Ein Ehepaar liess sich scheiden. Das Zürcher Obergericht befand, der Vater müsse für zwei Kinder, die bei der Mutter leben, Unterhalt zahlen. Der Vater war mit der Höhe nicht zufrieden und gelangte ans Bundesgericht. Allerdings hatte er vergessen, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu verlangen – somit schuldete er trotz dem Rechtsmittelverfahren ab sofort die Unterhaltsbeiträge. Der Vater zahlte aber nicht, worauf die Mutter beim Bezirksgericht Zürich verlangte, dass der Arbeitgeber den Kinderunterhalt direkt vom Lohn des Vaters an sie überweise. Das Gesuch wurde bewilligt. Der Vater ging vor Obergericht, doch dieses ordnete die sofortige Schuldneranweisung an.

Vater zum Zahlen gezwungen

Das Bundesgericht stützte diesen Entscheid: Der Vater habe weder veränderte finanzielle Verhältnisse belegt noch geltend gemacht, dass die Schuldneranweisung in sein Existenzminimum eingreife. Nur solche Gründe hätten überhaupt eine Chance gehabt, meinte das Bundesgericht. Der Vater habe jedoch die Höhe der Unterhaltsbeiträge in Frage gestellt, was in diesem Verfahren allerdings nicht berücksichtigt werde. Bei der Schuldneranweisung handle es sich um eine spezielle Art der Zwangsvollstreckung von Geldforderungen: Der Arbeitgeber des Unterhaltsschuldners wird zur Geldzahlung verpflichtet. Nicole Fernandez

Bundesgericht, Urteil vom 30. April 2014 (5A_223/2014)