Die Rechtsform des Vereins bietet fast nur Vorteile. Bei den meisten Gründungen steht vor allem ein Merkmal im Zentrum: Der Verein ist eine Körperschaft, also eine juristische Person – wie die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die Genossenschaft. Das heisst: Ein Verein kann – unabhängig von seinen Mitgliedern – Rechte und Pflichten erwerben, nämlich beispielsweise Verträge abschliessen.

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Wer über die Gründung eines Vereins nachdenkt, um ein Vorhaben zu realisieren, sollte sich die nachfolgenden fünf Fragen stellen. Falls man alle mit einem klaren und eindeutigen Ja beantworten kann, fährt man gut mit der Vereinsform.

  1. Verfolgen Sie mit dem Vorhaben einen ideellen, das heisst einen nichtwirtschaftlichen Zweck?

    Im Unterschied zur AG, zur GmbH und zur Genossenschaft dürfen Vereine sich nur ideellen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten widmen – wie etwa Sport, Kunst, Politik, Wohltätigkeit oder ganz einfach Geselligkeit. Mit anderen Worten: Hauptziel darf niemals sein, einen finanziellen Gewinn oder sonst einen geldwerten Vorteil für den Verein und/oder seine Mitglieder zu erwirtschaften. Die finanzielle Unterstützung von Personen ausserhalb des Vereins gilt hingegen als ideeller Zweck und ist deshalb mit dem Vereinsrecht vereinbar. So kann etwa eine Spendenorganisation für Menschen in Not einen entsprechenden Verein gründen.

    Schliesslich darf der Zweck nicht verwechselt werden mit der Führung eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, etwa eines Vereinslokals. Ein solches Gewerbe darf zum Beispiel ein Sportverein zur Verfolgung seines Zwecks betreiben. Er muss es aber im Handelsregister eintragen lassen.
     
  2. Werden die Aktivitäten oder das Projekt voraussichtlich über eine längere Zeit andauern?

    Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Vereine ihrem Zweck auf unbestimmte Dauer oder wenigstens für eine längere Zeit nachgehen. Darum schreibt das Vereinsrecht mindestens zwei Organe vor: die jährliche Vereinsversammlung sowie den Vorstand.

    Für Projekte oder andere Vorhaben, bei denen schon von vornherein klar ist, dass sie nur eine kurze Zeit dauern, eignet sich eher die einfache Gesellschaft. Sie entsteht ohne Gründungsakt bereits dann, wenn mindestens zwei Personen mit vereinten Kräften und Mitteln ein gemeinsames Ziel erreichen wollen. Dieses Ziel darf – anders als bei Vereinen – auch wirtschaftlicher Natur sein. Eine einfache Gesellschaft liegt etwa vor, wenn Sie sich mit mehreren Personen und Firmen zusammentun, um ein Bauwerk zu erstellen.

    Übrigens gehört die einfache Gesellschaft zu den Rechtsgemeinschaften und ist somit keine juristische Person. Dementsprechend haben die Gesellschafter einstimmig das Sagen; sie verpflichten durch ihr Handeln nur sich selbst. Für allfällige Geschäftsschulden haftet jedes Mitglied solidarisch und unbeschränkt mit seinem Privat- beziehungsweise mit dem Firmenvermögen.
     
  3. Soll die Vereinigung für weitere Neumitglieder offenstehen?

    Im Unterschied zur einfachen Gesellschaft, bei der die Mitglieder die Gemeinschaft bilden, hat der Verein eine eigene, von den Mitgliedern unabhängige Rechtspersönlichkeit. Das heisst: Mitglieder kommen und gehen – der Verein aber bleibt bestehen. Oder anders gesagt: Wer einen Verein gründen will, sollte zumindest in Betracht ziehen, dass neue Mitglieder beitreten werden.

