Ein Sozialhilfeempfänger in der Stadt Bern sollte für zwei Monate an einem Testarbeitsplatz öffentliche Grünanlagen reinigen und pflegen, um zu beweisen, dass er zur Arbeit bereit und motiviert ist. Der gelernte Schreiner, der sich zum Informatiker weitergebildet hatte, fand das unzumutbar.

Er weigerte sich, die bezahlte Arbeit anzutreten. Die Stadt strich ihm aus diesem Grund die Sozialhilfe gänzlich.

Unterforderung ist zumutbar

Der Mann reichte dagegen Beschwerde ein. Das kantonale Verwaltungsgericht gab ihm teilweise recht: Die Sozialhilfe dürfe für die geplante Dauer des Einsatzes gestrichen, anschliessend aber bloss gekürzt werden.

Der Mann ging nun wegen der zweimonatigen Streichung vor Bundesgericht. Dieses wies seine Beschwerde ab: Die Testarbeit sei verhältnismässig und zumutbar. Fachliche Unterforderung müsse der Mann hinnehmen; die Herausforderung liege vielmehr darin, sich ins Team einzufügen, und in Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit. Zudem seien Langzeitarbeitslose verpflichtet, auch ausserhalb des erlernten Berufs Arbeit zu suchen. Mit dieser Arbeit hätte der Mann seinen Lebensunterhalt vorübergehend selbst bestreiten können. Damit besteht für die zwei Monate kein Anspruch auf Sozialhilfe und finanzielle Nothilfe. Gitta Inderhees

Bundesgericht, Urteil vom 29. Juli 2013 (8C_962/2012)