Die eidgenössischen Räte haben beschlossen, die vierjährige Trennungsfrist bei Scheidungen auf zwei Jahre zu verkürzen. Das neue Gesetz tritt am 1. Juni 2004 in Kraft. Wer bis zu diesem Zeitpunkt schon mindestens zwei Jahre getrennt gelebt hat, kann die Scheidung verlangen.

Wie rasch die Scheidung dann ausgesprochen wird, hängt davon ab, ob die Eheleute sich friedlich in einer Scheidungsvereinbarung über die Nebenfolgen einigen oder ob das Gericht über Besuchsrecht, Alimente und dergleichen entscheiden muss.

Sind beide Eheleute mit der Scheidung einverstanden, können sie ohne Einhaltung einer Frist jederzeit gemeinsam beim Gericht ihre Scheidung beantragen. Sind sie sich auch über die Nebenfolgen – Sorgerecht, Alimente, Aufteilung des ehelichen Vermögens und der Pensionskasse – einig, dauert das Verfahren meistens nur wenige Monate.

Will aber ein Ehegatte keine sofortige Scheidung, kann sich der andere jetzt scheiden lassen, nachdem das Paar zwei Jahre getrennt gelebt hat. Eine Scheidungsklage vor Ablauf dieser Frist ist nur ausnahmsweise in schwerwiegenden Härtefällen möglich, beispielsweise bei Gewalttätigkeit in der Ehe.

Artikel 114 Zivilgesetzbuch (ZGB), in Kraft ab 1. Juni 2004