3 Checks, bevor Sie Ihr Testament aufsetzen
1. Welche Formvorschriften gelten?
2. Gibt es Pflichtteile zu beachten?
3. Wo aufbewahren?

Das eigenhändige Testament

Das eigenhändige Testament muss zu seiner Gültigkeit von Anfang bis Ende handgeschrieben sein, unter Angabe des Errichtungsdatums und der Unterschrift. Ein mit der Schreibmaschine oder auf einem PC verfasster letzter Wille kann wegen Formmangels von den Erben mit Erfolg angefochten werden.
 

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Das öffentliche Testament

Das öffentliche Testament wird unter Mitwirkung zweier Zeugen von einer Urkundsperson (Notar, Gemeindeschreiber etc.) verfasst und öffentlich beurkundet.

Das mündliche Nottestament

Das mündliche Nottestament ist nur für Notfälle gedacht. So kann der letzte Wille noch auf dem Sterbebett an zwei Zeugen mündlich erklärt werden. Einer der Zeugen hat die Erklärung unter Angabe des Ortes und des vollständigen Errichtungsdatums sofort aufzuschreiben und mit der Unterschrift beider Zeugen unverzüglich bei einer Gerichtsbehörde einzureichen oder – gutes Gedächtnis vorausgesetzt – mündlich zu Protokoll zu geben. Säumen die Zeugen, ist es anfechtbar. Ausserdem wird es innert 14 Tagen ungültig, wenn sich der Erblasser nachträglich soweit erholt, dass ihm die Errichtung eines eigenhändigen oder öffentlichen Testaments möglich wäre.

Sollen Ehepaare ein gemeinsames Testament verfassen?

Anleitung: So formulieren Sie ein Testament

Das folgenden Beispiel soll zeigen, wie Sie ein Testament aufsetzen und welche Punkte darin enthalten sein können. Nehmen wir an, Frau Rot als fiktive Person möchte ihren Lebenspartner testamentarisch begünstigen. Unabhängig vom gewählten Testamentstypus kann Frau Rot ihren letzten Willen jederzeit widerrufen, ändern oder ergänzen. Sollte Frau Rot ihre Meinung ändern, ist es wichtig, wiederum eine der gesetzlich vorgeschriebenen Formen einzuhalten und ältere Versionen zu widerrufen.

Ich, Sandra Rot, geboren am 1.1.1961, widerrufe sämtliche letztwilligen Verfügungen, die ich jemals getroffen habe.
 

1. Erben einsetzen

Sie können bestimmen, wer erben soll. Dabei ist das Pflichtteilsrecht des Ehegatten und der Nachkommen zu wahren. Wird der Pflichtteil verletzt, ist das Testament jedoch nicht ungültig: Macht der Pflichtteilserbe innert Jahresfrist seit Kenntnis der Pflichtteilsverletzung keine Herabsetzungsklage, behält das Testament seine Gültigkeit.

Ich habe keine Pflichtteilserben und setze meinen Lebenspartner Bruno Schwarz, geboren am 2.2.1962, als Alleinerben ein.
 

2. Ersatzerben bestimmen

Stirbt ein eingesetzter Erbe vor Ihnen oder schlägt dieser das Erbe aus, kommen wiederum die gesetzlichen Erben zum Zug. Wollen Sie das nicht, müssen Sie einen Ersatzerben bestimmen.

Falls er gleichzeitig oder vor mir stirbt, setze ich als Ersatzerben je zur Hälfte meine Nichte Maja Hübsch, geboren am 3.3.1983, und meinen Neffen Max Hübsch, geboren am 4.4.1984, ein.
 

3. Teilungsvorschriften

Sie können einem Erben bestimmte Vermögenswerte zuweisen. Falls nichts Gegenteiliges verfügt ist, wird dieser Wert an seinen Erbanteil angerechnet. Soll dieser Wert zum Erbanteil hinzukommen, spricht man von einem Vorausvermächtnis; entsprechend klar muss dies im Testament zum Ausdruck kommen.
Ohne Teilungsvorschriften gibt es keine Vorrechte unter den Erben – mit einer wichtigen Ausnahme: Der überlebende Ehegatte kann wählen, ob er die Familienwohnung und den Hausrat zu Eigentum, zur Nutzniessung oder als Wohnrecht beanspruchen möchte.

