Ein Automobilist, der seinen Wagen ohne Bezahlung auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz in Bern abgestellt hatte, wurde gleich doppelt gebüsst: mit 40 Franken für das «Nichtingangsetzen der Parkuhr» und weiteren 40 wegen «Überschreitens der zulässigen Parkzeit bis zwei Stunden».

Der Gebüsste zog den Fall weiter - bis ans Bundesgericht. Dieses gab ihm recht: Die Parkzeit darf nicht bereits dann als überschritten betrachtet werden, wenn der Wagen parkiert und die Parkuhr nicht in Gang gesetzt wird. Denn dann würde jedes Parkieren ohne Bezahlung der Gebühr von der ersten Sekunde an zu einer doppelten Bestrafung führen. Die Parkzeit - so das höchste Gericht - gilt erst dann als überschritten, wenn die kürzestmögliche Parkzeit abgelaufen ist. Parkt ein Automobilist zum Beispiel auf einem Platz, den er für mindestens 30 Minuten bezahlen müsste, überschreitet er die Parkzeit - auch bei Nichtbezahlung - erst ab der 31. Minute. Für Verkehrsbeamte bedeutet dies, dass sie in Zukunft rechnen müssen, bevor sie zwei Bussen ausstellen dürfen.

Bundesgericht, Urteil vom 13. Juni 2008 (BGE 6B_805/2007)