Mythos 1: Ich kann frei entscheiden, wer erben soll

Ohne Testament oder Erbvertrag wird das Erbe unter den gesetzlichen Erben aufgeteilt. Dazu gehören Ehepartner oder eingetragene Partner sowie nahe Verwandte wie Kinder und Eltern – oder auch Grosseltern, falls keine Kinder vorhanden sind.

Wenn Sie mit der gesetzlichen Erbteilung nicht einverstanden sind, können Sie in einem Testament oder Erbvertrag etwas anderes festlegen. Beachten Sie jedoch, dass dem Ehepartner oder eingetragenen Partner sowie Ihren Nachkommen ein Pflichtteil zusteht.

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Konkret bedeutet das: Das Gesetz sieht vor, dass Ehepartner und Nachkommen das Erbe hälftig untereinander aufteilen. Bei einem Erbe von 100'000 Franken würden also 50'000 an den Ehepartner und die übrigen 50'000 an die Nachkommen gehen.

In einem Testament oder Erbvertrag können Sie allerdings festhalten, dass sie nur den Pflichtteil erhalten. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbes. Das würde also bedeuten, dass sowohl dem Ehepartner 25'000 Franken wie auch den Nachkommen 25'000 Franken bleiben. Die übrigen 50'000 dürfen Sie einer Person oder Institution Ihrer Wahl vermachen.

Ein runder Kuchen, der so aussieht wie eine Geldmünze, ist angeschnitten und ein Stück wird mit einem Tortenheber herausgenommen, daneben befindet sich ein Taschenrechner. Das Schweizer Erbrecht bestimmt, wer wie viel erbt und welche Personen mit einem Pflichtteil geschützt sind. Erfahren Sie im Erbrechner des Beobachters, wie hoch die Erbquote in Ihrem Fall ist.
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Mythos 2: Alle müssen ein Testament anfertigen

Ein Testament wird oft empfohlen, ist aber nicht immer zwingend. Ein Beispiel: Eine verwitwete Frau hat zwei Kinder und möchte diesen ihr Erbe zu gleichen Teilen vermachen. Weil das Gesetz diese Aufteilung ohnehin vorsieht, ist kein Testament nötig.

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Anders sieht es aus, wenn ein kinderloses Paar mit wohlhabenden Eltern im Todesfall eines Elternteils alles dem hinterbliebenen Ehepartner überlassen möchte. Seit dem 1. Januar 2023 Erbrecht Erbe regeln und teilen – so gehts einfach und fair ist das möglich. Das gesetzliche Erbe der Eltern beträgt in der geschilderten Situation zwar weiterhin einen Viertel des Nachlasses, der Pflichtteil kann aber neuerdings auf null herabgesetzt werden.

Dafür muss aber ein Testament erstellt werden, in dem festgehalten wird, dass das ganze Erbe an den Ehepartner gehen soll. Wenn man das nicht tut, bekommen die Eltern auch nach der Gesetzesänderung standardmässig einen Viertel.

Es lohnt sich also, gesetzliche Erbanteile zu prüfen und zu entscheiden, ob Sie damit einverstanden sind. Falls die Antwort Ja ist, können Sie sich die zusätzliche Arbeit sparen.

Mythos 3: Testamente müssen notariell beglaubigt werden

Das ist falsch. Tatsächlich lässt sich ein Testament relativ unkompliziert erstellen Testament Letzte Fehler vermeiden . Wichtig: Es muss von Anfang bis Ende eigenhändig geschrieben, datiert und unterschrieben werden, um rechtsgültig zu sein.

Beim öffentlichen Testament hingegen wird es von einer Urkundsperson unter Mitwirkung von zwei unabhängigen Zeugen verfasst. Das kann etwa dann sinnvoll sein, wenn das handschriftliche Verfassen nicht mehr möglich ist oder man befürchtet, dass die Erben später die Urteilsfähigkeit des Erblassers anzweifeln könnten.

Eine Lupe wird vor ein beschriebenes Blatt Papier gehalten auf dem «Testament» geschrieben steht. Die Rechtsexpertinnen und Rechtsexperten aus dem Beobachter-Beratungszentrum prüfen im «Testament-Check», ob Ihr Letzter Wille gültig, klar und vollständig verfasst ist. Buchen Sie jetzt einen Beratungstermin und erhalten Sie eine Analyse Ihres Vorsorgedokuments.
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Mythos 4: Haustiere können erben

Weil Tiere in der Schweiz nicht rechtsfähig sind, können sie nicht erben. Im Testament können Sie aber festlegen, wer sich um Ihr Haustier kümmern Tierischer Nachlass Wer erbt die teure Katze? soll und der Person die nötigen finanziellen Mittel vermachen, damit diese Kosten für Futter, Pflege, Arzt und so weiter aus Ihrem Erbe decken kann.

Um sicherzustellen, dass Hund, Katze, Meerschweinchen oder Kanarienvogel tatsächlich willkommen sind, fragen Sie die gewünschte Person unbedingt vorher an, statt sie ungefragt im Testament einzusetzen.

Mythos 5: Der Ex kann abkassieren

Die Erbrechtsreform, die Anfang 2023 in Kraft getreten ist, beeinflusst auch Ehepaare in Scheidung Scheidungsrecht Scheidung gerecht vollziehen – ein Leitfaden sowie Paare, die ihre eingetragene Partnerschaft beenden. Bisher galt: Bis zur rechtskräftigen Scheidung oder Auflösung der Partnerschaft bleibt der Anspruch auf den Pflichtteil bestehen.

Nun erlischt er schon bei einem laufenden Scheidungsverfahren, das beide Eheleute beim Gericht angemeldet haben, oder bei einer Scheidungsklage nach zweijähriger Trennung.

Um die Person in Scheidung oder Partnerschaftsauflösung vollständig zu enterben, genügt ein einfaches Testament, in dem Sie deren Pflichtteil auf null herabsetzen. Tun Sie das nicht, würde der noch nicht geschiedene Ex-Partner weiterhin mindestens die Hälfte des Vermögens erben.

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