Max Hübsch soll die gesamte Fotoausrüstung (Wert: 10’000 Franken) bekommen.
 

4. Willensvollstrecker einsetzen

Er ist quasi der verlängerte Arm des Verstorbenen und hat den letzten Willen zu vollziehen. Gemäss den Anordnungen des Erblassers muss der Willensvollstrecker den Nachlass verwalten, Vermächtnisse ausrichten, fällige Schulden bezahlen und die Erbteilung vorbereiten.

Als Willensvollstrecker setze ich meinen Schulfreund Martin Müller, geboren am 8.8.1960, ein.

Buchtipp
Testament, Erbschaft
Buchcover Testament, Erbschaft

5. Vermächtnis machen

Mit einem Vermächtnis, auch Legat genannt, können Sie einen einzelnen Gegenstand oder einen Geldbetrag einer Person oder Institution vermachen. Der Vermächtnisnehmer ist kein Erbe. Er hat lediglich Anspruch auf die Herausgabe des Vermächtnisses. Ist der Gegenstand beim Erbgang nicht mehr vorhanden, hat er das Nachsehen.
Mit einer Auflage können Sie einem Erben oder Vermächtnisnehmer die Pflicht auferlegen, etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen.

Als Legat soll meine Schwester Vera Grün, geboren am 5.5.1965, 10’000 Franken erhalten. Sie soll für meine Katze «Krümel» sorgen.
 

6. Bedingungen stellen

Wollen Sie eine Verfügung von einem unbestimmten Ereignis abhängig machen, können Sie diese an eine Bedingung knüpfen.

Meine Nichte Rosa Rot, geboren am 6.6.2003, soll den antiken Schreibtisch als Legat erhalten, wenn sie das Studium erfolgreich abgeschlossen hat.
 

7. Nutzniessung bestimmen

Bei der Nutzniessung wird die begünstigte Person nicht Eigentümerin einer Sache, hat aber dennoch die Herrschaft über sie. Das heisst, der Nutzniesser eines Hauses darf dieses selber bewohnen, aber auch vermieten und allfällige Erträge aus dem Vermögen für sich behalten. Der Eigentümer kommt erst in den vollen wirtschaftlichen Genuss, wenn die Nutzniessung entfällt. Bei einem Wohnrecht hingegen darf die Berechtigte selbst im Haus wohnen, es aber nicht vermieten.

Mein Bruder Rico Rot, geboren am 7.7.1970, erhält die Nutzniessung an meiner Ferienwohnung in Savognin.
 

8. Testament nachträglich abändern

Bezeichnen Sie ganz genau, welche Punkte Sie im Testament ändern, und datieren Sie es neu. Erwähnen Sie ausdrücklich, dass im Übrigen das ursprüngliche Testament gilt. Bei mehreren Nachträgen oder grösseren Anpassungen ist es ratsam, ein völlig neues Testament zu verfassen und das alte sofort zu vernichten. Im Zweifel ersetzt ein neues Testament immer das alte.

Das Legat samt Bedingung an Rosa Rot, geboren am 6.6.1995, hebe ich auf. Der Wanderverein «Calanda» in Haldenstein soll ein Legat von 5000 Franken erhalten. Im Übrigen bleibt das Testament vom 3. März 2014 gültig.


Trimmis, 2. Juli 2025 (Unterschrift von Sandra Rot)

Weitere Formulierungsbeispiele im Testament

Je nach Situation können auch die folgenden Punkte in das Testament aufgenommen werden.

  • Erbenstellung entziehen: Wer keine Pflichtteilserben hat, kann frei über sein Vermögen verfügen. Vermeiden Sie jedoch, zu viele Erben einzusetzen. Denn eine Erbengemeinschaft muss immer einstimmig entscheiden. Daher lieber ein paar wenige Erben oder einen Haupterben einsetzen – und die anderen als Vermächtnisnehmer.
    Wer einem Pflichtteilserben die Erbenstellung entziehen will, kann ihm den Pflichtteil auch als Vermächtnis ausrichten. Damit kann diese Person in der Erbengemeinschaft nicht mitreden. Das macht Sinn, wenn im Voraus klar ist, dass diese Person die Erbteilung blockieren könnte.

