Der nachlässige Bergführer

Situation: Bergführer Armin A. ist mit seiner Gruppe auf dem Abstieg. Er entdeckt einen bereits eingeschlagenen Haken. Er zerrt ein paarmal daran und schlägt darauf – um festzustellen, ob der Haken «singt», also noch fest im Fels verankert ist. Obwohl A. kein «Singen» hört, benutzt er den Haken zum Abseilen.

Bei Berni B. bricht der Haken plötzlich aus. B. stürzt ab. Seither ist er querschnittgelähmt.

Rechtslage: Ein Bergführer haftet für das Wohl seiner Gruppe. Er muss deshalb alle erforderlichen und angemessenen Massnahmen treffen und alle möglichen Gefahren vermeiden. Was das konkret heisst, hängt von den jeweiligen Umständen ab.

Auf jeden Fall ist eine sorgfältige Vorbereitung nötig. Der Bergführer muss die Route inklusive Umgehungsmöglichkeiten gewissenhaft planen und dabei Kondition und Können der Teilnehmenden berücksichtigen. Während der Tour muss er «alpinistisch einwandfrei» führen, also: Ausrüstung kontrollieren, richtig auswählen und einsetzen, Risiken erkennen und minimieren – und wenn nötig ein geplantes Unterfangen abbrechen. Ein Restrisiko bleibt aber immer.

Wenn es sich erweist, dass der Bergführer seine Pflicht verletzt hat, wird er haftbar und kann ausserdem strafrechtlich belangt werden – wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung.
 

Rechtliche Folgen: Armin A. verhielt sich fahrlässig. Als Bergführer hätte er wissen müssen, dass sich Haken unter Einfluss von Spannung und Witterung lockern können. Dass der Haken nicht «sang», war ein untrügliches Zeichen dafür, dass er locker war.

Die Unfallversicherung wird die Bergungs- und Heilungskosten übernehmen und Berni B. Taggelder sowie eine Integritätsentschädigung ausrichten. Die Versicherung kann Rückgriff nehmen auf die obligatorische Berufshaftpflichtversicherung von Armin A. Die Staatsanwaltschaft wird gegen ihn ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung einleiten.

Die achtlosen Berggänger

Situation: Beim Aufstieg zum Matterhorn begegnen Erwin E. und Fritz F. dem ihnen unbekannten Gary G., der erschöpft an einem Felsen lehnt. Sie fragen sich, warum G. allein unterwegs ist, ziehen aber an ihm vorbei.

Beim Abstieg begegnen sie G. erneut. Er liegt im Schnee. Sie fragen, ob es ihm gutgehe. G. sagt, es sei nur eine vorübergehende Schwäche, sonst sei alles gut. E. und F. finden das etwas seltsam, da G. sehr blass ist. Zudem frischt der Wind auf, und es dunkelt bereits.

Sie schieben ihre Bedenken beiseite, sie wollen so schnell wie möglich ins Tal. Inzwischen ziehen Gewitterwolken auf. Am Ziel alarmieren sie die Rettungsflugwacht Gönner Bei der Rega versichert? . Sie kann Gary G. am nächsten Tag nur noch tot bergen.

Rechtslage: «Wer einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.» So sagt es das Strafgesetzbuch.

Auch Berggänger, die unabhängig voneinander unterwegs sind, sind also zur gegenseitigen Hilfe verpflichtet Erste Hilfe Leben retten – so reagieren Sie richtig .
 

Rechtliche Folgen: Die Staatsanwaltschaft wird gegen Erwin E. und Fritz F. ein Strafverfahren wegen Unterlassung der Nothilfe einleiten. Beide hätten erkennen können, dass sich Gary G. in unmittelbarer Lebensgefahr befand. Obwohl das Wetter umschlug, liessen sie den offensichtlich entkräfteten Bergsteiger allein zurück und alarmierten auch die Rettungskräfte zu spät.

Der überforderte Hobby-Alpinist

Situation: Daniel D. ist ein erfahrener Hobby-Berggänger. Er hat schon viele Kurse des Schweizer Alpen-Clubs (SAC) besucht. Seine Faszination will er jetzt auch mit seiner neuen Partnerin Dora D. teilen.

Trotz schlechtem Wetter starten die beiden zu einer anspruchsvollen Bergwanderung. Sie verirren sich im Nebel. Als es dunkel wird, müssen sie im Freien biwakieren.

Am nächsten Tag ist es Dora D. schwindlig. Sie kann nicht mehr weitergehen. Daniel D. lässt seine Partnerin zurück, um in einer Hütte Hilfe zu holen. Die Suche des Rettungsteams wird schwierig. Daniel D. hat einen falschen Ort angegeben. Dora D. stirbt eine halbe Stunde vor der Bergung an Erschöpfung und Unterkühlung. Sie hinterlässt zwei minderjährige Kinder.

Rechtslage: Gemeinsam tourende Alpinisten mit ähnlicher Ausbildung und Erfahrung bilden eine Schicksalsgemeinschaft. Jeder ist für sich selber verantwortlich, darf sich aber darauf verlassen, dass sich der andere sorgfältig verhält.

Was als sorgfältig gilt, richtet sich nach den konkreten Umständen und nach der Persönlichkeit der Beteiligten. Jeder muss gegenüber dem anderen nur so viel Sorgfalt an den Tag legen, wie er gegenüber sich selbst anwendet. Wer also mit einem bekanntermassen waghalsigen Berggänger unterwegs ist, muss sich das in einem allfälligen Schadenersatzprozess entgegenhalten lassen.

Ähnlich im Strafverfahren: Auch hier macht sich nur schuldig, wer sich im Vergleich zu einer gewissenhaften und besonnenen Person mit den gleichen individuellen Fähigkeiten fahrlässig verhalten hat.

Wer als bergerfahrene Person weniger erfahrene Berggänger auf eine Tour mitnimmt, wird zum «faktischen Führer». Er trägt eine besondere Verantwortung, die davon abhängig ist, inwieweit die anderen auf seine Fähigkeiten vertrauen und damit einen Teil ihrer Eigenverantwortung an ihn abgeben können. Für den faktischen Führer ist daher wichtig, dass er seine Fähigkeiten und insbesondere deren Grenzen offenlegt. Eine schwere Pflichtverletzung liegt bestimmt vor, wenn er eine Route begeht, für die er gar nicht das notwendige Wissen und Können besitzt.
 

Rechtliche Folgen: Daniel D. hat als faktischer Führer mit Erfahrung seine Pflichten gleich mehrfach grob verletzt. Er respektive seine Haftpflichtversicherung muss daher für den Schaden und zusätzlich für eine Genugtuung von rund 30'000 Franken pro Kind einstehen. Zum Schaden gehören Bestattungs- und Bergungskosten, aber auch der sogenannte Versorgerschaden – vereinfacht gesagt der Betrag, den die Verstorbene ihren unterstützungsbedürftigen Kindern noch zugewandt hätte, wenn sie nicht vorzeitig verstorben wäre.

Zudem wird die Staatsanwaltschaft gegen D. ein Verfahren wegen fahrlässiger Tötung einleiten.

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Quelle: Beobachter Edition
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