Der Kinderabzug: Klar ist, dass er den Eltern von minderjährigen Kindern zusteht. Bei volljährigen Kindern wirds bereits komplizierter: Hier müssen dazu bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Kantone können das unterschiedlich regeln. Meist müssen die Eltern zur Hauptsache für den Unterhalt der Kinder aufkommen und die Kinder noch in der beruflichen Erstausbildung stecken.

Der Kanton Aargau unterscheidet aber nicht zwischen Erst- und Zweitausbildung. Bern und Zürich, die anderen Kantone in unserem Vergleich, schon. Nur eins von vielen Beispielen, die zeigen: Bei den Abzügen herrscht Kantönligeist. Im Folgenden lesen Sie, wie sich dieser auf verschiedene Familienkonstellationen auswirkt.

Familie 1: Eltern verheiratet, volljährige Kinder

Susanne und Rolf Schwyzer haben zwei Söhne: Max, 20, und Peter, 23. Peter studiert an der Uni, Max an der Fachhochschule. Max hat eine abgeschlossene Lehre. Für Peters Unterhalt kommen hauptsächlich die Eltern auf.

Kanton Zürich: Für beide Söhne können Schwyzers den Kinderabzug von je 9000 Franken und den Versicherungsabzug von je 1300 Franken geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Eltern für den Unterhalt der Söhne hauptsächlich aufkommen. Bei Max kommt noch hinzu, dass der Unterbruch zwischen Lehre und Studium nicht länger als ein Jahr gedauert haben darf. Die Eltern erhalten den Verheiratetentarif.

Kanton Bern: Für beide Söhne können die Eltern den Kinderabzug von je 8000 Franken, den Abzug für auswärtige Ausbildungskosten von je 6200 Franken, einen Vermögensabzug von 18'000 Franken, den Versicherungsabzug von je 700 Franken und unter gegebenen Umständen einen zusätzlichen Kinderabzug bei bescheidenem Einkommen geltend machen. Die Abzüge für Max sind aber nur möglich, wenn die Ausbildung an der Fachhochschule Teil der Erstausbildung ist.

Kanton Aargau: Die Eltern erhalten für beide Söhne den Kinderabzug von je 11'000 Franken. Es gilt der Tarif B für Verheiratete. Bei Max ist Voraussetzung, dass er am Stichtag 31.12.2014 eine Vollzeitausbildung an der Fachhochschule absolviert und seine Eltern für seinen Unterhalt ebenfalls hauptsächlich aufkommen. Der Kanton Aargau unterscheidet nicht zwischen Erst- und Zweitausbildung.

Familie 2: Eltern verheiratet, minderjährige Kinder

Kanton Zürich: Es gilt dasselbe wie für Familie 1. Hinzu kommt ein Abzug für allfällige Betreuungskosten für die Kinder.

Kanton Bern: Es gilt dasselbe wie für Familie 1. Wenn die Kinder noch nicht 14 sind, kommt allenfalls der Drittbetreuungskostenabzug bis 3100 Franken hinzu.

Kanton Aargau: Für beide Kinder können Kinderabzüge geltend gemacht werden: bis zum 14. Geburtstag 7000 Franken pro Kind, darüber dann 9000 Franken. Ebenfalls gilt der Tarif B für Verheiratete.

Falls die Eltern nicht verheiratet sind, ist es von verschiedenen Faktoren abhängig, wer welche Abzüge machen kann: etwa ob die Eltern zusammenleben und ob Unterhaltsbeiträge gezahlt werden.

Familie 3: Eltern nicht verheiratet, gemeinsamer Haushalt, volljährige Kinder

Markus Müller wohnt mit Olga Petrova und den gemeinsamen zwei Töchtern zusammen. Die Töchter sind in Erstausbildung und beide volljährig. Da Müller und Petrova nicht verheiratet sind, füllen beide separat eine Steuererklärung aus.

Kanton Zürich: Sofern Markus Müller hauptsächlich für den Unterhalt der Kinder aufkommt, kann er für beide Töchter den Kinderabzug von je 9000 Franken sowie den Versicherungsprämienabzug von je 1300 Franken geltend machen. Er erhält auch den Verheiratetentarif. Olga Petrova kann nichts für die Kinder abziehen und wird zum Grundtarif besteuert.

Kanton Bern: Wenn beide Eltern den Unterhalt volljähriger Kinder finanzieren, kann jener Elternteil, der höhere Beiträge leistet, den Kinderabzug von 8000 Franken, der andere den Unterstützungsabzug von 4600 Franken geltend machen. Die Berner Steuerbehörden gehen davon aus, dass derjenige mit dem höheren Reineinkommen die höheren Beiträge leistet.

