Ein türkischer Mann lebte 27 Jahre in der Schweiz. Die Ausländerbehörde verweigerte ihm im März 2005 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung B und verfügte die Ausweisung. Grund: fortgesetzte Schuldenmacherei. Trotz Verwarnungen sei der Mann seinen finanziellen Verpflichtungen nie nachgekommen. Deshalb sei ihm auch keine Niederlassung erteilt worden.

Der Mann machte in seiner Einsprache an das Bundesgericht einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung B geltend. Begründung: Gemäss Europäischer Menschenrechtskonvention habe er ein Recht auf Familienleben. Das höchste Gericht verneinte jedoch eine enge Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Familie. Seine türkische Ehefrau und er seien seit Jahren geschieden und die beiden Töchter volljährig. Durch eine langjährige Anwesenheit in der Schweiz entstehe noch kein selbstständiger Bewilligungsanspruch. Erforderlich wären vertiefte, über die normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur – eine eigentliche Verwurzelung in der Schweiz. Diese sei jedoch bei dem Mann nicht gegeben, weshalb ihm zuzumuten sei, in der Türkei zu leben.

Bundesgericht, Urteil vom 3. Mai 2006 (2A.226/2006)