2007 hatte das Bundesgericht noch festgestellt, dass die kantonalen Instanzen den Kirchenaustritt zu Recht verweigert hätten. Die Frau habe ihren Willen zum Austritt nicht klar genug kundgetan. Sie habe nur aus der Staatskirche, nicht aber aus der Weltkirche austreten wollen. Die Frau gelangte daraufhin wegen Verletzung der Religionsfreiheit an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dieses Verfahren ist noch hängig.

Dennoch schrieb die unbeirrbare Frau im Mai 2008 wiederum den gleichen Text an ihre Kirchgemeinde: «Hiermit erkläre ich den Austritt aus der staatskirchenrechtlichen Organisation ‹Katholische Kirchgemeinde Luzern›.» Erneut verweigerten ihr die kantonalen Instanzen den Austritt.

Doch diesmal hat das Bundesgericht die Frau vollumfänglich geschützt und sein altes Urteil umgekrempelt. Die Religionsfreiheit erlaube es, jederzeit und ohne Begründung aus einer Religionsgemeinschaft auszutreten. Die Erklärung der Frau genüge, dass sie lediglich aus der staatlich organisierten römisch-katholischen Landeskirche austreten wolle. Es ist laut den obersten Richtern unzulässig, auch den Austritt aus der Weltkirche und die Aufgabe der römisch-katholischen Konfession zu verlangen.

Bundesgericht, Urteil vom 9. Juli 2012 (2C_406/2011)