Pflichtteil

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Veröffentlicht am 4. März 2020 - 07:57 Uhr

Als Pflichtteil bezeichnet man den garantierten Anteil am Nachlass, der gewissen nahen Verwandten zusteht. Der Erblasser kann nicht über den Pflichtteil verfügen. So werden die Erbansprüche der nächsten Familienangehörigen abgesichert.

Per 1.1.2023 tritt die Erbrechtsrevision in Kraft, wodurch sich die Pflichtteile der Kinder verkleinern werden und die der Eltern ganz wegfallen. Damit will man den neuen vielfältigeren Familiensituationen gerecht werden und dem Erblasser oder der Erblasserin mehr Gestaltungsfreiraum ermöglichen. Anspruch auf einen Pflichtteil haben sowohl nach geltendem Recht wie auch nach der Revision die Nachkommen und der überlebende Ehegatte. Noch bis Ende 2022 haben auch die Eltern einen Pflichtteilsanspruch, falls keine Nachkommen vorhanden sind. Der Pflichtteil berechnet sich in der Schweiz immer aus einem Bruchteil des gesetzlichen Erbanspruchs des jeweiligen Erben bzw. der Erbin.

Pflichtteile gibt es nicht überall, aber in den meisten europäischen Rechtsordnungen sind sie fest verankert. Zurückzuführen ist diese Rechtstradition auf das Römische Recht, das ursprünglich einen Pflichtteil von einem Viertel für die Kinder vorsah. Die Höhe der Pflichtteile ist dem Wandel der Zeit unterworfen und ändert sich immer wieder. Nicht nur sind die Regelungen in verschiedenen Staaten unterschiedlich – auch innerstaatlich wird immer wieder am Pflichtteilsrecht geschraubt. So wurde in der Schweiz bereits 1988 der Pflichtteilsanspruch der Geschwister abgeschafft.

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