Ja, solange Ihre Mutter noch urteilsfähig ist. Sie kann Ihnen eine Generalvollmacht erteilen, in der Sie autorisiert werden, alle aufgeführten Rechtsgeschäfte zu tätigen. Banken und auch die Post bestehen jedoch darauf, dass ihre eigenen Vollmachtsformulare verwendet werden. Am besten erkundigen Sie sich dort.
Die Vollmacht erlischt mit dem Tod oder mit dem Verlust der Urteilsfähigkeit, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wurde. Soll die Vollmacht gültig bleiben, wenn die Mutter stirbt oder urteilsunfähig wird, ist dies in der Vollmacht also ausdrücklich festzuhalten.
Allerdings sind insbesondere Banken häufig nicht bereit, Vollmachten zu akzeptieren, wenn die vollmachtgebende Person urteilsunfähig wird. Deshalb ist es empfehlenswert, dass Ihre Mutter – zusätzlich zur Vollmacht – auch einen Vorsorgeauftrag errichtet
. Sicher ist sicher.
Wie erteilt man eine Vollmacht für eine oder mehrere Handlungen, um sich durch eine andere Person vertreten zu lassen? Und was sollte beim Vorsorgeauftrag beachtet werden? Beobachter-Abonnenten erhalten zu diesen und weiteren Angelegenheiten die passende Vorlage.
Vorsorgeauftrag – worauf achten?
3 Tipps von Beobachter-Experte Walter Noser, wie Sie im Fall einer Urteilsunfähigkeit vorsorgen (Aufzeichnung vom 21.7.2017).
Quelle: Beobachter Bewegtbild