Es wäre wohl grundsätzlich sinnvoller, das Erbe jetzt zu verteilen – nämlich unter der Mutter, den Geschwistern und Ihnen –, gemäss der gesetzlichen Erbfolge.

Denn wenn Sie und die Geschwister heute auf den Erbteil verzichten, würde die Mutter zur Eigentümerin des gesamten Nachlassvermögens. Das dadurch vergrösserte Vermögen der Mutter wäre dann später massgeblich für die Berechnung von Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV (und auch massgeblich für die Sozialhilfe).

Wenn die Mutter aber nach dem Verzicht der Kinder später wieder Geld an diese «zurückschenken» würde, würden diese Schenkungen – reduziert um jährlich 10'000 Franken ab dem zweiten Jahr nach erfolgter Schenkung – von der EL als «Verzichtsvermögen» betrachtet Hotline-Frage Zahlen wir für die Eltern im Heim? und dem noch vorhandenen Vermögen der Mutter hinzugerechnet.

Wenn das so berechnete Vermögen den Freibetrag von 30'000 Franken für Alleinstehende übersteigt, müsste die Mutter vom Restbetrag einen Zehntel, bei Heimaufenthalt je nach Kanton sogar einen Fünftel, selbst zum Leben brauchen – ihr Anspruch auf Ergänzungsleistungen fiele deshalb teilweise oder schlimmstenfalls ganz weg.

Die Erbteilung in einem Vertrag regeln

Wenn Sie aber das väterliche Erbschaftsvermögen – bereinigt um die güterrechtlichen Ausgleichsansprüche – gemäss Gesetz teilen (die Hälfte für die Witwe, die andere Hälfte für die Nachkommen), stellt dies EL-rechtlich keinen «Vermögensverzicht» der Mutter dar. Denn es handelt sich um erbrechtliche Ansprüche der Nachkommen, die im Zuge einer gesetzeskonformen Erbteilung zur Auszahlung kommen.

Oft ist es daher für Nachkommen vorteilhafter, beim Tod des erstversterbenden Elternteils den gesetzlichen Erbteil zu fordern und die Erbteilung in einem Erbteilungsvertrag festzuhalten. Die Erben können darin auch vereinbaren, die Auszahlung des Erbteils aufzuschieben.

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Mustervertrag «Aufschiebung der Erbteilung» bei Guider

Kinder, die zugunsten des verwitweten Elternteils vorläufig auf ihr Erbe verzichten, sollten dies in einem Vertrag schriftlich festhalten. Wie das gehen könnte, sehen Beobachter-Abonnenten im Mustervertrag «Aufschiebung der Erbteilung – Vorläufiger Verzicht der Erbengemeinschaft auf die Erbteilung».