    Dass der frisch gegründete Verein gleich von Neumitgliedern überrannt werden könnte, brauchen die Gründer nicht zu befürchten. Denn: Erstens gibt es grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in einen Verein – es sei denn, die Statuten sehen das ausdrücklich vor, zum Beispiel über die Einzahlung einer Spende. Zweitens können Vereine respektive deren Mitglieder die Aufnahme von neuen Mitgliedern frei in den Statuten regeln und von verschiedenen Voraussetzungen abhängig machen, etwa von einem Mindestalter oder gewissen Fähigkeiten.

     
  4. Sind Sie als Gründungsmitglied bereit, sich später dem Willen der Mehrheit der Mitglieder unterzuordnen?

    Das Vereinsrecht lässt keine Zweifel: Das oberste Organ des Vereins ist die Versammlung. Ein wichtiger Wesenszug der Vereinsform ist also, dass die Mitglieder das Sagen haben. Für die Gründer bedeutet dies, dass sie möglicherweise ihren Einfluss auf die Weiterentwicklung verlieren, wenn neue Mitglieder beitreten – selbst dann, wenn sie im Vorstand sitzen. Denn der Vorstand ist das vollziehende Organ. Er untersteht zwingend der Aufsicht der Vereinsversammlung.

    Wenn für Sie allein schon der Gedanke unerträglich ist, dass früher oder später andere Leute über das Schicksal Ihres Werks entscheiden könnten, sollten Sie sich nach einer anderen Rechtsform umsehen. Oder Sie ziehen Ihr Vorhaben von Anfang an auf eigene Faust durch und regeln dabei die notwendige Zusammenarbeit mit den anderen Personen auf vertraglicher Basis, beispielsweise mit Aufträgen oder Werkverträgen.
     
  5. Ist es wichtig, dass die Mitglieder nicht für Schulden haften?

    Als juristische Person kann ein Verein Vermögen und Schulden haben, er kann sogar erben und selbständig vor Gericht klagen und verklagt werden. Das ist einer der wichtigsten Vorteile dieser Rechtsform: Für Vereinsschulden haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

    Mit anderen Worten: Mitglieder können nie für Schulden ihres Vereins zur Rechenschaft gezogen werden; sie haften nur für die Mitgliederbeiträge, falls solche in den Statuten vorgesehen sind. Anders sieht es nur dann aus, wenn in den Statuten die persönliche Haftung oder Nachschusspflicht aller oder einzelner Personen ausdrücklich verankert ist.

    Der Nachteil ist, dass die vom Vereinsrecht vorgesehene eingeschränkte Haftung auch potenziellen Vertragspartnern durchaus bewusst ist. Gut möglich, dass deshalb ein frisch gegründeter Verein für umfangreiche vertragliche Gegenleistungen – etwa die Lieferung von teurem Sportmaterial – Vorauszahlungen oder andere Sicherheiten bieten muss.

So einfach entsteht ein Verein

Für eine Vereinsgründung braucht es weder einen Verwaltungsakt noch einen Eintrag in einem Register. Der Verein entsteht bereits, wenn mindestens zwei Gründer die künftigen Statuten angenommen haben.

Die Statuten sollten schriftlich sein. Im Dokument muss bloss der Wille zum Ausdruck kommen, als Verein zu bestehen. Das heisst: Die Statuten müssen vor allem über den Vereinszweck Aufschluss geben. Auch das Finanzielle und die Organisation können die Gründer in den Statuten regeln – müssen aber nicht.

Ansonsten gibt es für die Gründungsversammlung keine starren Formvorschriften. Es ist aber empfehlenswert, ein Gründungsprotokoll zu erstellen. Darin können etwa die Besetzung des Vorstands und weitere Beschlüsse der Gründer aufgenommen werden.

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Auch wenn es für eine Vereinsgründung nicht viel braucht, gilt es, einige Formalitäten zu beachten. Beobachter-Mitglieder erfahren alles rund ums Vereinsleben, welche Gesetzesbestimmungen zwingend in den Statuten verankert sein müssen und wie Konflikte im Verein am besten gelöst werden.

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