Der Zugriff auf Taggelder der Invalidenversicherung ist – anders als bei den IV-Renten – für das Betreibungsamt nicht tabu. Dies hat das Bundesgericht neulich entschieden. Das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz schweigt nämlich darüber, ob IV-Taggelder pfändbar sind oder nicht.

Konkret ging es um die Beschwerde einer Ausgleichskasse gegen den Pfändungsbefehl. Diesem zufolge hätte die Kasse die IV-Taggelder statt an den Taggeldbezüger nur noch an das Betreibungsamt leisten sollen.

IV-Renten sind Leistungen, die infolge Invalidität dauerhaft weggefallenes Erwerbseinkommen ersetzen. IV-Taggelder hingegen werden nur vorübergehend, während der Dauer von Wiedereingliederungsmassnahmen, von der IV bezahlt. Sie werden anhand des bisherigen Lohnes berechnet und sind meist höher als die IV-Rente, um die Motivation des Invaliden zur Eingliederung ins Arbeitsleben zu fördern.

Das Gesetz entzieht nur die IV- und AHV-Renten der Betreibung. Befristet ausgerichtete IV-Taggelder dagegen sind in jener Höhe pfändbar, als sie das Existenzminimum des Betriebenen übersteigen, urteilte das Bundesgericht.

Bundesgericht, Urteil vom 17. Mai 2004 (7B.41/2004)