Eigentlich nichts. Wenn ein Testament oder ein Erbvertrag mit einer Alleinerbeneinsetzung des überlebenden Ehegatten nicht innert eines Jahres angefochten werden, sind sie gültig. Dann können die Kinder keinen Pflichtteil mehr fordern.

Die Mutter darf natürlich mit ihrer neuen Liebe das Leben geniessen – rechtlich ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass sie das Geld mit vollen Händen ausgibt. Denn es gibt keinen Anspruch auf ein Erbe, sondern nur auf den Pflichtteil nach dem Tod einer Person.

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Buchtipp
Testament, Erbschaft
Testament, Erbschaft

Anders sieht es aus, wenn die Mutter nicht mehr urteilsfähig ist und von einem betrügerischen Liebeswerber über den Tisch gezogen wird. Dann kann man eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) machen. Wenn diese zum Schluss kommt, die Interessen der Mutter seien schwer gefährdet, kann sie ihr Vermögen schützen.

Die Interessen der Kinder spielen aber keine Rolle. Ein ungewohnt üppiger Lebenswandel genügt nicht, um ein Konto zu sperren oder eine Beistandschaft zur Vermögensverwaltung zu errichten.

Rechtsratgeber
Mustervertrag «Aufschiebung der Erbteilung»

Kinder, die zugunsten des verwitweten Elternteils vorläufig auf ihr Erbe verzichten, sollten dies in einem Vertrag schriftlich festhalten. Im Mustervertrag «Aufschiebung der Erbteilung» finden Beobachter-Abonnentinnen und ‑Abonnenten eine Option, um die Erbteilung nachträglich zu veranlassen – etwa wenn ein Beistand für den verbliebenen Elternteil bestellt werden muss.

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