Erbinnen und Erben geteilt – wie wenn es schon vorher bekannt gewesen wäre.

Tipp

Stossen Sie auf Schwarzgeldkonten, sollten Sie diese umgehend der Steuerbehörde melden. Dann müssen Sie für die Hinterziehung des Erblassers keine Busse bezahlen.

Den Erbteilungsvertrag anfechten

Sie merken im Nachhinein, dass nicht alles mit rechten Dingen zugegangen ist und dass Sie übervorteilt wurden. Dann können Sie den Erbteilungsvertrag anfechten.

Tipp

Sie haben ab der Entdeckung der Übervorteilung nur ein Jahr Zeit, um sich zu wehren. Holen Sie sofort rechtliche Beratung ein, um abzuklären, ob sich eine Anfechtung lohnt.

Und zuletzt noch die Erbschaftssteuern

Mit Ausnahme von Schwyz und Obwalden erheben alle Kantone Erbschaftssteuern. Massgebend ist jeweils das Erbschaftssteuergesetz des Kantons, in dem die verstorbene Person zuletzt gewohnt hat. Für Liegenschaften gelten die Regeln des Kantons, in dem sie sich befinden.

Für ausländische Erblasser – und Erben – kommen je nach Situation auch das Internationale Privatrecht (IPRG) und allenfalls Steuerabkommen zwischen der Schweiz und den beteiligten Staaten zur Anwendung. Besonders wichtig ist ausländisches Recht, wenn Liegenschaften im Ausland vererbt werden, da hier die Steuergesetze des Ortes, wo sich die Liegenschaft befindet, gelten.

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?

Wie viel Steuern Sie bezahlen müssen, hängt einerseits von der Höhe der Erbschaft ab und andererseits von Ihrem Verwandtschaftsverhältnis zur verstorbenen Person.

  • Die hinterbliebene Ehefrau, der Ehemann muss in keinem Kanton mehr Erbschaftssteuern bezahlen. Dasselbe gilt für eingetragene gleichgeschlechtliche Partner oder Partnerinnen.
  • Die Nachkommen – also die Kinder und Enkel – werden nur noch in wenigen Kantonen besteuert. Zudem kennen alle Kantone Freibeträge.
  • Die Regeln für die Besteuerung von Konkubinatspartnern sind unterschiedlich: Manche Kantone kennen reduzierte Tarife, wenn ein Paar fünf Jahre und mehr zusammengelebt hat oder wenn die hinterbliebene Seite für gemeinsame Kinder sorgen muss. Andere Kantone besteuern Konkubinatspartner wie jede andere Drittperson.

Tipp

Die Eidgenössische Steuerverwaltung bietet im Internet einen Rechner an, mit dem Sie die ungefähre Höhe der Erbschaftssteuer berechnen können.

Nicht vergessen: die eigene Steuererklärung

Die Erbschaft müssen Sie in Ihrer nächsten ordentlichen Steuererklärung als Vermögen angeben, allfällige Erträge daraus als Einkommen. Das gilt aber nur für den Teil des geerbten Geldes, der am 31. Dezember noch vorhanden ist.

Wurde die Erbschaft noch nicht verteilt, müssen Sie Ihren Anteil daran ebenfalls angeben. Die Steuer darauf für Ihren Anteil wird erhoben, auch wenn Sie das Geld noch gar nicht erhalten haben. Eine Ausnahme besteht, wenn die Kinder zum Beispiel der Mutter den Nachlass zur Nutzung überlassen haben und diese ihn versteuert.

Steuerschulden und Steuerguthaben

Steuerschulden der verstorbenen Person – auch die noch nicht veranlagten Steuern – gehören wie die anderen Verpflichtungen zu den Erbschaftsschulden und müssen aus dem Nachlass bezahlt werden.

Weil die Erbinnen und Erben die Rechte und Pflichten der verstorbenen Person übernehmen, haften sie auch für die Steuerschulden. Die Steuerbehörde kann aber nicht die Erbengemeinschaft als solche besteuern; sie teilt die Steuerschulden entsprechend der Erbquote auf die einzelnen Mitglieder auf und stellt sie diesen persönlich in Rechnung. Bezahlt einer der Erben nicht, kann die Steuerbehörde auf die anderen zurückgreifen.

Auch die Steuerguthaben der verstorbenen Person gehören zum Nachlass. Zu viel bezahlte Einkommens- und Vermögenssteuern werden in der Regel direkt von der Steuerbehörde zurückerstattet.

Für die Rückforderung von Verrechnungssteuern kommt es darauf an, wann die Verrechnungssteuern angefallen sind:

  • Verrechnungssteuern, die zu Lebzeiten der verstorbenen Person angefallen sind, müssen die Erbinnen und Erben gemeinsam in der Steuererklärung per Todestag zurückfordern.
  • Bei Verrechnungssteuern, die nach dem Tod anfallen, kann jeder Erbe einzeln in seiner eigenen Steuererklärung den Betrag zurückfordern, der auf seinem Anteil abgezogen wurde.

 

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