Ein Bub besuchte seit August 2011 einen Kindergarten im Kanton Zürich. Teil des Unterrichts waren Yogaübungen. Die Kinder wärmten sich bei einem Bewegungs- und Rhythmusspiel auf, sprachen dann über ein Kindergartenthema wie die Jahreszeit und spielten darauf Geschichten mit Figuren wie Igel, Katze, Sonne oder Mond. Danach entspannten sie sich auf einer Matte bei leiser Musik.

Die Eltern des Buben waren damit nicht einverstanden. Sie verlangten, ihr Sohn sei vom Yogaunterricht zu befreien, weil Yoga eine hinduistisch-religiöse Praxis sei. Als gläubige Christen würden sie in ihren religiösen Gefühlen gestört, und der Staat verletze seine Pflicht zur religiösen Neutralität.

Yoga als Glaubensbekenntnis?

Die kantonalen Instanzen lehnten das Gesuch ab, die Eltern gelangten ans Bundesgericht. Dieses kam zum Schluss, die Übungen seien keine Glaubensäusserungen von hinreichender Intensität, um die Kinder diesbezüglich zu beeinflussen. Zudem sei der Yogaunterricht nicht von religionsspezifischen Handlungen wie sakraler Musik oder Räucherstäbchen begleitet worden. Es sei verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn vor Weihnachten oder Ostern in der Schule christliche Lieder gesungen würden, solange dies nicht als bekenntnishafter Akt erscheine. In der Folge wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.

Bundesgericht, Urteil vom 14. Februar 2013 (2C_897/2012)