Eine Frau passt auf das fast vierjährige Mädchen der Nachbarn auf. Sie verrichtet Hausarbeit, während ihr fünfjähriger Sohn, das Mädchen und ein weiterer Junge draussen im Garten spielen. Dabei fällt das Mädchen in den nahen Fluss, überlebt zunächst schwerstbehindert, ist auf dauernde Pflege und Betreuung angewiesen und stirbt neun Jahre später. Die Eltern des Mädchens verlangten von der Nachbarin eine Genugtuung von 300'000 Franken, weil sie nicht sorgfältig aufgepasst habe. Diese Klage wurde vom Obergericht des Kantons Zürich und kürzlich auch vom Bundesgericht abgewiesen.

Das Kinderhüten wird vom höchsten Gericht als sogenannte Gefälligkeit angesehen – und nicht als eine vertragliche Abmachung. Bei einer Gefälligkeit liegt juristisch gesehen der Massstab für die nötige Sorgfalt tiefer als bei einem Vertrag – der übrigens auch mündlich hätte zustande kommen können. Bei einer Gefälligkeit müssten zudem die klagenden Eltern beweisen, dass die hütende Person die nötige Sorgfalt nicht aufgebracht habe. Das ist im vorliegenden Fall nicht gelungen.

Der Frau wurde kein Fehler nachgewiesen

Die Frau habe neben der Hausarbeit hie und da nachgeschaut, ob die Kinder noch in der vertrauten Umgebung waren. In diesem Fall sei es lebensfremd anzunehmen, dass man alle fünf bis zehn Minuten bewusst nach spielenden Kindern schaue – so das Bundesgericht.

Die Frau habe ausserdem keinen Anlass gehabt, nach den Kindern zu schauen, nachdem sie das während höchstens 15 Minuten nicht getan hatte, weil sie unter anderem in der Waschküche war. Ihr konnte kein Fehler nachgewiesen werden, weshalb sie am Unfall nicht schuld sei.

Das Bundesgerichtsurteil zur Kinderbeaufsichtigung löste auch unter Beobachter-Experten kontroverse Diskussionen aus – lesen Sie dazu die gegensätzlichen Standpunkte rechts.

Pro: Ständige Überwachung ist lebensfremd

Walter Noser, Beobachter-Berater im Fachbereich Sozialberatung und Erziehung, begrüsst den Entscheid des Bundesgerichtes.

Der Entscheid des Bundesgerichts ist zu begrüssen: Es ist nämlich lebensfremd, ein Kind im Alter von knapp vier Jahren, das mit zwei fünfjährigen Kindern in vertrauter Umgebung spielt, im Abstand von fünf bis zehn Minuten zu kontrollieren – unabhängig von der juristischen Spitzfindigkeit, ob es sich beim Kinderhüten um eine Gefälligkeit oder um einen Vertrag handelt.

Auch meine Mutter liess mich schon als Vierjährigen mit Nachbarskindern im Garten spielen, ohne mich ständig zu überwachen. Während sie den Haushalt besorgte, warf sie gelegentlich ein Auge auf mich. Dass ich den Garten nicht verlassen durfte, wusste ich. Trotzdem büxte ich einmal aus und kam prompt unter ein Auto. Man kann einwenden, dass dieser Unfall und das tragische Unglück, mit dem sich das Bundesgericht befasste, nicht geschehen wären, wenn die Mütter die ganze Zeit aus dem Fenster geschaut hätten. Das mag zutreffen.

Doch in der Erziehung gilt es abzuwägen zwischen kalkulierbarem Risiko und altersentsprechender Freiheit auf der einen und ständiger Überwachung auf der anderen Seite. Genau das machte auch meine Mutter – wie wohl jede Person, die weder fahrlässig noch überfürsorglich ist. Sie hatte keinen Grund, mich in der vertrauten Umgebung pausenlos zu überwachen.

