Tiere

An alle, die auf der Suche nach einem treuen Haustier sind: Setzen Sie lieber auf eine Milchkuh als auf einen Bienenschwarm. Die Kuh steht Ihnen auch in mageren Zeiten bei. Bienen kommen einem hingegen schon etwas leichter abhanden.

  • «Unpfändbar sind (…) nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind.» (Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz)
     
  • «Fliegt ein Bienenschwarm in einen fremden bevölkerten Bienenstock, so fällt er ohne Entschädigungspflicht dem Eigentümer dieses Stockes zu.» (Zivilgesetzbuch)
Lebensmittel

Obacht beim Pilzsammeln: Wer verbotenes Werkzeug verwendet, wird bestraft! Eine Verurteilung ist aber insofern erschwert, weil nirgends steht, was genau damit gemeint ist.

  • «Verwendung unerlaubter Hilfsmittel beim Pilzesammeln: 50 Franken.» (Ordnungsbussenreglement Kanton Uri)
     

Nicht nur die Art und Weise der Nahrungsbeschaffung ist geregelt, sondern auch, welche Speisen hierzulande angeboten werden dürfen.

  • «Froschschenkel sind die hinteren Körperteile von Fröschen der Art Rana. Sie müssen im Querschnitt hinter den Vordergliedmassen abgetrennt, ausgeweidet und enthäutet sein.» (Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern, EDI, über Lebensmittel tierischer Herkunft)
     
  • «Zuchtreptilien sind zur Lebensmittelgewinnung zulässig.» (Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft)
     
  • Hunde und Katzen sind für die Gewinnung von Lebensmitteln nicht zugelassen. Der private Verzehr ist hingegen nicht verboten, wenn das Tier tierschutzkonform getötet wurde. (Ergibt sich aus der Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft sowie aus der Tierschutzverordnung)
Strassenverkehr

Vorsicht an alle, die es sich gern in Parkhäusern gemütlich machen.

  • «Unnötiges Verweilen in einer Parkgarage wird mit einer Busse von 50 Franken bestraft.» (Ordnungsbussenverordnung Basel-Stadt)
     

Und an alle Parkier-Schlaumeier: Immer schön zuerst eine Runde um den Block drehen.

  • «Umparkieren, ohne mit Auto zwischendrin kurz in fliessendem Verkehr gefahren zu sein, wird mit einer Busse von 40 Franken bestraft.» (Ordnungsbussenverordnung)
     

Aufpassen müssen auch Wichtigtuer.

  • «Unnötiges Vorwärmen des Motors eines stillstehenden Fahrzeugs wird mit einer Busse von 60 Franken bestraft.» (Ordnungsbussenverordnung)
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Glücklich ist, wer einen Parkplatz findet. Unglücklich, wer dafür später einen Strafzettel kassiert. Guider zeigt Beobachter-Abonnenten nicht nur, wie sich das verhindern lässt, sondern auch was man als Privatperson am besten tut, wenn jemand auf dem Grundstück widerrechtlich ein Auto abstellt.

Sitte und Ordnung

Wer gerne Schabernack treibt, muss mit Konsequenzen rechnen.

  • «Grober Unfug wird mit einer Busse von 150 Franken bestraft.» (Ordnungsbussenverordnung Kanton Glarus)
     
  • «Nacktes Aufhalten in der Öffentlichkeit wird mit einer Busse von 200 Franken bestraft.» (Anhang zur Ordnungsbussenverordnung Kanton Appenzell Innerrhoden)
     
  • «Das Spucken auf öffentlichem Grund im Siedlungsgebiet ohne Not ist verboten.» (Polizeiverordnung Gemeinde Glattfelden)
     

Im Kanton Zürich hat Zwingli Spuren hinterlassen: Den Glattfeldern ist geraten, für ausreichenden Sichtschutz in ihrem Badezimmer zu sorgen.

  • «Das Verrichten der Notdurft auf öffentlichem Grund oder an einem von der Öffentlichkeit einsehbaren Ort ist verboten.» (Polizeiverordnung Glattfelden)
     

In der Stadt Basel hingegen beginnen solche Vorschriften erst ausserhalb der eigenen vier Wände. Dort selber ein Häufchen zu platzieren, ist erst noch billiger, als eines seines Hundes liegen zu lassen.

  • Das Verrichten der Notdurft auf Strassen, Plätzen oder Promenaden wird mit einer Busse von 50 Franken bestraft, das Missachten der Vorschriften über die Beseitigung von Hundekot mit einer Busse von 100 Franken bestraft. (Ordnungsbussenverordnung Kanton Basel-Stadt)
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Festivitäten

Jungen Nachtschwärmern sei gesagt: Meidet Visp, Chur und den Kanton Uri.

  • «Jugendlichen unter 16 Jahren ist es untersagt, sich nach 23:00 Uhr ohne Begleitung erwachsener Verantwortlicher auf Strassen, Plätzen und an öffentlichen Orten aufzuhalten.» (Polizeireglement Gemeinde Visp)
     
  • «Zwischen 00:30 Uhr und 07:00 Uhr ist der Konsum von alkoholischen Getränken auf öffentlichem Grund im Siedlungsgebiet verboten.» (Polizeigesetz Stadt Chur)
     
  • «Tanzverbot an hohen kirchlichen Feiertagen: Verstoss gegen das Verbot öffentlicher Tanzanlässe und Darbietungen an Feiertagen wird mit einer Busse von 150 Franken bestraft.» (Ordnungsbussenreglement Kanton Uri)
     

Schützenfreunde aufgepasst: Haltet euch zurück bei Trauungen in Urdorf.

  • «Das Schiessen an Hochzeiten ist grundsätzlich verboten.» (Polizeiverordnung Urdorf)
Wallis

Walliser sind für alles Denkbare gewappnet. So machen sie sich in ihren Gesetzen sogar Gedanken darüber, was gilt, sollten ihre Gewässer jemals ausbüxen.

  • «Die Anschwemmung des Lemanersees gehört dem Staate zu; wenn die Rhone, ein Fluss oder Bach sein altes Bett verlässt und sich einen neuen Lauf bahnt, so haben die Eigentümer des neu eingenommenen Grundstückes das Recht auf dem verlassenen Bette einen dem Werte der eingenommenen Grundstücke entsprechenden Bodenteil zu erhalten.» (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch Kanton Wallis)
     

Und wenn die Walliser selber von ihrem Bewegungsdrang übermannt werden, können auch schon mal Zäune fallen. Immerhin: Nach der körperlichen Betätigung dürfen sich die durstigen Sportler gerne an privaten Bächen bedienen.

  • «Zur Förderung des Sports im allgemeinen Interesse kann die Gemeinde verlangen, dass alle oder ein Teil der Umzäunungen auf ihrem Gebiet vorübergehend entfernt werden.» (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch Kanton Wallis)
     
  • «Der Gebrauch des Wassers von Privatbächen zum Schöpfen mit Handgefässen und zum Tränken ist jedermann gestattet.» (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch Kanton Wallis)
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Quelle: Beobachter Edition