Ja, es geht auch anders. Ganz anders sogar. Weil Sie und Ihre Frau offenbar noch nie bei einem Notar waren, haben Sie nicht Gütergemeinschaft, sondern Errungenschaftsbeteiligung. Gütergemeinschaft oder Gütertrennung hat nur, wer einen entsprechenden Ehevertrag abgeschlossen hat. Dieser ist öffentlich zu beurkunden. In den meisten Kantonen ist ein Notar hierfür zuständig.

Was Errungenschaftsbeteiligung ist, lässt sich an folgendem Beispiel erklären: Stellen Sie sich vor, Sie haben vier Portemonnaies. Zwei davon gehören Ihnen. Im einen ist all das, was Sie schon vor der Ehe hatten und was sie während der Ehe geerbt haben. Dies ist Ihr Eigengut. Das andere Portemonnaie heisst Errungenschaft seit der Heirat, und dort drin ist alles, was Sie aus Ihrem Einkommen auf die hohe Kante gelegt haben. Und Ihre Frau hat zwei identische Geldbeutel, die wie bei Ihnen Errungenschaft und Eigengut heissen. Wenn die Ehe durch Tod oder Scheidung aufgelöst wird, werden die zwei Errungenschaftsgeldbörsen zusammen geleert und hälftig geteilt - unabhängig davon, wer mehr oder weniger oder gar nichts aus eigenen Lohngeldern sparen konnte. Das Eigengut dagegen wird nicht geteilt. Aus diesem Grund ist es gar nicht nötig, dass wegen der Erbschaft Ihrer Frau etwas am Güterstand geändert wird. Was Ihre Frau geerbt hat, bleibt bei ihr.

Würden Sie Gütertrennung vereinbaren, hätten Sie nur zwei Portemonnaies und müssten bei Auflösung der Ehe gar nichts teilen, auch nicht den gesparten Lohn. Und hätten Sie Gütergemeinschaft, so wäre alles Geld - auch die Erbschaft - in einem Geldbeutel, der bei Auflösung der Ehe durch Tod zur Hälfte in den Nachlass des verstorbenen Ehegatten fällt. Im Fall einer Scheidung dagegen müsste Ihre Frau die Erbschaft wie bei der Errungenschaftsbeteiligung nicht mit Ihnen teilen.