Nein. Sie dürfen den Schmuck behalten, den Sie während der Dauer Ihres Konkubinats von Ihrem Freund geschenkt erhielten. Wenn Sie sich auch verlobt haben, könnte Ihr ehemaliger Partner Geschenke, die er an Sie im Hinblick auf die Verlobung gemacht hatte, zurückfordern. Dies gestützt auf Artikel 91 ZGB.

Aber selbst wer verlobt ist und sich später trennt, darf Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke behalten, die sich im üblichen Rahmen bewegen.

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Rechtsratgeber
Checkliste «Vertragliche Regelungen im Konkubinat»

Im Konkubinat gibt es keine gesetzlichen Rechte und Pflichten. Beobachter-Mitglieder erhalten in der Checkliste «Vertragliche Regelungen und Vorsorge im Konkubinat» eine Übersicht, welche Abmachungen unverheiratete Paare bezüglich Wohnen, Eigentum, Betreuungkosten und anderen Lebensbereichen schriftlich festhalten sollten.

Buchtipp
Paare ohne Trauschein
Buchcover Paare ohne Trauschein