Verkehrsausgaben sind an sich im monatlichen Unterhaltsbeitrag inbegriffen. Wenn sie nun aber durch den Besuch einer neuen Schule unvorhergesehen sehr viel höher werden, könnte das einen ausserordentlichen Beitrag des anderen Elternteils rechtfertigen.

Das Gesetz sieht vor, dass die Eltern zu einem besonderen Beitrag verpflichtet werden können, wenn das Kind ausserordentliche und nicht vorhergesehene Bedürfnisse hat. Dabei muss es sich um ein einmaliges oder zumindest zeitlich beschränktes Bedürfnis handeln. Die juristischen Kommentare nennen als Beispiele Alimente Muss der Ex-Mann für Brille bezahlen? etwa die Kosten für ein Musikinstrument, für Zahnkorrekturen, für schulischen Stütz- und Nachhilfeunterricht von begrenzter Dauer oder andere besondere schulische Massnahmen wie Kosten für die Berufsausbildung an Privatschulen.

Ebenfalls als ausserordentliche Kosten gelten Aufwände für die Teilnahme an einem Schüleraustauschprogramm, Prüfungsgebühren oder Ausgaben für ärztliche Versorgung, die nicht von der obligatorischen Krankenversicherung gedeckt sind. Endgültig entscheiden kann im Streitfall allerdings nur das Gericht.

Wer kann sich wie viel leisten?

Ob und wie viel die Eltern tragen müssen, hängt von ihrer individuellen Leistungskraft ab. Ist es beiden finanziell zumutbar, einen besonderen Beitrag zu leisten, sind die Anteile proportional zu ihrer Leistungsfähigkeit zu verteilen. Beispiel: Der Vater hat nach Abzug des Existenzminimums 2000 Franken zur Verfügung, die Mutter 1000 Franken. Die Kosten würden dann im entsprechenden Verhältnis aufgeteilt, also ein Drittel zu Lasten der Mutter, zwei Drittel zu Lasten des Vaters.

Falls Ihre Tochter die neue Schule mehrere Jahre besuchen wird, sind die Kosten nicht nur einmalig fällig oder auf einige Monate begrenzt. Es wäre zu prüfen, ob die Kinderalimente sich erhöhen lassen, da die Bedürfnisse des Kindes sich wesentlich, unvorhergesehen und dauerhaft verändert haben. Auch hier müsste im Streitfall das Gericht entscheiden.

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