162’000-Franken-Streit: Ungelesene Mail rettet Mann vor dem Konkurs
Niemand las die E-Mail, weil sie im Postfach eines ehemaligen Mitarbeiters landete. Trotzdem konnte sie einen Zahlungsbefehl und sogar einen Konkurs verhindern.

Veröffentlicht am 3. Januar 2026 - 07:00 Uhr

Obwohl die Mail mit dem Rechtsvorschlag niemanden erreichte, ist dieser gültig.
Es ist 19.44 Uhr, als die E-Mail auf dem Server in St. Gallen eingeht. Sie landet im digitalen Postfach eines Mitarbeiters des Betreibungsamtes. Was der Absender nicht weiss: Dieser Mitarbeiter hat die Behörde verlassen und arbeitet nicht mehr dort. Niemand öffnet die Nachricht. Niemand liest sie.
Und doch wird genau dieser digitale Zeitstempel – 19.44 Uhr – später zum wichtigsten Beweisstück in einem Streit um viel Geld.
Alles beginnt mit einer Forderung
Es beginnt alltäglich. Am 12. Juni 2024 leitet Wädi Tobler eine Betreibung ein. Es geht um eine beachtliche Summe: 162’000 Franken fordert er von Röbi-Urs Stutz. Beide heissen in Wirklichkeit anders.
Das Betreibungsamt in Gossau stellt den Zahlungsbefehl aus. Die entscheidende Wendung nimmt der Fall am 27. Juni 2024. Das Amt kündigt dem Schuldner telefonisch und per E-Mail an, dass ein Zahlungsbefehl zugestellt werde. Röbi-Urs Stutz zögert nicht. Noch am selben Tag setzt er sich an den Computer und schickt eine E-Mail zurück. Er erhebt Rechtsvorschlag.
Das heisst: Er wehrt sich gegen die Betreibung. Technisch kommt die Mail an jenem Abend im verwaisten Postfach an.
Plötzlich droht der Konkurs
Die Mühlen der Bürokratie mahlen weiter, als hätte Stutz nie reagiert. Die Beamten notieren die Zustellung des Zahlungsbefehls, vom per E-Mail eingereichten Rechtsvorschlag wissen sie nichts.
Für den Gläubiger Wädi Tobler sieht es aus, als laufe alles nach Plan. Da er nichts vom Einspruch des Schuldners ahnt, stellt er das Fortsetzungsbegehren. Am 12. August 2024 folgt für Röbi-Urs Stutz der Schock: Das Amt erlässt die Konkursandrohung gegen den selbständigen Unternehmer.
Hier finden Sie den Musterbrief für das Gesuch, eine ungerechtfertigte Betreibung im Register nicht mehr anzuzeigen.
Stutz meldet sich sofort beim Amt und verweist auf seine E-Mail vom Juni. Das Betreibungsamt prüft den Vorgang und bemerkt den Fehler. Die Behörde hebt die Konkursandrohung auf.
Ein juristisches Tauziehen
Wädi Tobler will das nicht akzeptieren. Er ist überzeugt: Eine E-Mail an einen Mitarbeiter, der gar nicht mehr dort arbeitet, kann nicht als gültiger Rechtsvorschlag zählen. Er zieht vor Gericht.
Zunächst gibt ihm das Kreisgericht St. Gallen im Februar 2025 recht. Die Betreibungsschritte seien gültig. Doch die Freude währt nur kurz. Der Fall landet schliesslich vor der höchsten Instanz: dem Bundesgericht.
Das Urteil: Rechtsvorschlag per Mail ist gültig
Dieses entscheidet zugunsten von Röbi-Urs Stutz. Das Bundesgericht stellt klar, dass der Rechtsvorschlag per E-Mail gültig ist, da er fristgerecht auf dem Server einging und keine Zweifel an der Identität des Absenders bestanden.
Für den Gläubiger Wädi Tobler endet der Fall bitter. Er scheitert mit seiner Beschwerde und muss die Gerichtskosten von 1000 Franken übernehmen. Viel schwerer wiegt jedoch die Konsequenz für seine Forderung: Der Rechtsvorschlag ist gültig, der Weg zum Konkurs vorerst versperrt und die Betreibung gestoppt – alles wegen einer E-Mail, die niemand gelesen hatte.
- Bundesgerichtsurteil: 5A_406/2025