Zudem: «Du wärst mir ein schön komischer Kauz geworden, wenn ich dich noch im Alter von vier Jahren wie ein krabbelndes Klein-kind keinen Moment aus den Augen gelassen hätte», sagt sie heute. Hätte das Bundesgericht die hütende Mutter verurteilt, dürfte man fremde und eigene Kinder praktisch nicht mehr aus den Augen lassen – was einer totalen Überwachung gleichkäme. Doch so was hat weder in einer Demokratie noch in der Erziehung etwas verloren.

Kinder sollen sich nicht eingesperrt fühlen. Sie sollen altersgemässe Freiheiten haben, eigene Erfahrungen machen können, und ihre Eltern sollen nicht in ständiger Angst leben müssen. Doch genau mit dieser Angst spielen die Hersteller von GPS-Geräten, die man Kindern in die Hosentasche steckt, um sie dann elektronisch zu orten. Hätte das Gericht anders entschieden, würde der Verkauf solcher Geräte noch mehr boomen, als er es bereits tut.

Die wirklichen Gefahren in der Erziehung sind nicht Unfälle, sondern dass sich überbehütete Kinder zu komischen Käuzen entwickeln.

Quelle: ETSA/Plainpicture
Kontra: Jederzeit die Kinder im Auge halten

Daniel Leiser, Beobachter-Berater im Fachbereich Staat, findet, das Bundesgericht habe wichtige Punkte nicht geklärt.

Die Argumentation des Bundesgerichts ist falsch respektive lebensfremd. Nur in einem Punkt bin ich einverstanden: Wer unentgeltlich und gelegentlich ein fremdes Kind hütet, tut das auch rechtlich in Form einer Gefälligkeit – sie oder er soll somit bei der Haftung nicht gleich streng beurteilt werden wie eine Person, die das professionell und gegen Entgelt tut.

Dennoch: Egal, aus welchen Gründen man bereit ist, ein fremdes Kind zu hüten, man kann, nachdem man Ja gesagt hat, nicht einfach mit der geplanten Hausarbeit weiterfahren. Ein fremdes Kind zu beaufsichtigen ist eine ganz andere Art von Gefälligkeit als etwa dem Nachbarn in den Ferien die Pflanzen zu giessen.

Diesem Umstand hätte das Gericht bei der Frage, ob die Nachbarin sorgfältig gehandelt hatte, mehr Rechnung tragen müssen. Doch es hat versucht, für die Sorgfaltspflicht beim Beaufsichtigen von Kindern eine fixe Regel aufzustellen. Das ist lebensfremd. Vielmehr hätte das Gericht anhand der gesamten Umstände im konkreten Fall untersuchen müssen, ob ein Nachschauen in Abständen von fünf oder zehn Minuten wirklich ausreichend war. Wie nah war der Fluss? Wie viele Kinder waren im Garten? Wie war das Verhältnis unter ihnen – stachelten sie sich etwa zu Mutproben auf? Je nach den konkreten Umständen hätte ein Nachschauen nur alle zehn Minuten genügen können – oder es wäre hingegen nötig gewesen, die Kinder keine Sekunde aus den Augen zu lassen.

Wer schon einmal einen Kindergeburtstag mit Dreijährigen erlebt hat, weiss, wovon ich spreche. In diesem Alter ergibt ein Kind plus zwei Kinder nicht drei Kinder, sondern ein Vielfaches davon. Zudem entsteht beim Besuch fremder Kinder oft eine Eigendynamik, so dass man auch seine eigenen nicht mehr erkennt, geschweige denn noch Einfluss auf sie ausüben kann.

Wenn das Bundesgericht einfach findet, wer fremde Kinder aus Gefälligkeit hüte, müsse nicht sorgfältiger sein als gegenüber den eigenen, so ist dieses Kriterium unbrauchbar. Die Regel müsste vielmehr sein: Wer fremde Kinder hütet, muss – wie bei den eigenen – zuerst sicher sein, dass diese gefahrlos spielen können. Kann man sich dessen – etwa wegen einer Strasse oder eines Gewässers – von vornherein nicht sicher sein, wird man nicht darum herumkommen, jederzeit ein Auge auf die Kinder zu richten. Aber genau diesen wichtigen Punkt hat das Gericht nicht geklärt.

Quelle: ETSA/Plainpicture