Das Kind wuchs seit der Trennung der Eltern im Jahr 2000 bei den Grosseltern mütterlicherseits auf. Das Pflegeverhältnis gab nie Anlass zu Beanstandungen. Die Mutter, die bei der Geburt knapp 18 war, wechselte mehrfach den Wohnort und unternahm 2006 einen Selbstmordversuch. Dann zog sie mit Unterstützung der Eltern in deren Nähe und absolvierte eine Lehre im elterlichen Betrieb. Mutter und Sohn hatten regelmässig Kontakt. Ihre Beziehung bezeichnete das Kind als gut. Mutter und Vater sowie die leiblichen Kinder der Grosseltern befürworteten die Adoption.

Das Bundesgericht bestätigte, dass eine Adoption durch die Grosseltern an sich zulässig ist. Weil aber ein regelmässiger Kontakt zwischen Mutter und Kind bestand, hätten die Vorinstanzen das Adoptionsgesuch zu Recht abgelehnt. Eine Familiengemeinschaft, bei der die leiblichen Eltern die Entwicklung des Kindes nach der Adoption weiter mitverfolgen können, sei sehr konfliktgefährdet und damit nicht im Interesse des Kindes. Anders wäre es laut Bundesgericht nur, wenn die Mutter nicht fähig wäre, eine Beziehung zum Kind aufzubauen.

Bundesgericht, Urteil vom 23. August 2010 (5A_198/2010)