Für einmal Lob für die Billag: Die Gebühreneintreiberin lässt Betreibungen anstandslos aus dem Register löschen, sobald man die ausstehende Radio- und Fernsehgebühr bezahlt. Stur zeigt sich dagegen die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt: «Zu Recht eingeleitete Betreibungen werden von uns nicht zurückgezogen und nicht gelöscht», bestätigt Sprecher Christian Mathez. «Denn die Löschung widerspricht dem Publizitätszweck des Betreibungsregisters.»

Es geht auch anders. Das Steueramt der Stadt Zürich lässt mit sich reden und löscht den Eintrag säumiger Steuerzahler, wenn es sich um die erste Steuerbetreibung handelt. Noch kundenfreundlicher agiert der Kanton Bern, wo die städtische Steuerverwaltung die Kantons- und Gemeindesteuern einkassiert: «Betreibungen werden nach Bezahlung gelöscht», so René Bruni.

Ähnlich grosszügig verhalten sich die vier grössten Krankenversicherer Helsana, CSS, Swica und Visana, wie eine Stichprobe des Beobachters zeigt. Sie löschen die Betreibung, aber nur auf Antrag des säumigen Zahlers. «Dem Versicherten soll aus dem Krankenversicherungsgeschäft kein Nachteil erwachsen, wenn er seine Ausstände vollständig beglichen hat», sagt etwa Stefan Heini von der Helsana. Für die Löschung verlangt die Helsana aber – wie die CSS – «eine Aufwandsentschädigungsgebühr» von 50 Franken.

Das ist noch wenig. Die Inkassofirma Intrum Justitia verlangt «branchenübliche» 100 Franken. Ziemlich viel für einen einfachen Brief ans Betreibungsamt.

Betroffene sind aber häufig genötigt, den Betrag zu bezahlen. Denn ohne Löschung bleibt die Betreibung während fünf Jahren im Register und ist damit für Dritte einsehbar. Das hat vor allem Nachteile bei der Wohnungssuche. Vermieter verlangen von Bewerbern heute durchwegs einen Betreibungsregisterauszug. Allein in der Stadt Zürich mit ihren 400'000 Einwohnern wurden letztes Jahr 110'000 Betreibungsauskünfte erteilt, Tendenz steigend.

Probleme bei der Wohnungssuche

Ohne blanken Auszug hat man erfahrungsgemäss schlechte Karten bei der Wohnungssuche – auch wenn das Pavlo Stathakis vom Schweizer Hauseigentümerverband (HEV Schweiz) zu relativieren sucht: «Eine einzige, bezahlte Betreibung sollte kein Problem sein, wenn sonst alles stimmt und der Bewerber eine plausible Erklärung hat.» Marietta Hersche von der Liegenschaftenverwaltung Livit AG sagt zwar: «In erster Linie ist es wichtig, dass der neue Mieter gut zu den anderen Mietparteien passt.» Sie räumt aber ein: «Wenn wir über gleichwertige Bewerbungen verfügen und die eine mit einem bezahlten Eintrag, die andere aber ohne ist, kann das unter Umständen schon das Zünglein an der Waage sein.»

Das vermutet Peter Herzog*, der eine Wohnung sucht. «Ich bekam drei Absagen – wegen des Eintrags im Betreibungsregister.» Er stammt von der kantonalen Ausgleichskasse. Herzog hatte vor Jahren als Student vergessen, den AHV-Mindestbeitrag zu zahlen. Nachdem die Kasse ihn betrieben hatte, tilgte er den Ausstand sofort. Doch seither weigert sich das Amt, den Betreibungsregistereintrag zu löschen. Begründung: «Zu Recht erfolgte Betreibungen werden aus Prinzip nicht gelöscht.»

* Name geändert

Betreibung: So wird der Eintrag gelöscht

Wer vergessen hat, eine Rechnung zu bezahlen, und betrieben wird, kann die Betreibung mit einem Rechtsvorschlag stoppen. Dann sollte man mit der Zahlung warten und dem Gläubiger zuerst vorschlagen, dass man die betriebene Forderung inklusive Betreibungskosten sofort zahlen wird, wenn er im Gegenzug die Betreibung ohne weitere Kosten zurückzieht. Falls er dazu nicht bereit ist, muss man die geforderte Umtriebsentschädigung zahlen, wenn man einen blanken Auszug braucht.

Wenn jemand von einer staatlichen Stelle betrieben wird und sich diese weigert, eine einzige Betreibung zu löschen, kann man sich unter Umständen bei einer staatlichen Ombudsstelle beschweren. Es gibt sie in den Kantonen Zürich, Baselland, Basel-Stadt, Zug und Waadt sowie in den Städten Bern, Luzern, Rapperswil, St. Gallen, Winterthur und Zürich. Die Adressen finden sich unter www.ombudsman-ch.ch