Nein, denn das Gericht hat Ihnen offensichtlich die sogenannte unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Dazu mussten zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie können sich keinen Gerichtsprozess leisten.
- Das Rechtsbegehren ist nicht aussichtslos.
Ausserdem hat das Gericht Ihnen eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt, damit Sie Ihren Standpunkt im Verfahren korrekt vertreten können. Die Folge ist, dass Sie keine Gerichtsgebühren bezahlen müssen und dass die Allgemeinheit das Honorar der Anwältin übernimmt.
Es kommt vor, dass die Gerichte das Honorar kürzen. Gedeckt ist nur der Aufwand, der erforderlich und angemessen ist, um die Rechte im Verfahren zu wahren. Doch das ist grundsätzlich das Risiko der Anwälte.
Unentgeltliche Rechtsvertreter dürfen ihren Klienten nichts verrechnen – auch nicht, wenn die staatliche Entschädigung nicht ihren ganzen Aufwand deckt. Wenn sie es trotzdem tun, drohen Disziplinarmassnahmen, etwa eine Verwarnung oder eine Busse.
Anders sieht es erst aus, wenn sich Ihre finanzielle Situation derart verbessert hat, dass Sie dem Gericht das Anwaltshonorar zurückbezahlen können – zum Beispiel, weil Sie geerbt haben. Reichen Ihre neuen finanziellen Mittel aus, kann auch der Anwalt den Teil seines Honorars von Ihnen fordern, welcher ihm das Gericht gekürzt hat.
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