Das hängt davon ab, ob im kantonalen Schulgesetz ein mehrtägiges Lager für obligatorisch erklärt ist oder nicht. Denn grundsätzlich ist ein solches ein Eingriff in das Obhutsrecht der Eltern. Als obligatorisch werden meist solche Lager und Ausflüge erklärt, die von Seiten der Schule als unerlässlich betrachtet werden, um ein bestimmtes Ausbildungsziel zu erreichen.

In Ihrem Fall könnte es sein, dass die Kinder in den Bergen das Skifahren erlernen sollen. Aber auch die Erziehung zur Gemeinschaft kann als Bildungsziel gelten.

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Fehlen Gesetze, die ein Klassenlager für obligatorisch erklären - Reglemente oder Verordnungen genügen nicht -, kann die Schule die Kinder nicht gegen den Willen der Eltern dazu verpflichten.

Falls in Ihrem Kanton ein entsprechendes Gesetz fehlt und Sie Ihre Tochter vom nichtobligatorischen Klassenlager abmelden, hat sie jedoch in der Lagerwoche nicht einfach schulfrei. Sie muss den Unterricht zum Beispiel in der Parallelklasse besuchen.

Rechtsratgeber
Checkliste «Rechtsmittel Schule»

Beobachter-Mitglieder erfahren in der Checkliste «Rechtsmittel im Bereich Schule», welche Möglichkeiten ihnen offenstehen, wenn sie ein Gesuch, eine Einsprache oder eine Aufsichtsbeschwerde gegen einen Schulentscheid oder eine Lehrperson einreichen möchten.