Die weiteren kinderrelevanten Abzüge (Ausbildungskosten, Versicherungsabzug, zusätzlicher Kinderabzug bei bescheidenem Einkommen) werden jedem Elternteil je hälftig gewährt. Der Verheiratetentarif wird jenem Elternteil mit dem höheren steuerbaren Einkommen gewährt. Die Voraussetzung für den Verheiratetentarif erfüllt jener Elternteil, der im selben Haushalt mit dem Kind lebt und zur Hauptsache für dessen Unterhalt aufkommt. Ein Haushaltsabzug kann nicht geltend gemacht werden.

Kanton Aargau: Falls Markus Müller Unterhaltszahlungen leistet, kann er den Kinderabzug von 11'000 Franken geltend machen und erhält den Verheiratetentarif B. Falls beide Eltern zum Unterhalt beitragen, kann jener Elternteil mit höherem Einkommen den Kinderabzug von 11'000 Franken pro Kind geltend machen und erhält Tarif B. Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug von 2400 Franken geltend machen.

Familie 4: Eltern unverheiratet, gemeinsamer Haushalt, minderjährige Kinder

Kanton Zürich: Es gelten die gleichen Abzüge wie bei Familie 3. Hinzu kommen noch allfällige Fremdbetreuungskosten, die sich die Eltern teilen können, je 5050 Franken pro Kind.

Kanton Bern: Wenn keine Kinderalimente gezahlt werden, kann jeder Elternteil die halben Kinderabzüge und weitere kinderrelevante Abzüge (Ausbildungskosten, Versicherungsabzug, zusätzlicher Kinderabzug bei bescheidenem Einkommen) geltend machen. Derjenige Elternteil, der das höhere Reineinkommen hat, wird zum Verheiratetentarif besteuert. Bei Kindern unter 14 können Fremdbetreuungskosten bis zu 3100 Franken geltend gemacht werden. Wer die Kosten trägt, kann den Abzug beanspruchen. Wenn beide die Kosten anteilmässig tragen, wird der Abzug anteilmässig auf das Zulässige gekürzt.

Kanton Aargau: Wenn sich die Eltern die elterliche Sorge teilen und keine Unterhaltszahlungen fliessen, kann derjenige Elternteil mit dem höheren Einkommen den Kinderabzug von 7000 Franken pro Kind bis zum 14. Geburtstag, dann 9000 Franken geltend machen. Ebenfalls gilt für ihn der Tarif B für Verheiratete. Falls Unterhaltszahlungen fliessen, kann derjenige, der sie erhält, den Kinderabzug geltend machen und wird zum Tarif B besteuert. Er muss diese Unterhaltsbeiträge als Einkommen versteuern, der andere kann sie hingegen vom steuerbaren Einkommen abziehen. Hinzu kommt ein allfälliger Fremdbetreuungsabzug.

Familie 5: Alleinerziehende Mutter mit alleinigem Sorgerecht

Anna Morandi zieht ihre sechsjährige Tochter allein auf. Sie hat das alleinige Sorgerecht und erhält keine Alimente.

Kanton Zürich: Anna Morandi kann den Kinderabzug von 9000 Franken und den Versicherungsabzug von 1300 Franken geltend machen und erhält den Verheiratetentarif. Hinzu kommt ein allfälliger Fremdbetreuungsabzug.

Kanton Bern: Die Mutter kann den Kinderabzug von 8000 Franken und die weiteren kinderrelevanten Abzüge geltend machen (Ausbildung, Versicherung, Kinderabzug bei bescheidenem Einkommen). Sie wird zum Verheiratetentarif besteuert. Für die Haushaltsführung allein hat sie einen Haushaltsabzug von 2400 Franken zugut. Bei einem Haushalt mit Kindern erhöht sich der Abzug pro Kind um 1200 Franken.

Kanton Aargau: Morandi kann den Kinderabzug von 7000 Franken geltend machen; sie erhält den Tarif B. Hinzu kommt ein allfälliger Fremdbetreuungsabzug.

Familie 6: Gemeinsame elterliche Sorge, Vater zahlt Unterhalt

Kanton Zürich: Die Mutter kann den Kinderabzug von 9000 Franken und den Versicherungsabzug von 1300 Franken geltend machen und erhält den Verheiratetentarif. Hinzu kommen allfällige Fremdbetreuungskosten. Da die Tochter minderjährig ist, muss die Mutter die Unterhaltsbeiträge als Einkommen versteuern – der Vater kann sie von seinem steuerbaren Einkommen abziehen.

Kanton Bern: Die elterliche Sorge ist nicht massgebend. Der Vater zahlt Alimente, er kann das geltend machen, aber keinen Kinderabzug – beides geht nicht. Die Mutter kann dieselben Abzüge geltend machen wie bei Familie 5. Zusätzlich versteuert sie die Kinderalimente.

Kanton Aargau: In diesem Fall analog zum Kanton Zürich, allerdings ist der Kinderabzug 7000 Franken.

Merkblätter

Weitere Informationen finden Sie in der Wegleitung zur Steuererklärung. Oder im Internet: