Das Gesetz schreibt tatsächlich vor, wo Briefkästen aufzustellen sind. Deshalb darf die Post eine Versetzung verlangen. Die sogenannte Postverordnung hält fest, dass Briefkästen an der Grundstücksgrenze und beim allgemein benutzten Hauseingang aufgestellt werden müssen. Wenn verschiedene Standorte möglich sind, «ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt».

Ausnahmen sind möglich: einerseits wenn der vorgeschriebene Standort aus gesundheitlichen Gründen zu einer unzumutbaren Härte führen würde – zum Beispiel wenn jemand auf den Rollstuhl angewiesen ist. Anderseits wenn der Standort einen denkmalgeschützten Bau ästhetisch beeinträchtigen würde.

Bis auf den Zentimeter genau ist auch das Mindestmass von Briefkästen festgelegt: So muss die Einwurföffnung bei einem querliegenden Modell mindestens 35,5 Zentimeter betragen. Die Kosten für einen vorschriftsgemässen Briefkasten trägt der Hauseigentümer.