Ein sehr wohlhabender Autofahrer war im Aargau zu einer Busse von 7500 Franken verurteilt worden. Er hatte eine Sicherheitslinie überfahren und rechts überholt. Trotz geringem Verschulden fiel die Busse hoch aus, denn das Gericht muss bei der Bemessung der Strafe die finanziellen Verhältnisse des Täters berücksichtigen.

Die kantonalen Instanzen wollten aber auf den Eintrag der Busse verzichten – obwohl die Strafregisterverordnung klar regelt, dass ein Eintrag erfolgen muss, sobald eine Busse von mehr als 5000 Franken oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 180 Stunden verhängt wird. Die kantonalen Instanzen fanden, dass der Verurteilte so schlechter behandelt würde als ein Täter mit geringem Einkommen.

Das Bundesgericht beharrt jedoch auf dem Eintrag. Eine gewisse Ungleichbehandlung bei der Eintragung sei im Hinblick auf den klaren Wortlaut der Strafregisterverordnung nicht zu umgehen. Diese Nachteile müssten im Interesse einer schlanken Regelung in Kauf genommen werden. Zudem seien diese Einträge nur für Behörden, nicht aber für Privatpersonen ersichtlich.

Bundesgericht, Urteil vom 31. März 2009 (6B_1040/2008)