    Ich entziehe meiner Tochter die Erbenstellung. Sie erhält ihren Pflichtteil in Form eines Barvermächtnisses.
     
  • Vorerben und Nacherben: Bei dieser speziellen Form der Erbeneinsetzung wird erst ein Vorerbe begünstigt. Bei dessen Tod geht dann der verbliebene Rest der Erbschaft nicht an dessen gesetzliche Erben, sondern an einen im Voraus bestimmten Nacherben. Das ist besonders für Patchworkfamilien Patchworkfamilien Wer erbt was von wem? interessant.
    Meistens kann der Vorerbe frei über das Vermögen verfügen, weil er im Testament von der sogenannten Sicherstellungs- und Rechenschaftspflicht befreit wurde. Falls die Vermögenssubstanz hingegen nicht angetastet werden soll, kann der Erblasser diese Pflicht anordnen. Dann darf der Vorerbe die Erbschaft nur gebrauchen, aber nicht zu Geld machen. Das macht Sinn bei Objekten wie einer Ferienwohnung oder dem Familienschmuck.

    Ich setze meine Kinder auf den Pflichtteil. Die frei verfügbare Quote soll meine Freundin Monika als Vorerbin erhalten. Sie ist von der Sicherstellung befreit. Nach ihrem Tod geht der Überrest an meine Kinder als Nacherben.
     
  • Zugang zum Bankkonto: In der Regel sperren die Banken nach einem Todesfall das Konto der verstorbenen Person Tod des Partners Darf die Bank unser Konto sperren? . Eine Deblockierung ist dann erst möglich, wenn ein Erbschein vorliegt und alle darauf aufgeführten gesetzlichen und im Testament eingesetzten Erben zustimmen. Das kann lange dauern. Damit der überlebende Ehegatte raschen Zugang zu solchen Konten erhält, kann es hilfreich sein, ihn im Testament als Willensvollstrecker einzusetzen.

    Ich setze meinen Ehegatten als Willensvollstrecker ein.
     
  • Enterben: Pflichtteilserben können nur enterbt werden, wenn schwerwiegende Gründe Testament Unliebsame Verwandte enterben? vorliegen, nämlich wenn der Erbe gegenüber dem Erblasser oder einem seiner Angehörigen die familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat oder wenn der Erbe gegen den Verstorbenen oder gegen eine diesem nahe verbundene Person ein schweres Verbrechen begangen hat. Der Grund für die Enterbung muss im Testament ausdrücklich erwähnt werden. Seit dem 1. Januar 2023 können Eheleute in Scheidung dem Ehepartner / der Ehepartnerin den Pflichtteil entziehen, also diese faktisch enterben.

    Ich enterbe meinen Sohn Florian, da er versucht hat, meine zweite Ehefrau zu vergiften. Dafür wurde er vom Gericht zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Achtung: Die Erbrechtsrevision 2023 gilt nicht für frühere Todesfälle!

In einem Erbschaftsfall ist immer das Recht massgebend, das im Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder der Erblasserin in Kraft ist. Für Todesfälle vor dem 1. Januar 2023 gelten daher noch die alten Pflichtteile: 50 Prozent für die Eltern, 75 Prozent für die Nachkommen, 50 Prozent für Eheleute.

Falls Sie vor dem 1. Januar 2023 eine letztwillige Verfügung erstellt haben, ist es wichtig, diese zu überprüfen und allenfalls hinsichtlich der Erbrechtsrevision anzupassen.

Rechtsratgeber
Mehr zum Testament und den gesetzlichen Pflichtteilen

Die Mustervorlage «Testament für Ehegatten» sowie weitere Beispiele zeigen Beobachter-Abonnentinnen und -Abonnenten, wie sie ihre Liebsten erbrechtlich begünstigen können. Mit dem Merkblatt «Gesetzliche Erbfolge» sehen sie ausserdem, welche Pflichtteile beim Erben berücksichtigt werden sollten.