Eine Rentnerin hatte für ihren Umschwung von 500 Quadratmetern einen Roboter für 5080 Franken angeschafft. Das Steueramt kürzte den Abzug auf 600 Franken für ein Standardgerät. Es rechnete nicht mit der streitlustigen Rentnerin, die in dieser Frage bis vor Bundesgericht ging und eine Verletzung der Menschenwürde, der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und des Verbots der Folter rügte. Es rechnete wohl auch nicht mit den Bundesrichtern, die der Rentnerin recht gaben.

Bei der Gartenpflege sei die Zuordnung zu den Unterhaltskosten besonders schwierig. Fest stehe, dass man die Kosten für die Erstanschaffung eines Rasenmähers nicht abziehen könne. Im Kanton Zürich sind aber auf dem Merkblatt die Kosten für einen Rasenmäher explizit unter den Abzügen aufgeführt. Fraglich sei höchstens, ob es sich bei dem Rasenmäher um ein Luxusmodell handelt. Dies sei aber mit Blick auf das Alter der Klägerin zu verneinen. Im Übrigen spreche die Rechtsgleichheit für den Abzug: Gemäss Merkblatt seien nämlich auch Kosten für einen Gärtner, der den Rasen mäht, abzugsfähig.

Bundesgericht, Urteil vom 7. August 2012 (2C_390/2012)